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Größenklassen bei Kapitalgesellschaften

Juli 2005

Die Anforderungen an die Informations- bzw. Publizitätsvorschriften unterscheiden sich nach Größenklassen. Im Rahmen des Rechnungslegungsänderungsgesetz 2004 (ReLÄG), das per 01.01.2005 in Kraft getreten ist, wurden die Schwellenwerte betragsmäßig angehoben.

"Mittelgroße Kapitalgesellschaften" sind solche, die in zwei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens zwei der insgesamt drei nachstehenden Merkmale überschreiten - anderenfalls spricht man von "kleinen Kapitalgesellschaften":

Größenmerkmale Werte alt Werte neu
Bilanzsumme € 3,125 Mio. € 3,65 Mio.
Umsatzerlöse € 6,25 Mio. € 7,3 Mio.
Arbeitnehmer 50 50

Gleichzeitig dürfen "Mittelgroße Kapitalgesellschaften" mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

Größenmerkmale Werte alt Werte neu
Bilanzsumme € 12,5 Mio. € 14,6 Mio.
Umsatzerlöse € 25 Mio. € 29,2 Mio.
Arbeitnehmer 250 250

Eine Über- oder Unterschreitung der Größenklassen führt erst dann zu den entsprechenden Rechtsfolgen, wenn mindestens zwei Kriterien an den Abschluss-Stichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten bzw. nicht mehr überschritten werden. Eine Ausnahme besteht bei Umwandlung oder Neugründung. Hier greifen die Vorschriften über die Offenlegung bereits am ersten Abschlußstichtag.

Eine Kapitalgesellschaft gilt stets als große, wenn Aktien oder andere von ihr ausgegebene Wertpapiere an einer Börse in der EU und außerhalb des EWR-Raumes zum amtlichen Handel zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind.

Beim Konzernabschluß gelten größenabhängige Befreiungen von den Schwellenwerte laut folgender Tabelle.

Größenmerkmale Werte alt
additv
Werte neu
additv
Werte alt
konsolidiert
Werte neu
konsolidiert
Bilanzsumme
€ 15 Mio. € 17,52 Mio. € 12,5 Mio. € 14,6 Mio.
Umsatzerlöse € 30 Mio. € 35,04 Mio. € 25 Mio. € 29,2 Mio.
Arbeitnehmer 250 250 250 250

Exkurs: Fristigkeiten von Kapitalgesellschaften

Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben (größenunabhängig) in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres den um den Anhang erweiterten Jahresabschluss für das vorangegangene Geschäftsjahr zu erstellen und innerhalb von 9 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht (Umfang größenabhängig) einzureichen.

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