Nachstehend finden Sie eine Übersicht über die Änderungen des Umsatzsteuergesetzes:
Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer wird auf 42.000 Euro erhöht. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der sein Unternehmen im Inland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat betreibt und dessen Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr sowie im laufenden Jahr 42.000 Euro nicht überschreiten. Umsätze aus Hilfsgeschäften und bestimmten steuerfreien Umsätzen werden dabei nicht berücksichtigt.
Für Unternehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten gelten zusätzliche Voraussetzungen: Der unionsweite Jahresumsatz darf 100.000 Euro nicht überschreiten und der Unternehmer muss eine Steuerbefreiung gemäß Art. 6a beantragen. Die Steuerbefreiung gilt ab dem Tag der Mitteilung der Kleinunternehmer-Identifikationsnummer oder deren Bestätigung durch einen anderen Mitgliedstaat.
Wird die Umsatzgrenze überschritten, endet die Steuerbefreiung sofort. Bei einer Überschreitung um nicht mehr als 10% kann sie bis Jahresende weiter genutzt werden.
Unternehmer können schriftlich auf die Steuerbefreiung verzichten, was mindestens fünf Jahre bindend ist. Dieser Verzicht kann nur zu Beginn eines Kalenderjahres widerrufen werden.
Weitere Änderungen betreffen verschiedene Paragraphen zur Integration der neuen Regelungen:
- § 11 Abs. 6: Hinzufügung der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer.
- § 12 Abs. 10 und 11: Erweiterung um Art. 12 Abs. 5.
- § 18 Abs. 5: Einfügung von Art. 12 Abs. 5.
- § 21 Abs. 6: Erhöhung der Umsatzgrenze von 35.000 auf 42.000 Euro.
- § 24: Anpassungen bezüglich der Differenzbesteuerung von Kunstgegenständen.
Ein neues Verfahren zur Sonderregelung für EU-Kleinunternehmer wird eingeführt, das eine Vorabmitteilung und eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer erfordert. Änderungen müssen über ein Portal gemeldet werden. Unternehmer müssen quartalsweise Umsatzmeldungen einreichen und bei Überschreitung der Umsatzgrenze dies innerhalb von 15 Werktagen melden.
Bei Verstößen gegen die Meldepflichten setzt das Finanzamt die Steuer für inländische Umsätze fest. Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, wenn die Lieferungen in anderen Mitgliedstaaten aufgrund der Kleinunternehmerregelung steuerfrei sind.
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