Newsletter vom 28.04.2020

1. Härtefallfonds

Beim Härtefall-Fonds blieben bisher bestimmte betriebliche Sondersituationen unberücksichtigt. Die Regierung hat folgende praxisnahe Änderungen vorgenommen:

Erweiterung des Betrachtungszeitraumes:

  • Damit Unternehmer/innen, die jetzt noch Zahlungseingänge haben und einen Umsatzeinbruch erst später darstellen können, erfasst werden, wird der dreimonatige Betrachtungszeitraum um drei Monate verlängert (bis 15.09.2020).
  • Innerhalb der insgesamt sechs Monate können drei beliebige Monate für die Beantragung gewählt werden – die drei Monate müssen nicht zwingend aufeinander folgen.

Einführung einer Mindestförderhöhe (gilt auch für Jungunternehmen ab 2018):

  • In Phase 2 wird eine Mindestförderhöhe von 500 Euro pro Monat eingeführt.
  • Davon profitieren alle Unternehmen, die aufgrund von Investitionen oder Anlaufverlusten bei Gründung keinen Gewinn erwirtschaften konnten.
  • Es muss weder im letzten noch in den letzten drei Steuerbescheiden bzw. in den letzten fünf Jahren ein positives Ergebnis vorliegen.
  • Jungunternehmer/innen, die nach dem 01.01.2018 (bisher 01.01.2020) gegründet haben, können auch ohne Steuerbescheid 500 Euro beantragen.
  • Alle Unternehmer/innen haben über die automatisierte Berechnung weiterhin die Möglichkeit, bis zu 2.000 Euro pro Monat Förderung zu erhalten.

Berücksichtigung Familienhärteausgleich:

  • Der Corona-Familienhärteausgleich wird vom Doppelförderungsverbot ausgenommen.
  • Eine Förderung aus dem Corona-Familienhärteausgleich ist damit kein Ausschlussgrund mehr für die Beantragung einer Unterstützung aus dem Härtefall-Fonds.

Versicherungsleistungen sind kein Ausschlusskriterium mehr:

  • COVID-19 bezogene Versicherungsleistungen sind kein Ausschlusskriterium mehr, sondern können als Nebeneinkünfte angegeben werden.

Details zur Einreichung

Die WKO informiert laufend auf dem Infopoint unter wko.at/haertefall-fonds und über diesen Newsletter, wann die aktualisierten Richtlinien und das Antragsformular verfügbar sind:

  • Sollten Sie noch nicht eingereicht haben, warten Sie bitte unbedingt die Umsetzung der Richtlinienänderung ab.
  • Bereits eingereichte Anträge müssen vorerst nicht erneut eingereicht werden. Nach Vorliegen der neuen Richtlinie wird über Ihren Antrag entschieden. Es könnte sich möglicherweise eine Verbesserung gegenüber der aktuellen Situation ergeben.
  • Wenn Sie Ihren Antrag zurückziehen möchten (z.B. weil der Antrag erst für einen späteren Betrachtungszeitraum gestellt werden soll), dann schreiben Sie bitte an die für Ihren Antrag zuständige Landeskammer eine Nachricht über das Kontaktformular. Bitte geben Sie unbedingt Ihre Geschäftsfall-Zahl an, die Sie per Mail erhalten haben.

2. Hilfsfonds

Wichtig ist, dass diese Soforthilfe für die persönliche Lebenshaltung der Unternehmerinnen und Unternehmer aus dem Härtefall-Fonds nicht mit dem Corona-Hilfsfonds der Bunderegierung verwechselt wird, aus dem die Unternehmen sowohl Liquiditätshilfen in Form von Garantien für Überbrückungskredite erhalten als auch Fixkostenzuschüsse bei Umsatzeinbrüchen von mehr als 40% sowie Teilersatz für saisonale bzw. verderbliche Waren bekommen werden.

Die Garantieprodukte aus diesem Hilfsfonds können bereits über die Hausbank beantragt werden. Die Details zum Zuschuss-Produkt erarbeitet die Bundesregierung derzeit. Sobald wir dazu Detailinformationen haben, werden wir Sie natürlich umgehend informieren.

Die Richtlinien und Ablauf sind immer noch nicht veröffentlicht, wir haben nur die Information, dass diese ab Mai 2020 verfügbar sein soll. Wir berichten dann über die Details und Antragstellung.

