Wichtig für Klienten, die noch immer auf die Auszahlung von Corona-Hilfsgeldern warten oder denen die Förderung bereits ausgezahlt wurde.
kürzlich wurde die Richtlinie zur Sanierung der COFAG-Spätanträge erlassen. Folglich soll es Unternehmen ermöglicht werden, bisher nicht genehmigte COFAG-Beihilfen, die nach dem 30.06.2022 beantragt wurden, noch genehmigen zu lassen.
Grundsatzinformation
Vom Auszahlungsstopp für Corona-Beihilfen durch die COFAG waren jene Anträge auf Ausfallbonus III und Verlustersatz III betroffen, die im Zeitraum 01.07.2022 bis 30.09.2022 eingebracht wurden. Dieser Zeitraum war zwar die gesetzlich vorgesehene Frist für die Anträge, jedoch hatte die EU die Covid-Finanzhilfen auf Anträge bis 30.06.2022 beschränkt.
Nach einer Einigung mit der EU-Kommission wurde nun Anfang Dezember die Spätantrags-Richtlinie in der Regierung beschlossen.
Die Spätantrags-Richtlinie ermöglicht sowohl die Sanierung von bereits ausbezahlten Beihilfen durch Umwidmung in eine andere Beihilfe als auch die Auszahlung von Beihilfen, die aufgrund des EU-Rechts bisher nicht ausbezahlt werden durften.
Zur Antragstellung
Die Beantragung der Hilfsgelder ist ab Montag, dem 4. Dezember 2023 über das Unternehmensportal (USP) möglich. Betroffene Unternehmen werden ab Montag von der COFAG informiert.
Zu unterscheiden ist einerseits der Umwidmungsantrag und anderseits der Ergänzungsantrag. Der Umwidmungsantrag ist zu stellen, wenn die Auszahlung bereits erfolgt ist. In den Fällen, wo noch keine Auszahlung erfolgt ist, ist der Ergänzungsantrag einzureichen.
Für eine Ergänzung bzw. Umwidmung kann im Antrag entweder eine De-minimis-Beihilfe oder ein Schadensausgleich beantragt werden. Für Unternehmen, die entweder keinen (oder nur einen begrenzten) De-minimis-Rahmen ausschöpfen können bzw. wollen, besteht die Möglichkeit der Antragsstellung eines Schadenausgleichs. Der Schaden berechnet sich aus dem Fehlbetrag zwischen dem Ergebnis eines Betrachtungszeitraums im Vergleich zu 95% des Ergebnisses im Vergleichszeitraum.
Höhe der Hilfe
Die Höhe der Beihilfe ist daran orientiert, was ursprünglich bei der COFAG beantragt bzw. von der COFAG gewährt wurde. Ab Mitte Dezember sollen die Auszahlungen starten.
Förderzeitraum
Die Förderung steht für den Zeitraum des Ausfallbonus III (März 2022) bzw. des Verlustersatz III (1. Jänner 2022 und 31. März 2022) zu.
Für Rückfragen steht unser Team Ihnen sehr gerne Verfügung.