Ausfallbonus III

Wir dürfen Ihnen die wichtigsten Details wie folgt zusammenfassen:

Antragszeitraum

Jedes Unternehmen, das mindestens 30 Prozent Umsatzausfall in einem der Kalendermonate im Zeitraum von November 2021 und Dezember 2021 sowie 40% Umsatzausfall für die Monate Jänner bis März 2022, erleidet, kann – bei Erfüllen der allgemeinen Voraussetzungen – über FinanzOnline einen Ausfallsbonus bis zu 80.000 Euro für diesen Kalendermonat beantragen. Somit sind z.B. auch Unternehmen, die im Lockdown nicht geschlossen waren, antragsberechtigt.

Der Bonus kann ab dem 10. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 9. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats beantragt werden.
Die Anträge für die Betrachtungszeiträume November 2021 können vom 10. Dezember 2021 bis zum 09. April 2021 erfolgen. Das heißt, dass der Bonus immer ab dem 10. des Folgemonats für den vorhergehenden Monat beantragt werden kann.

Der Antrag kann vom Unternehmer selbst, aber auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter gestellt werden.

Höhe des Ausfallbonus

Der Ausfallsbonus beträgt 30% bzw. 40% des Umsatzausfalls im Kalendermonat des Betrachtungszeitraums und besteht ausschließlich aus einem Bonus (kein Vorschuss auf einen etwaigen noch nicht beschlossenen Fixkostenzuschuss).

Die Höhe des Ausfallsbonus III ergibt sich aus dem Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum und dem jeweiligen Prozentsatz, der gemäß Anhang 2 für die Branche (siehe hierzu Anhang) heranzuziehen ist, in der das Unternehmen im Betrachtungszeitraum überwiegend zur Erzielung seiner Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse tätig war. Der Ausfallsbonus III ist mit EUR 80.000 pro Kalendermonat gedeckelt. Die bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu gewährende Mindesthöhe für den Ausfallsbonus III beträgt EUR 100. Betrachtungszeitraum für den Ausfallsbonus III ist das Kalendermonat. Der frühestmögliche Betrachtungszeitraum ist November 2021, der letztmögliche Betrachtungszeitraum ist März 2022.

Vergleichszeitraum ist der dem Kalendermonat des Betrachtungszeitraums entsprechende Kalendermonat aus dem Zeitraum November 2019 bis Februar 2020 sowie März 2019 für März 2022.

Die Summe aus Ausfallsbonus III und auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Kurzarbeitsbeihilfen darf nicht die Vergleichsumsätze gemäß Punkt 4.5 der VO übersteigen.

Die Gewährung eines Ausfallsbonus III ist für Betrachtungszeiträume ausgeschlossen, für die auch eine Lockdownkompensation gemäß den Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungsfinanzierungen im Rahmen des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler für den beantragten Betrachtungszeitraum beansprucht wird.

Ermittlung des Umsatzausfall und Betrachtungszeitraum

Der Umsatzausfall muss mindestens 30% bzw. 40% betragen und wird berechnet, indem die Differenz zwischen den Umsätzen des Betrachtungszeitraums und den Umsätzen des Vergleichszeitraums ermittelt wird. Missbräuchlich vorgenommene zeitliche Verschiebungen der Umsätze sind bei der Berechnung der Höhe des Umsatzausfalls nicht anzuerkennen.

Der Umsatz im Betrachtungszeitraum ist vom Antragsteller der Finanzverwaltung bekanntzugeben. Es sind in der Regel die nach den Vorschriften des UStG ermittelten Umsätze (Kennzahl 000 der Umsatzsteuer-Erklärung) heranzuziehen.

