Sehr geehrte Klientinnen und Klienten,
wir dürfen Ihnen, aufgrund der neuesten Entwicklungen, wieder ein Update zu den wichtigsten geplanten Neuerungen übermitteln:
1. Förderanträge (Fixkostenzuschuss, Ausfallbonus, Verlustersatz)
Aufgrund der letzten Informationen ist der Grundsatz der Schadensminimierung unbedingt zu beachten. Dh. die Unternehmen müssen versuchen Ihre Fixkosten zu reduzieren und dies auch dokumentieren. Dies betrifft insbesondere Bestandsverträge (Miete, Leasing, etc.). Hier muss das antragstellende Unternehmen nachweisen, dass Sie den Bestandsgeber schriftlich um Aussetzung oder Reduktion der Miete, etc. aufgefordert hat. Der Bestandgeber kann dem widersprechen und dann dürfen diese Bestandsgeber die Miete, etc. weiterhin bezahlen, sollten den Bestandsgeber jedoch dies unter Vorbehalt der möglichen Rückforderung der Bestandsgelder hinweisen, wenn sich die Rechtslage geklärt hat (es wird darauf verwiesen, dass einige Gerichtsverfahren derzeit anhängig sind, wo geklärt werden soll, ob der Bestandsgeber überhaupt keinen Anspruch aufgrund Covid19 auf das Bestandsgeld hat).
Wir ersuchen Sie daher, bitte bevor die Anträge für die Förderungen eingereicht werden, den Bestandsgeber schriftlich aufzufordern, eine Aussetzung der Miete, etc. durchzuführen und falls er diesem Ansuchen nicht stattgibt, dass Sie das Bestandsentgelt unter Vorbehalt einer endgültigen gesetzlichen Klärung, bezahlen. Sie müssen nicht in einen Prozess mit Ihrem Bestandsgeber gehen, jedoch die obige Vorgehensweise dokumentieren. Bitte lassen Sie uns umgehend solche Vereinbarungen und Dokus zukommen.
Weiters haben wir die Informationen erhalten, dass nunmehr (auch wenn die Förderungen schon ausbezahlt sind) verstärkt Prüfungen durchgeführt werden. Hier wird auch auf die Schadensminderungspflicht eingegangen, aber auch geprüft, ob es zu keinen „mutwilligen“ Umsatzverschiebungen gekommen ist. Wir weisen darauf hin, dass eine Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen nicht nur strafrechtlich relevant ist, sondern auch zur „gänzlichen“ Rückforderung der jeweiligen Förderungen kommen kann. Bitte beachten Sie auch, dass Umsätze daher korrekt abgerechnet werden und es zu keinen unbegründeten Verschiebungen kommt.
Die Prüfungen werden auch sogenannte Systemprüfungen sein (Kontrolle Arbeitsaufzeichnungen, Lieferscheine, Auftragsbestätigungen, Rechnungen) und somit Themenübergreifend sein. Es werden auch nunmehr laufend Prüfungen durch das Finanzamt im Auftrag der COFAG durchgeführt und damit die Angaben der Förderwerber überprüft.
Sollten Sie dazu Fragen haben, dann wenden Sie sich bitte an unsere zuständigen SachbearbeiterInnen.
2. Kurzarbeit Phase V
Die Phase 4 der Corona-Kurzarbeit läuft mit Ende Juni 2021 aus. Um die weiter von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen besonders treffsicher zu unterstützen, haben sich Sozialpartner und Bundesregierung auf folgende Neuregelung der Corona-Kurzarbeit geeinigt. Die Kurzarbeit Phase V steht zukünftig in 2 Varianten zur Verfügung:
Corona-Kurzarbeit als Übergangsmodell mit reduzierter Förderhöhe | Unveränderte Corona-Kurzarbeit für besonders betroffene Branchen | |
Beihilfe | Abschlag von 15 % von der bisherigen Beihilfenhöhe (Beihilfe bleibt damit großzügiger als vor Corona) | Kein Abschlag (voraussichtliche Umsetzung: monatliche Auszahlung der um 15 % reduzierten Beihilfe und anschließende Aufzahlung auf volle Beihilfe im Zuge der Endabrechnung) |
Geltungsdauer | Das Modell gilt vorläufig bis Juni 2022, danach wird das Modell evaluiert | Das Modell gilt vorläufig bis Ende Dezember 2021 |
Mindestarbeitszeit | 50 % Mindestarbeitszeit (mit Ausnahmen im Einzelfall) | 30 % Mindestarbeitszeit (mit Ausnahmen im Einzelfall) |
Gilt für | Gilt für alle Betriebe | Gilt für Betriebe, die im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % hatten (drittes Quartal 2020 wird aufgrund der vergleichbaren Situation herangezogen) |
Kurzarbeitsdauer | Jeder Betrieb kann maximal 24 Monate (Ausnahmen im Einzelfall) Kurzarbeit beanspruchen, die neue individuelle Antragsphase beträgt 6 Monate | |
Nettoersatzraten | Die Nettoersatzraten für den Arbeitnehmer bleiben unverändert (90 % / 85 % / 80 %) | |
Urlaubsverbrauch | Verpflichtender Urlaubsverbrauch von 1 Woche je angefangenen 2 Monaten Kurzarbeit | |
Zugang | Für Betriebe, die schon in Phase 4 in Kurzarbeit waren, unveränderter Zugang; für neue Betriebe gilt ab Antragstellung eine Frist von 3 Wochen, in der sie von Sozialpartnern und AMS beraten werden |
Es zeigt sich, dass das Modell nur mehr für jene sinnvoll ist, die nach wie vor durch Covid19 erheblich belastet sind.
