Empfängerbenennung bei Auslandssachverhalten
1. Was ist die Empfängernennung (§ 162 BAO)? Beantragt der Abgabenpflichtige, dass Schulden oder andere Lasten/Aufwendungen abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde verlangen, dass der Abgabenpflichtige die Gläubiger oder Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet (§ 162 Abs. 1 BAO). Verweigert der Abgabenpflichtige die Benennung, sieht der § 162 Abs. 2 BAO zwingend vor, dass … Weiterlesen