Für Neugründung, die noch keine Vergleichszeiträume 2019/2020 haben, ist die Summe der Umsätze (Kennzahl 000), die im Falle der Abgabe von Monats-UVA in den UVA für die Zeiträume ab dem Monat der erstmaligen Umsatzerzielung bis zum 31. Oktober 2021 oder im Falle der Abgabe von Quartals-UVA in den Quartals-UVA für die Zeiträume ab dem Monat der erstmaligen Umsatzerzielung bis zum Ende des 3. Quartals 2021 angegeben wurden, dividiert durch die Anzahl der Monate ab der erstmaligen Umsatzerzielung des Unternehmens. Falls der Zeitpunkt der erstmaligen Umsatzerzielung der Finanzverwaltung nicht bekannt ist, so ist auf den Zeitpunkt der Gründung abzustellen. D.h. findet die Gründung z.B. am 1.5.2021 statt und werden monatliche UVAs abgegeben, dann sind die Monate Mai bis Oktober zu addieren und dann durch 6 zu dividieren und dies ergibt den Vergleichsumsatz.

Nach den Vorschriften des EStG bzw. KStG haben folgende Unternehmen die Umsätze zu ermitteln:

  • Unternehmen, die (auch) Umsätze im Sinne der §§ 23 oder 24 UStG erzielen;
  • Unternehmen, die (auch) Umsätze erzielen, die zwar in Österreich nach den Vorschriften des EStG bzw. KStG besteuert werden, aber nicht nach den Bestimmungen des UStG steuerbar (und daher nicht in der Kennzahl 000 der USt-Erklärung enthalten) sind;
  • Unternehmen, die nicht nach § 21 UStG zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung verpflichtet sind und
  • Unternehmen, die Teil einer Organschaft gemäß § 2 Abs. 2 UStG sind.

Unternehmen, bei denen es sich um Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos handelt, haben als Umsätze die Bruttospieleinnahmen (Einsätze abzüglich ausgezahlter Gewinne) heranzuziehen.
Bei den nach den oben genannten Grundsätzen ermittelten Umsätzen beziehungsweise Umsatzerlösen sind

  • mit dem Verkauf von Grundstücken erzielte Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse, sofern der Verkauf (nach den Kriterien des Umsatzsteuerrechts) ein Hilfsgeschäft darstellt und
  • Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse, die nicht mit einer operativen Tätigkeit im Sinne des Punkts 3.1.2 erzielt wurden,
  • Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse, die bereits bei der Beantragung eines Ausfallsbonus, Ausfallsbonus II oder Ausfallsbonus III berücksichtigt wurden,
    auszuscheiden

Wenn es aufgrund einer Umgründung oder des Erwerbs oder Verkaufs eines (Teil-)Betriebes oder Mitunternehmeranteils verglichen mit dem Vergleichszeitraum zu einer Änderung des Umfangs des Unternehmens im Betrachtungszeitraum gekommen ist. Als Vergleichsumsätze sind die Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse der vergleichbaren wirtschaftlichen Einheiten (Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile) anzugeben. Sofern es durch die Umgründung oder den Erwerb oder Verkauf eines (Teil-)Betriebes zu einer Erhöhung des Ausfallsbonus III verglichen mit der Berechnung ohne Berücksichtigung der vergleichbaren wirtschaftlichen Einheiten kommt, sind die Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse der vergleichbaren wirtschaftlichen Einheiten nur zu berücksichtigen, wenn durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt wird, dass

– die auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit abstellenden Beträge korrekt sind, und
– der Erwerb, die Veräußerung oder die Umgründung wirtschaftlich begründet ist und insbesondere nicht überwiegend dazu dient, die Anspruchsvoraussetzungen beziehungsweise Grundlagen für die Ermittlung des Ausfallsbonus III zu beeinflussen, und der Rechtsvorgänger gegenüber dem Rechtsnachfolger unwiderruflich darauf verzichtet hat, einen Antrag auf Gewährung des Ausfallsbonus III zu stellen beziehungsweise zugesichert hat, die auf den übertragenen (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil entfallenden Teile des Umsatzausfalles im Rahmen eines von ihm gestellten Antrages auf Gewährung des Ausfallsbonus III nicht zu berücksichtigen.

Die Bestätigung kann gemeinsam mit dem Antrag auf Gewährung eines Ausfallsbonus III oder nach bereits erfolgter Antragstellung an die COFAG übermittelt werden. Die Gewährung beziehungsweise Auszahlung des Ausfallsbonus III durch die COFAG kann jedoch erst bei Vorliegen der Bestätigung erfolgen. Die Beibringung der Bestätigung kann entfallen, wenn der Rechtsvorgänger im Rahmen des Erwerbsbeziehungsweise Umgründungsvorganges untergegangen ist, beziehungsweise verstorben ist.