3. Vergütungsanspruch Epidemie Gesetz

Hierzu sind 2 Fälle zu unterscheiden:

  1. Aufgrund einer Verordnung (hauptsächlich in Tirol, Salzburg und Kärnten) sind Betriebsschließungen, Ausgangsverbote, etc. von der Bezirkshauptmannschaft erlassen worden. Diese VO sind in der Regel dann ab 16.3.2020 durch das Covid19 Maßnahmengesetz außer Kraft gesetzt worden. Ein Vergütungsanspruch nach § 32 EpG besteht daher auf jeden Fall für den Zeitraum des Inkrafttretens der VO bis zur Aufhebung durch das Gesetz. Es gab hier zahlreiche VO in diesen Bundesländern und diese müssen geprüft werden. Da einige davon bereits zwischen 10-15 März erlassen wurden und der Zeitraum für die Beantragung 6 Wochen nach dem Auslaufen der Maßnahme ist, laufen diese Fristen dieser Tage ab.
  2. Für alle Schließungen von Betrieben aufgrund des Covid Maßnahmen Gesetzes, ist die Rechtslage derart, dass dieses Gesetz den Vergütungsanspruch des EpG ausgehebelt hat. D.h. das grundsätzlich das EpG nicht anwendbar ist. Hiergegen wurde jedoch schon Anträge auf die Verfassung Mäßigkeit gestellt. Sollte dieses Gesetz dann durch den VfGH aufgehoben werden, dann besteht wiederum ein Anspruch aufgrund des EpG § 32. In diesem Fall läuft nach Ende der Maßnahme wieder eine Frist für die Antragsstellung von 6 Wochen. D.h. z.B. Baumärkte und Geschäfte unter 400m² dürfen seit 21.4.2020 aufsperren, Frist ab 21.4.2020; etc.. Ob der VfGH nun wirklich aufhebt ist unklar. Es würde sich empfehlen zu prüfen ob eine Antragsstellung vorsichtshalber gemacht wird oder nicht.

Zu beantragen ist den Einkommensentfall bei der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat.

Der Einkommensentfall ist der Deckungsbeitrag (Umsatz abzüglich variabler Kosten (Material, Wareneinkauf und Personal).

Achtung sollte ein Anspruch auf Vergütung von Personalkosten nach dem EpG besteht, dann muss dieser Anspruch nach dem EpG geltend gemacht werden. Bei den Anträgen bzw. Abrechnung für die Kurzarbeit, sind diese Kosten dann zu kürzen und werden vom AMS nicht rückvergütet. Falls Sie keinen Antrag nach dem EpG stellen, verlieren Sie trotzdem den Anspruch aus der Kurzarbeit. D.h. alle jene Betriebe, die durch VO geschlossen worden sind, müssen UNBEDINGT nach dem EpG die Personalkosten (§ 32 Abs. 3 EpG) beantragen und diese aus der Kurzarbeit herausrechnen.

Leider ist wie schon bei vielen Punkten noch einiges unklar und vor allem gibt es dazu nur eine UFS Entscheidung. Für kleinere Betriebe wird ein Antrag nach dem EpG nicht sinnvoll sein, da diese Betriebe durch andere Maßnahmen wie KUA, Härtefonds, etc. unterstützt werden und diese Unterstützung beim Antrag EpG abzuziehen wäre. Bei größeren Betrieben wird es Sinn machen. Details mit ihrem Berater besprechen.

Das entfallende Einkommen ist auf Basis des letzten Vergleichszeitraums 2019 zu rechnen. D.h. z.B. Deckungsbeitragsrechnung März 2019 ergibt ein Einkommen von 10.000,– €. Dieses ist durch 30 Tage zu dividieren und dann mit den Tagen des Ausfalls zu multiplizieren. Es soll hierzu noch in der heutigen Nationalrat Sitzung einen Beschluss und eine eigene VO geben. Details folgen.

4. Kurzarbeit

Wir möchten noch darauf hinweisen, dass eine Antragsstellung für die Kurzarbeit nur möglich ist, wenn das Unternehmen in „vorübergehenden, nicht saisonbedingten, wirtschaftlichen Schwierigkeiten“ ist. Hierzu finden Sie nachfolgend den Auszug aus den Richtlinien. D.h. wenn Sie eine Kurzarbeitshilfe beantragen obwohl sie eigentlich nicht davon betroffen sind, dann stellt dies einen Rückforderungsanspruch dar und ist ein Strafrechtstatbestand. Bitte beachten Sie daher, diese gesetzliche Bestimmung.

