Änderungen im Finanzstrafrecht durch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 (BBKG 2024)

Das Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 Teil I und II wurde am 3.7.2024 vom Nationalrat angenommen und bringt umfassende Änderungen im Bereich des Finanzstrafrecht. Die wichtigsten Neuerungen haben wir im Folgenden kurz zusammengefasst:

1. Neue Finanzordnungswidrigkeit (§ 51b FinStrG)

Eine zentrale Neuerung ist die Einführung einer neuen Finanzordnungswidrigkeit in § 51b FinStrG durch die das Verfälschen, Herstellen oder Verwenden falscher oder unrichtiger Belege unter Strafe gestellt wird. Ziel ist die Bekämpfung von Scheinfirmen und Betrugspraktiken wie Schwarzlohnzahlungen.

  • Anwendungsbereich: Verwendung oder Herstellung verfälschter Belege, die Geschäftsvorgänge vortäuschen oder deren wahren Gehalt verschleiern.
  • Strafe: Geldstrafen bis zu 100.000 €.


Diese Regelung soll insbesondere die Kurzlebigkeit von Scheinfirmen eindämmen und ermöglicht schnelle Maßnahmen wie Sicherstellungsaufträge.

2. Anpassungen beim Verkürzungszuschlag (§ 30a FinStrG)

Die jährliche Betragsgrenze von 10.000 € für die Anwendung des Verkürzungszuschlags wurde abgeschafft, es verbleibt daher lediglich die Beitragsgrenze von in Summe 33.000 €.

Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen für Abgabennachforderungen eine Zahlungserleichterung im Ausmaß von höchstens 6 Monaten zu beantragen.

Der Verkürzungszuschlag bleibt bei Finanzvergehen, die eine Mindestgeldstrafe vorsehen, ausgeschlossen.

3. Abschaffung der Berichtspflicht der Finanzstrafbehörden 

Die Verpflichtung der Finanzstrafbehörden, bei Zweifeln über den Anfangsverdacht an die Staatsanwaltschaft zu berichten, entfällt.

4. Anpassungen zur Bekämpfung von Schmuggel

Die Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrags wurde angepasst. Für Schmuggel wird klargestellt, dass Eingangsabgaben stets als im Inland entstanden gelten. Dies schafft Rechtssicherheit bei der Strafbemessung.

5. Erweiterung des Aufgabenbereichs der Finanzpolizei 

Die Finanzpolizei erhält zusätzliche Befugnisse, insbesondere zur Bekämpfung von Scheinfirmen und der Durchsetzung von Maßnahmen gegen Steuervergehen.

  • Neue Aufgaben:
    • Maßnahmen gegen Scheinfirmen gemäß § 8a SBBG.
    • Durchführung vereinfachter Strafverfahren (z. B. bei Verstößen gegen die Registrierkassenpflicht).
  • Ziel: Entlastung des Geschäftsbereichs Finanzstrafsachen.

6. Einführung von Aufbewahrungspflichten (§ 7a GMSG)

Meldende Finanzinstitute müssen Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten erforderlich sind, mindestens sieben Jahre aufbewahren.

  • Sanktionen: Vorsätzliche oder grobfahrlässige Verstöße werden strafbar.
  • Hintergrund: Anpassung an internationale Standards zur Transparenz und Informationsaustausch.

7. Ergänzungen und weitere Änderungen

  • Entfall der Einspruchs-Widerrufsmöglichkeit bei vereinfachten Strafverfügungen: Dies soll Verfahren weiter beschleunigen.
  • Klarstellung zur Subsidiarität bei Datenfälschung (§ 225a StGB): Datenfälschung wird bei Finanzvergehen subsidiär behandelt, analog zur Urkundenfälschung.

Inkrafttreten

Die meisten Änderungen treten mit dem Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft. Einige Regelungen, wie jene zur Finanzpolizei, gelten ab dem 1. September 2024.

Fazit:

Das BBKG 2024 ist ein wichtiger Schritt zur effektiveren Bekämpfung von Finanzvergehen und zur Stärkung der Verfahrenseffizienz.

Für etwaige Fragen oder Anliegen stehen wir gerne jederzeit zur Verfügung!

Mit freundlichen Grüßen

Ihr BHM-Team

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