Wenn das Unternehmen an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder an einer atypisch stillen Gesellschaft beteiligt ist, ist der Umsatzanteil, der auf den Geschäftsanteil an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beziehungsweise auf die Beteiligung an der atypisch stillen Gesellschaft entfällt, stets als Teil der Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse zu berücksichtigen.

Antragsberechtigt sind:

Es müssen vom Unternehmen v.a. die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich im Zeitpunkt der Antragstellung;
  • Ausübung einer operativen Tätigkeit in Österreich im Zeitpunkt der Antragstellung, die entweder zu Einkünften aus selbständiger Arbeit (§§ 22 EStG) oder Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) führt;
  • das Unternehmen erleidet im als Betrachtungszeitraum herangezogenen Kalendermonat einen Umsatzausfall von mindestens 30 bzw. 40 Prozent.

Das Unternehmen muss außerdem

  • ein Unternehmer im Sinne des Unternehmensgesetzbuches sein,
  • unternehmerisch tätig im Sinne des UStG sein und
  • bereits vor dem 1. November 2021 Umsätze erzielt haben (somit gilt dies auch für Neugründungen vor dem 1.11.2021).

Hat ein Unternehmen, das vor dem 1. November 2021 selbst noch keine Umsätze erzielt hat, einen schon vor dem 1. November 2021 existierenden operativ tätigen (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil übernommen beziehungsweise fortgeführt, so kann in Fällen der zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge und in bestimmten Fällen auch bei zivilrechtlicher Einzelrechtsnachfolge (siehe Punkt 3.2.8 der Richtlinien) dennoch ein Ausfallsbonus beantragt werden.

Ist das Unternehmen im Betrachtungszeitraum oder zum Zeitpunkt der Antragstellung Gegenstand eines Insolvenzverfahrens, darf kein Ausfallsbonus gewährt werden. Dies gilt jedoch nicht für Unternehmen, die sich in einem Sanierungsverfahren befinden. Diesen steht ein Ausfallsbonus zu.

Firmengruppen:

Erfüllen mehrere Unternehmen einer Firmengruppe die Antragsvoraussetzungen, so kann jedes Antragsberechtigte Unternehmen einen Ausfallsbonus beantragen.

Wann ist der Antrag für den Ausfallbonus ausgeschlossen?

Gem. § 3 Abs. 2 der VO sind zahlreiche Unternehmen von der Antragsstellung ausgenommen.

Bitte Punkt § 3 Abs. 2.9 beachten:

Unternehmen, die trotz zumutbarer Kurzarbeitsinanspruchnahme-Möglichkeit und bei Beibehaltung ihres grundsätzlichen Geschäftsmodells, ihren Personalstand mit dem Ziel wesentlich verringert haben, die Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse im Betrachtungszeitraum zu reduzieren und so die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ausfallsbonus III gemäß Punkt 3.1.3 zu erfüllen beziehungsweise den für einen zu gewährenden Ausfallsbonus III als Bemessungsgrundlage heranzuziehenden Umsatzausfall des Betrachtungszeitraums zu erhöhen.

Höchstbeträge für die Anträge

Ein Ausfallsbonus kann bei Vorliegen der Antragsvoraussetzungen so lange gewährt werden, bis der beihilfenrechtliche Höchstbetrag in Höhe von EUR 1.800.000 abzüglich eventuell erhaltener sonstiger finanzieller Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens erreicht ist. Beträgt der beihilfenrechtliche Höchstbetrag weniger als die Mindesthöhe, so kann kein Ausfallsbonus gewährt werden.

Der Ausfallbonus III verringert bei einem Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ 800.000) sowie bei einem Ausfallsbonus II, den Höchstbetrag von EUR 1.800.000 beziehungsweise den Höchstbetrag von EUR 1.800.000 gemäß Punkt 4.4.2 der VO Ausfallsbonus II nicht. 

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