Corona Newsletter Update vom 23.03.2021

Sehr geehrte Klientinnen und Klienten,

wir dürfen Ihnen wieder die Neuerungen und Anpassungen wie folgt zusammenfassen:

1. Kurzarbeit-Bonus

Mit dem Kurzarbeitsbonus werden sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer unterstützt:

  • Arbeitgeber, die seit November durchgehend geschlossen haben, erhalten eine Zahlung von bis zu 825 Euro. Dieser Bonus soll etwa als Zuschuss für während der Kurzarbeit angehäuften Urlaubsansprüche dienen.
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben, die diese Möglichkeit in Anspruch nehmen, erhalten 175 Euro netto von ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber.

Das BMA hat mittlerweile FAQs zum Kurzarbeitsbonus auf seine Homepage gestellt. https://www.bma.gv.at/Services/News/Coronavirus/FAQ-Kurzarbeitsbonus.html

ACHTUNG nur Betriebe, die seit November 2020 durchgehend aufgrund der Schutzmaßnahmenverordnungen des BMSGPK geschlossen waren, können den Bonus erhalten. Der Bonus wird mit der Märzabrechnung Kurzarbeit beantragt. Das sind Betriebe folgender ÖNACE 2008 Klassifikationen:

  • 49.39-9 Sonstige Personenbeförderung im Landverkehr a.n.g. (ohne Seilbahnwirtschaft)
  • 50.30 Personenbeförderung in der Binnenschifffahrt
  • 55 Beherbergung
  • 56 Gaststätten
  • 59.14 Kinos
  • 79.90-1 Reise- und Fremdenführer
  • 82.30 Messe-, Ausstellungs – und Kongressveranstalter
  • 85.51 Sport- und Freizeitunterricht
  • 85.52 Kulturunterricht
  • 90 kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten
  • 92 Spiel-, Wett- und Lotteriewesen
  • 93 Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung
  • 96.04-9 Saunas, Solarien, Dampfbäder etc. (Solarien, Saunas, Bäder a.n.g.)

Der Kurzarbeitsbonus wird sinnvollerweise für jene Beschäftigte in Anspruch genommen, deren Arbeitszeit aufgrund von Kurzarbeit auch im März 2021 deutlich reduziert ist (in der Regel mehr als 50%). Wenn mehr gearbeitet wurde, deckt der Kurzarbeitsbonus unter Umständen nicht einmal die Mehrkosten für das erhöhte Entgelt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab.

Die Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe wird entsprechend adaptiert.

2. Kurzarbeit Phase IV ab April 2021

Für die Corona-Kurzarbeit Phase 4, gültig von 1.4.2021 bis 30.6.2021, haben sich die Sozialpartner auf eine neue Kurzarbeitsvereinbarung geeinigt. Diese gilt für alle Kurzarbeitsprojekte ab 1.4.2021 und entspricht im Wesentlichen der bis 31.3.2021 geltenden Kurzarbeit Phase 3.

Die Eckpunkte der Kurzarbeit Phase 4:

  • Nettoersatzrate bleibt bei 80 % bis 90 %.
  • Die Arbeitszeit kann im Normalfall auf bis zu 30 % reduziert werden.
  • In Branchen, die von behördlichen Schließungen betroffen sind, ist auch eine Unterschreitung dieser Mindestarbeitszeit möglich.
  • Weiterbildungsoffensive während der Kurzarbeit Phase 4 zur besseren Nutzung des attraktiven Förderangebots: Betriebe erhalten die Personalkosten für Weiterbildungen, die während der Ausfallzeit stattfinden, über die Kurzarbeitsbeihilfe voll und die Sachkosten zu 60 % ersetzt.  
  • Die Erleichterungen für vom Lockdown betroffene Branchen bleiben bestehen, z.B. weiterhin Entbindung von der Steuerberaterpflicht bei Unternehmen, die im Lockdown sind oder nur für die Zeit des Lockdowns Kurzarbeit beantragen.
  • Zusage der Gewerkschaften, innerhalb von 72 Stunden dem AMS auch zu Begehren mit Arbeitszeiten unter 30 % Rückmeldung zu geben. 

Für Kurzarbeitsanträge ab 1.4.2021 sind ausschließlich die Sozialpartnervereinbarungen für die Phase 4 (Formularversion 9) zu verwenden.

