Geldwäschebestimmungen der GewO unter Berücksichtigung der Änderungen durch die Geldwäsche-Novelle
Die 4. Geldwäsche-RL wurde erlassen, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen und bringt besonders für Gewerbetreibende einige Änderungen. Die 4. Geldwäsche-Richtlinie wirkt sich für Gewerbetreibende in den Bereichen Risikoanalyse, Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, Meldepflichten, Whistleblowing und Sanktionen bei Pflichtverletzung aus. § 365m1 Abs 2 GewO bestimmt den personellen Anwendungsbereich für folgende Gewerbetreibende: Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerern Barzahlungen … Weiterlesen