6.4. Voraussetzungen für die Beihilfengewährung

6.4.1. Vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten

Das die Beihilfe begehrende Unternehmen muss sich in vorübergehenden, nicht saisonbedingten, wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, welche ihre Ursache in einem Ausfall von Aufträgen, von betriebsnotwendigen Zulieferungen und Betriebsmitteln oder Ähnlichem haben. Diese Auftragsausfälle oder Ähnliches müssen auf unternehmensexterne Umstände zurückzuführen sein, die das Unternehmen nur schwer oder überhaupt nicht beeinflussen kann.

Das Unternehmen hat die unternehmensexternen Umstände, welche zu den wirtschaftlichen Schwierigkeiten geführt haben, plausibel darzulegen. Gemäß § 37b Abs. 7 AMSG gelten Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) als vorübergehende, nicht saisonbedingte, wirtschaftliche Schwierigkeiten.

5. Aufhebung der Ausgangsbeschränkungen

Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) hat das Auslaufen der derzeit geltenden strengen Ausgangsbeschränkungen mit 30. April, 24.00 Uhr, angekündigt. Sie werden durch neue Regeln ersetzt: Ausgehen ist generell wieder erlaubt, dabei gilt es aber weiter den Mindestabstand von einem Meter einzuhalten, sagte Anschober am Dienstag bei einer Pressekonferenz der Regierung.

Auch kleine Veranstaltungen mit bis zu zehn Personen werden damit wieder möglich sein. Wie Innenminister Karl Nehammer (ÖVP) ergänzte, werden Veranstaltungen künftig bis zehn Personen möglich sein, bei Begräbnissen können bis zu 30 Personen anwesend sein. Die neuen Regeln sollen vorerst bis Ende Juni befristet gelten.

Keine Mund-Nasen-Schutz-Pflicht in Öffentlichkeit

Auch Anschober betonte, dass der Mund-Nasen-Schutz nun „ein wichtiger Bestandteil der Strategie“ sei. Denn man müsse künftig weiter vorsichtig sein, bisher habe Österreich nur die erste Etappe bewältigt. Eine Ausweitung der Tragepflicht auf den gesamten öffentlichen Raum sei aber nicht vorgesehen. Bei Sehenswürdigkeiten und touristischen Betrieben muss im Indoorbereich nach den Plänen der Regierung sehr wohl ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.

Hotels öffnen am 29. Mai

Tourismusministerin Elisabeth Köstinger (ÖVP) stellte den weiteren Fahrplan für die Öffnung der Gastronomie und der Hotellerie vor. Beherbergungsbetriebe dürfen am 29. Mai wieder aufsperren. Weitere touristische und Freizeitanlagen wie Tierparks, Sehenswürdigkeiten, Schwimmbäder dürfen ebenfalls am 29. Mai öffnen, sofern ein Mindestabstand von einem Meter eingehalten werden kann. Tierparks (im Freien) dürfen bereits ab 15. Mai wieder besucht werden.

Vorgestellt wurden von Köstinger auch neue Regeln für die Öffnung der Gastronomie. An einem Tisch werden maximal vier Erwachsene mit ihren Kindern erlaubt. Die Einmeterregel gilt auch in Restaurants, nicht aber für Gäste am Tisch. Das Servicepersonal muss einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Zudem müssen Gäste Tische reservieren, Gruppenreservierungen sind nicht möglich. Ebenso untersagt bleibt der Schankbetrieb an der Theke. Die Öffnungszeiten für die Gastronomie bleiben wie zuletzt angekündigt bei 6.00 bis 23.00 Uhr.

Kritisiert wurden von Schramböck die hohen Bearbeitungsgebühren bei Banken (Kreditanträge). Diese würden bis zu 2,5 Prozent der Kreditsumme betragen. Mit den drei großen Instituten Raiffeisen, Bank Austria und Erste sei ihr eine Einigung gelungen. Diese hätten die Spesen auf 0,5 bis 0,8 Prozent gesenkt, sagte Schramböck. Die Ministerin sagte, sie erwarte, dass andere Banken diesem „positiven Beispiel“ folgen und nachziehen werden.

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