Corona Newsletter vom 16.02.2021

Sehr geehrte Klientinnen und Klienten,

wie bereits angekündigt wurden nun die Unterlagen zum Umsatzentgang für Unternehmen, die indirekt von den Schließungen im November und Dezember betroffen waren. Die Verordnung wurde als „Lockdown Umsatzersatz II für indirekt betroffene Unternehmen“ bezeichnet. In der Beilage finden Sie die VO, die FA-Online Eingabemaske sowie die Branchenzugehörigkeitsübersicht.

Wir möchten die wichtigsten Eckpunkte zusammenfassen:

  1. Der Umsatzersatz II kann nur beantragt werden, wenn Sie indirekt von den Schließungen November und Dezember 2020 betroffen worden sind

  2. Als begünstigte Unternehmen gelten alle UE mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich und Besteuerung § 22 (selbständige Arbeit) und § 23 (Gewerbebetrieb) ESTG

  3. Das UE muss mindestens 50% seines Umsatzes mit Unternehmen machen, die von den Schließungen direkt betroffen sind oder im Auftrag von Dritten tätig sind (Künstler, DJs, etc.).

  4. Das UE muss in einer in der Beilage angeführten Branche tätig sein (siehe Beilage Anhang 2)

  5. Als Vergleichszeitraum dient der Umsatz November und Dezember 2019. Hierbei ist jeweils der Umsatz November durch 30 zu dividieren und mit dem Tag der Schließung der direkt betroffenen Branche zu multiplizieren und für Dezember dieser Umsatz durch 31 zu dividieren und dann mit den entsprechenden Tagen der Schließung der direkt betroffenen Branchen zu multiplizieren.

  6. Als Umsatz ist der Umsatz der KZ 000 des UVA zu nehmen, wobei durchgeleitete Umsätze herauszurechnen sind

  7. Für Unternehmen, die nach dem 31.12.2018 gegründet worden sind und bis 1.12.2019 keine Umsätze erzielt haben, müssen Sie als Vergleichsumsatz den Umsatz heranziehen, in dem Sie Umsätze erzielt haben und diesen dann durch die Tage des Gesamtumsatzes dividieren. Z.B. Umsätze ab 1.6.2020. Daher Umsatz von Juni bis 31.10.2020 zusammenrechnen und dann die Anzahl der Tage dividieren (153 Tage) ergibt den Tagesumsatz, der dann mit den Tagen der Schließung der direkt betroffenen Branche zu multiplizieren ist.

  8. Das Unternehmen muss dann weiters mindestens 40% Umsatzausfall im November und Dezember 2020 haben.

  9. Keinen Antrag können UE stellen, die insolvent sind, außer es wurde ein Sanierungsverfahren eingeleitet und dieses ist gerichtlich bereits genehmigt (Zeitpunkt der Antragsstellung); weiters UE, die keine Unternehmen im Sinne des UstG sind; weiters Unternehmen die ab dem 16.2.2021 Kündigungen gegenüber Mitarbeitern aussprechen (und zwar solange bis die Anzahl der Tage für die der Umsatzersatz II beantragt wurde nicht abgelaufen ist, wobei die Frist mit 16.2.2021 zu laufen beginnt); weiters neu gegründete UE, die vor dem 1.12.2020 noch keine Umsätze erzielt haben

  10. Betrachtungszeiträume
    • 1. 11. Bis 16.11.2020
    • 17.11 bis 6. 12.2020
    • 7.12. bis 16.12.2020
    • 17.12. bis 25.12.2020 (außer Seilbahnunternehmen 17.12. bis 23.12.)
    • 26.12. bis 31.12.2020

  11. Die Höhe des Lockdown-Umsatzes II ist die Branche (Anhang 2) entscheidend. Kategorie A (80% Nov, 50% Dez), Kategorie B (60% Nov, 37,5% Dez), Kategorie C (40% Nov, 25% Dez), Kategorie D (20% Nov 12,5% Dez.

  12. Der aktuell max. Betrag hierfür liegt bei EUR 800.000,– (soll noch auf EUR 1 Mio. erhöht werden). Allerdings muss bei diesem Betrag der Fixkostenzuschuss 800.000,–, ein Umsatzersatz, eine 100% Garantie für einen AWS/ÖHT Kredit sowie sonstige Zahlungen für Covid19 vom Bund, Land und Gemeinden abgezogen werden. Sollte daher dieser Höchstbetrag schon durch diese anderen Maßnahmen ausgeschöpft sein, kann kein Antrag mehr gestellt werden. Für Unternehmen, die die UiS Kennzahlen erfüllen sinkt die Höchstgrenze auf EUR 200.000,–; dies gilt nicht für Klein- und Kleinstunternehmen

  13. Unternehmen, die nicht nur ausschließlich Kunden von direkt betroffenen Branchen haben, müssen den Anteil des Umsatzes korrekt errechnen oder mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers schätzen

  14. Der Antrag muss über FA-Online gestellt werden

  15. Die COFAG kann bei Unklarheiten weitere Unterlagen anfordern oder eine Vorabberechnung des Lockdown Umsatzersatzes II an die UE senden. Dann muss seitens des UE innerhalb von 2 Wochen dagegen Einspruche erhoben werden.

  16. Der Lockdown-Umsatzersatz kann ab 16.2.2021 bis 30.6.2021 beantragt werden.

  17. Falls das UE diesen Lockdown Umsatzersatz II beantragen möchte, darf es keinen Fixkostenzuschuss 800.000,– oder Verlustentgang für diesen Zeitraum beantragen. Ist dieser schon beantragt, dann muss von diesem zurückgetreten und der anteilige Betrag für diesen Zeitraum zurück gezahlt werden

  18. Bis EUR 5.000,– Umsatzersatz II kann der Steuerpflichtige den Antrag alleine erstellen, darüber muss ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder ein zuständiger Bilanzbuchhalter den Umsatzentfall und die Plausibilität des Anteils der begünstigten Umsätze vom Gesamtumsatz bestätigen.

  19. Darüber hinaus muss der Antragssteller wie schon bisher einige Punkte bestätigen (Häkchen setzen).

  20. Die Kurzarbeitshilfen für die Monate Nov und Dez müssen angegeben werden (entweder geltend gemacht oder bereits abgerechnet)

  21. Für den Antrag benötigen wir wiederum eine Spezial-Vollmacht

  22. Das UE muss sich steuerlich vorhalten haben, um Antragsberechtigt zu sein. Dies gilt grundsätzlich bei allen Förderungen im Zusammenhang mit Covid19.

Die Beschreibung der einzelnen Punkte im Detail finden Sie anbei. Sollten Sie diesen Umsatzersatz II in Anspruch nehmen wollen, ersuchen wir Sie uns zu kontaktieren.

Bleiben Sie Gesund

Ihr BHM-Team

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