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Neugründungs-Förderungsgesetz bei Übertragung von Betrieben und Teilbetrieben
Eine begünstigte Übertragung eines Betriebes bzw Teilbetriebes liegtvor wenn:
- ein Betrieb oder Teilbetrieb entgeltlich oder unentgeltlich übertragen wird
- ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen (Teil-) Betrieb vorliegt und
- die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat.
Dabei ist die Größe des übertragenen Betriebes bzw Teilbetriebes nicht von Bedeutung. Die Überschrift "NeuFöG", wonach unter anderem "die Übertragung von Klein- und Mittelbetrieben gefördert" wird, umschreibt lediglich den häufigsten Anwendungsfall begünstigter Übertragungen.
Zur Förderung der Übertragung von Betrieben (Teilbetrieben) werden folgende Abgaben, Gebühren und Beiträge nicht erhoben:
- Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben
- Grunderwerbsteuer
- Gerichtsgebühren für Eintragungen in das Firmenbuch
- Gerichtsgebühren für Eintragungen in das Grundbuch
- Gesellschaftsteuer
Stempelgebühren
Die Befreiung von Stempelgebühren (insbesondere die TP 2 Abs 1 Z 1 und 2, TP 5, TP 6 Abs 1 und 2 sowie TP 14 des § 14 Gebührengesetz) und Bundesverwaltungsabgaben gilt - neben Neugründungen - auch für Schriften und Amtshandlungen, die durch eine Betriebsübertragung veranlasst sind.
Dies sind zum Beispiel:
- Falls Umgründungen - zB Umwandlungen in GmbH (§ 11 Abs 4 und 5) zur Kenntnisnahme der Anzeige des Unternehmensübergangs unter Anschluss entsprechender Belege innerhalb von 6 Monaten nach Eintragung im Firmenbuch durch die Bezirksverwaltungsbehörde
- Zurkenntnisnahme und Bewilligung von Geschäftsführerbestellungen bei Ausscheiden des bisherigen gewerberechtlichen Geschäftsführers
- Feststellungsverfahren nach § 19 GewO zur Feststellung der individuellen Befähigung des Nachfolgeunternehmers
- Bei der durch die Betriebsübertragung erforderlichen Anmeldung (Ummeldung) von Kraftfahrzeugen
Grunderwerbsteuer
§ 5a NeuFöG bestimmt, dass die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung in unmittelbarem Zusammenhang stehen (dazu gehören auch sich im Sonderbetriebsvermögen befindliche Grundstücke), nicht erhoben wird, soweit der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert € 75.000 nicht übersteigt. Anderenfalls ist für den übersteigenden Betrag die Grunderwerbsteuer vorzuschreiben. Der Betrag von € 75.000 stellt einen betriebsbezogenen Freibetrag dar, unabhängig davon, wie viele Grundstücke mit diesem Betrieb übertragen werden. Ein wesentliches Kriterium ist, dass der Übernehmer aus diesem Betrieb noch keine Gewinne erzielt hat (zB durch Pachtverhältnis).
Firmenbuch
Die in § 5a Abs 2 Z 1 NeuFöG enthaltene Anordnung über die sinngemäße Anwendung der Bestimmung des § 1 Z 3 NeuFöG bedeutet, dass nur solche Eintragungen in das Firmenbuch von den Gerichtsgebühren befreit sind, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Betriebsübertragung erforderlich sind.
Solche Eintragungen können zB sein:
- Die Neueintragung oder Änderung der Firma
- Die Änderung des Inhabers
- Die Neueintragung, Änderung oder Löschung persönlich haftender Gesellschafter oder
- Die Neueintragung, Änderung oder Löschung des Geschäftsführers.
Grundbuch
Im Zusammenhang mit Gerichtsgebühren für Eintragungen in das Grundbuch sind folgende Punkte zu beachten:
- Der Eigentumserwerb als Einbringung eines Grundstücks in eine Gesellschaft auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage muss zu beurteilen sein
- Diese Einbringung muss unmittelbar im Zusammenhang mit der Betriebsübertragung erfolgen
- Als Gegenleistung für die Einbringung des Grundstücks müssen dem Einbringenden Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft gewährt werden.
Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist die Gebührenbefreiung zu verneinen.
Gesellschaftssteuer
Gem § 5a Abs 2 Z 1 iVm § 1 Z 5 NeuFöG ist der Erwerb von Gesellschaftsrechten an Kapitalgesellschaften iSd § 4 KVG unmittelbar im Zusammenhang mit Betriebsübertragungen durch den ersten Erwerber von der Gesellschaftsteuer befreit. Dieser Befreiungsbestimmung kommt im Zusammenhang mit Betriebsübertragungen nur ein sehr eingeschränkter Anwendungsbereich zu. Da nur der Erwerb von Gesellschaftsrechten durch den ersten Erwerber steuerbefreit ist, sind spätere Einzahlungen ebenso steuerpflichtig wie freiwillige Leistungen eines Gesellschafters im Zusammenhang mit der Betriebsübertragung.
Der Befreiung von der Gesellschaftssteuer liegt im Zusammenhang mit § 5a NeuFöG der Fall einer übernehmenden neu gegründeten Kapitalgesellschaft, die ihrerseits als betriebsbeherrschende Person angesehen wird, zugrunde. Ist dieser Vorgang grundsätzlich unter dem Anwendungsbereich des Umgründungssteuergesetzes zu subsumieren (zB bei der Verschmelzung durch Neugründung, Einbringung, Spaltung) kommen die Befreiungen des UmgrStG zur Anwendung.
Beim Erwerb von Gesellschaftsrechten oder deren Erhöhung, wenn und soweit auf die Kapitalgesellschaft als Gegenleistung das gesamte Vermögen, ein Betrieb oder Teilbetrieb einer anderen Kapitalgesellschaft übertragen wird, kommt die Befreiung des § 6 Abs 1 Z 3 KVG zum Tragen, sofern die Kapitalgesellschaft, an der Gesellschaftsrechte erworben werden, für die übernommenen Sacheinlagen bare Zahlungen oder sonstige Leistungen von nicht mehr als 10% des Nennwertes der Gesellschaftsrechte leistet oder gewährt.
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