Anspruch auf einen freien Karfreitag hatten bislang nur Angehörige der Evangelischen, der Altkatholischen und der Evangelisch-methodistischen Kirche. Der Diskriminierungsvorwurf des Europäischen Gerichtshofes führte dazu, dass dieser Anspruch auf den freien Karfreitag vom Gesetzgeber aufgehoben wurde.
Was hat sich geändert?
- Der gesetzliche Anspruch auf den freien Karfreitag für bestimmte Kirchen wurde gestrichen.
- Im Gegenzug können Arbeitnehmer den Zeitpunkt eines Urlaubstags pro Arbeitsjahr einseitig bestimmen. Dieser persönliche Feiertag muss mindestens 3 Monate im Vorhinein schriftlich bekannt gegeben werden.
- Wir der Arbeitnehmer ersucht trotzdem zur Arbeit zu erscheinen, kann er wählen, ob er den Urlaubsantritt wahrnimmt oder zur Arbeit erscheint.
Folgen beim Arbeitsantritt:
- Anspruch auf doppeltes Entgelt.
- Urlaubstag gilt als nicht verbraucht und der Urlaubsanspruch bleibt unverändert.
- Recht auf einen Tag mit einseitigem Urlaubsantritt gilt für dieses Jahr als konsumiert und es kann kein weiterer persönlicher Feiertag in Anspruch genommen werden.
Folgen beim Urlaubsantritt:
- Arbeitgeber kann Urlaubsantritt nicht ablehnen, auch dann nicht, wenn die Arbeitsleistung des Mitarbeiters für den Betrieb erforderlich ist.
- Arbeitgeber kann Urlaubsantritt nicht ablehnen, auch dann nicht, wenn die Arbeitsleistung des Mitarbeiters für den Betrieb erforderlich ist.
Achtung: Die Neuregelung legt außerdem fest, dass konfessionsgebundene Sonderbestimmungen unwirksam und künftig unzulässig sind.
Die Wirtschaftskammer stellt auf www.wko.at („Karfreitag 2019“) Informationen und Musterschreiben zur Verfügung.