Übersicht: Unterschiede Phase 4 gegenüber Phase 3 (PDF)

3. Antragsfrist für Insolvenzeröffnung

Die Aussetzung der Insolvenzantragsfrist wegen Überschuldung wurde von 31. März 2021 auf 30. Juni 2021 verlängert. Achtung bei Zahlungsunfähigkeit muss eine Insolvenzeröffnung trotzdem erfolgen.

§ 69 Abs 2a IO, der die Frist zur Stellung eines Insolvenzantrages durch den Schuldner von einer 60 Tagesfrist auf eine 120 Tagesfrist erweitert, gilt nicht nur bei einer Naturkatastrophe, sondern seit 22.03.2020 auch für den Fall einer Epidemie oder Pandemie. Grundsätzlich bleibt ein Schuldner unverändert verpflichtet, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ohne schuldhaftes Verzögern die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen; lediglich die Maximalfrist für die Prüfung, ob ein Insolvenzverfahren zu beantragen ist, und für die Vorbereitung eines Insolvenzverfahrens wird auf 120 Tage erweitert.

Eine wesentliche Änderung betrifft die befristete Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung. Soweit einen Schuldner die Verpflichtung trifft, bereits bei Überschuldung ein Insolvenzverfahren zu beantragen, wird diese Verpflichtung für einen weiterhin zahlungsfähigen Schuldner bei einer vom 01.03.2020 bis 30.6.2021 eingetretenen Überschuldung ausgesetzt. Liegt eine Überschuldung (noch) am 30.06.2021 vor, ist vom Schuldner ein Insolvenzverfahren jedoch unverzüglich zu beantragen. Insoweit eine Insolvenzantragspflicht nicht vorliegt, ist auch eine Haftung der Organe des Schuldners wegen der Verletzung des § 69 Abs 2 IO als Schutzgesetz ausgeschlossen.

Im gleichen Zeitraum, also bis 30.06.2021, ist ein Insolvenzverfahren aufgrund eines Gläubigerantrags nicht zu eröffnen, sofern nur Überschuldung, aber Zahlungsunfähigkeit besteht.

Um Insolvenzanträge der Sozialversicherungsträger und des Finanzamtes zurückzudrängen, wurden Finanzamtszahlungen und Sozialversicherungsbeitragszahlungen anfechtungsfest gestellt (§ 323e Abs 1 BAO und § 733 Abs 11 ASVG), soweit diese in den Stundungs- oder Zahlungszeitraum eines COVID-19 bedingten Rückstandes fallen. Anfechtungsfest werden nicht nur die Ratenzahlungen, sondern auch laufende Zahlungen gestellt, die in einem Stundungs- bzw Ratenzahlungszeitraum iSd § 323 e Abs 1 BAO oder § 733 ASVG jeweils bis 30.6.2022 geleistet werden. Dies wird dazu führen, dass das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger bei der Stellung von Insolvenzanträgen zurückhaltend sein werden.

4. Bundesgesetz über die Restrukturierung von Unternehmen und Verbraucherentschuldung


Im Juli 2021 soll das Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (RIRL-UG)  in Kraft treten.
 
Das Bundesgesetz über die Restrukturierung von Unternehmen (ReO) soll den in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Unternehmen die präventive Möglichkeit bieten, im Rahmen eines kurzen gerichtlichen Restrukturierungsverfahrens einschließlich einer befristeten Vollstreckungssperre eine drohende Insolvenz abzuwenden und durch einen Restrukturierungsplan den Bestand des Unternehmens sicherzustellen. Die Abstimmung über den Restrukturierungsplan erfolgt in Gläubigerklassen mit Kopfmehrheit und einer Mehrheit von 75 % der Forderungen in einer gerichtlichen Restrukturierungsplantagsatzung, die auf 30 bis 60 Tage nach Vorlage des Plans vom Gericht anzuordnen ist . Auch wenn nicht alle Gläubigerklassen zustimmen, kann der Restrukturierungsplan durch einen klassenübergreifenden Cram-Down gerichtlich bestätigt werden. Die Durchführung des Restrukturierungsverfahrens erfolgt in Eigenverwaltung, zur Unterstützung des Schuldners und der Gläubiger ist die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten vorgesehen.
 
Durch eine Änderung der Insolvenzordnung (IO) sollen sich ab Juli 2021 Verbraucher ebenso wie Unternehmer künftig innerhalb einer Frist von drei Jahren entschulden können.

Falls Sie dazu Fragen haben, bitte wenden Sie sich an unsere MitarbeiterInnen.

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