Besteuerung Kryptowährung
Art der Besteuerung
Im Zuge der Steuerreform sollen Kryptowährungen künftig wie Aktien besteuert werden. Auf Einkünfte aus Bitcoin und Co fällt somit ein Steuersatz von 27,5 Prozent an, unabhängig davon, wie lange die Assets gehalten wurden. In Kraft treten sollen die Neuerungen mit 1. März 2022, die Anwendung erfolgt auf alle Kryptowährungen, die seit dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden, teilte das Finanzministerium am Dienstag mit.
„Dadurch fallen alle Kryptowährungen in das neue Besteuerungsregime, bei denen zum Inkrafttretens Zeitpunkt die einjährige Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist,“ so das Ministerium. Ein Verlustausgleich mit anderen Kapitaleinkünften, die dem Sondersteuersatz von 27,5 Prozent unterliegen – beispielsweise Aktien – ist möglich. Ausgenommen sind jedoch Sparbuchzinsen und Stiftungszuwendungen.
Kryptowährungen, die vor dem 28. Februar 2021 gekauft und über die Spekulationsfrist hinaus gehalten werden, gelten hingegen als „Altvermögen“, Gewinne aus einem Verkauf müssen nicht versteuert werden. Die Steuerpflicht betrifft sowohl laufende Einkünfte aus Kryptowährungen als auch Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen.
Inländische Dienstleister wie Bitpanda müssen für Einkünfte aus Kryptowährungen die KESt abziehen, allerdings tritt diese Verpflichtung erst ab 2023 in Kraft. Bis dahin sowie im Fall, dass ein ausländischer Dienstleister die Transaktion abwickelt, muss der Anleger die Besteuerung selber über die jährliche Veranlagung machen.
Kapitaleinkünfte: Ab dem 01.03.2022 unterliegen bei diesen Neuanschaffungen Gewinne aus dem Tausch gegen Fiat-Geld (auch Fremdwährungen wie z.B. USD) und Dienstleistungen dem besonderen Steuersatz von 27,5 %. Täusche zwischen Krypto-Assets sind ab dem 01.03.2022 steuerfrei, wobei die Anschaffungskosten durch den Tausch fortgeführt werden (somit kommt es zu einer Verschiebung der Besteuerung der stillen Reserven beispielsweise bis zur Veräußerung der Krypto-Assets gegen Fiat-Währungen).
Ab dem 01.03.2022 wird somit eine Verlustverrechnung mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, die dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen (Veräußerungsgewinne aus Aktien/Anleihen, Dividenden, Zinsen aus Anleihen, verbrieften Derivaten etc.), möglich sein. Eine Verrechnung von Krypto-Verlusten anderen Schedulen-Einkünften (Privatdarlehen siehe unten), mit Sparbuchzinsen (25%-Schedule) oder sonstigen Einkünften nach § 29 EStG ist nicht zulässig.
Besteuerung von Lending und „Pool-Staking“
Entgelte für die Überlassung von Krypto-Assets an andere Marktteilnehmer (private Personen oder auf Handel mit Krypto-Assets spezialisierte Unternehmen) – darunter fallen Lending und „Pool-Staking“ – sollen – sofern kein public placement stattfindet – Privatdarlehen gleichgestellt werden, folglich vom besonderen Steuersatz ausgenommen sind und mit dem progressiven Tarif besteuert werden. Dies hat wiederum zur Folge, dass eine Verlustverrechnung mit Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen (Aktien, Anleihen, Krypto-Assets etc.) nicht möglich ist. Findet hingegen ein public placement statt, erfolgt die Besteuerung der Einkünfte mit dem besonderen Steuersatz und ist auch eine umfangreichere Verlustverrechnung möglich. Einkünfte aus „Liquidity Mining“ und „Yield Farming“ werden weder im Gesetzesentwurf noch in den erläuternden Bemerkungen erwähnt und wäre es wünschenswert, wenn dazu noch Aussagen seitens des Gesetzgebers getroffen werden.
Besteuerung von Staking, Airdrops und Bounties
Zugänge aus Staking („Leistung zur Transaktionsverarbeitung besteht lediglich im Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen“, wie z.B. ETH 2.0), Airdrops („unentgeltliche Übertragung“) und Bounties („Übertragung für unwesentliche sonstige Leistungen) stellen zunächst keine Einkünfte dar, die Anschaffungskosten sind allerdings mit Null anzusetzen; somit kommt es auch hier zu einer Verschiebung der Besteuerung bis zum tatsächlichen Exit, wie beispielsweise die Veräußerung gegen Fiat-Währungen, ähnlich wie bei Hardforks. Im Zeitpunkt einer etwaigen Veräußerung der erhaltenen Rewards aus Staking, Airdrops oder Bounties unterliegen die daraus generierten Gewinne dem besonderen Steuersatz iHv 27,5%.
Besteuerung von Mining im Privatvermögen
Einkünfte aus Mining im Privatvermögen sollen zukünftig unabhängig vom Konsensalgorithmus mit dem besonderen Steuersatz von 27,5 % versteuert werden, sofern der Umfang der Tätigkeit nach Art und Umfang über eine reine Vermögensverwaltung nicht hinausgeht. Liegt hingegen ein Gewerbebetrieb vor, sind die Einkünfte wie bisher mit dem progressiven Tarif zu versteuern.
Wegzugbesteuerung iZm Neuvermögen
Durch die Klassifizierung von Krypto-Assets unter Einkünfte aus Kapitalvermögen kommen ab dem 01.03.2022 auch die Bestimmungen der Wegzugbesteuerung für Neuvermögen zur Anwendung. Wohingegen es bei einem Wegzug in ein Drittland (z.B. Panama oder VAE) zu einer sofortigen Besteuerung der stillen Reserven zum Wegzugzeitpunkt in Österreich kommt, kommt es bei einem Wegzug in einen EU/EWR-Staat auf Antrag zur Nichtfestsetzung und erst bei der tatsächlichen Veräußerung (Tausch in Fiat-Geld oder gegen eine Dienstleistung) zu einer Besteuerung in Österreich. Die Wegzugsbesteuerung soll auch dann anwendbar sein, wenn Krypto-Assets (Neuvermögen) an einen „Steuerausländer“ geschenkt werden.
Definition Kryptowährung und NFTs
Folgende Definition für Kryptowährungen soll im Gesetz festgelegt werden:
„Eine Kryptowährung ist eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.“ (§ 2 Z 21 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes)
Unseres Erachtens sind daher die neuen Bestimmungen beispielsweise nicht für Non Fungible Token („NFTs“) anzuwenden. Einkünfte aus dem Handel mit NTFs sollen somit weiterhin den Bestimmungen der Spekulationsgeschäfte unterliegen. Auch in diesem Bereich wären noch erlassmäßige Klarstellungen wünschenswert.