3. Ratenansuchen Finanzamt
BMF-Ratenzahlungsrechner online, COVID-19-Ratenzahlungsmodell ab 10.6. beantragbar
Die COVID-bedingten Abgabenstundungen enden mit 30.6.2021. Danach können die Abgabenrückstände nach dem COVID-19-Ratenzahlungsmodell (gem. § 323e BAO) in zwei Phase von bis zu 36 Monaten zurückgezahlt werden.
Das COVID-19-Ratenzahlungsmodell ist ab dem 10. Juni 2021 bis zum 30. Juni 2021 über FinanzOnline beantragbar. Das BMF hat nun einen Ratenzahlungsrechner online gestellt, mit dem die voraussichtlichen Rückzahlungsraten berechnet werden können.
Neu ist die sogenannte „Safety-Car“-Phase, wonach in den ersten drei Monaten nur ein geringer Anteil zu zahlen ist, falls es die persönliche Liquiditätssituation erfordert. Laut BMF werden in den kommenden Tagen entsprechende Informationen in die FinanzOnline Data-Boxen und auf dem Postweg an Steuerpflichtige, die mehr als EUR 100 an Abgabenrückstände haben, verschickt. Detaillierte Infos zum COVID-19-Ratenzahlungsmodell inkl. „Safety-Car“-Phase sind https://www.bmf.gv.at/public/informationen/ratenzahlung.html und der Ratenzahlungsrechner https://onlinerechner.haude.at/BMF-Ratenzahlungsrechner abrufbar.
4. Ratenansuchen ÖGK
Wie zuletzt informiert (siehe KI 05/21), unterstützt die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) die Unternehmen maßgeblich dabei, coronabedingte Beitragsrückstände ehestmöglich zurückzahlen zu können. Grundsätzlich sind Beitragsrückstände aus dem Zeitraum Februar 2020 bis Mai 2021 bis spätestens Ende Juni 2021 zu begleichen.
In einer unlängst veröffentlichen Information hat die ÖGK zwei hilfreiche Tools vorgestellt. Mittels Online-Ratenrechner (https://www.sozialversicherung.gv.at/formulare-prod/formserver_oegk/start.do?wfjs_enabled=true&vid=d6d1a69779a3eee5&wfjs_orig_req=%2Fstart.do%3Fesvcid%3D10007.865663%26esvendurl%3DaHR0cDovL3d3dy5zb3ppYWx2ZXJzaWNoZXJ1bmcuZ3YuYXQvZm9ybWdlbi9hYnNjaGx1c3MueGh0bWw%252FbGF5b3V0PXdpdGhOYXYmY29udGVudGlkPTEwMDA3Ljg2NTY2MyZwb3J0YWw9b2Vna2RncG9ydGFs%26esvlayout%3DwithNav%26esvportal%3Doegkdgportal%26esvstarturl%3DaHR0cDovL3d3dy5zb3ppYWx2ZXJzaWNoZXJ1bmcuZ3YuYXQvZm9ybWdlbi8%252FbGF5b3V0PXdpdGhOYXYmY29udGVudGlkPTEwMDA3Ljg2NTY2MyZwb3J0YWw9b2Vna2RncG9ydGFs%26generalid%3Dratenrechner_FG0136_OEGK%26hash%3Dad6a4e95be6da8634094a6c129a9a0cdc89b16a9af14c7c60b97ccd3ece4baff%26mobileLayout%3Dfalse%26sso_override%3DKEINE&txid=69bd746d11d46050e119053be584976e34a1e3b5#) können Unternehmen eine unverbindliche Vorausberechnung der monatlich anfallenden Raten sowie der reduzierten Verzugszinsen durchführen.
Im Falle von Liquiditätsproblemen besteht schließlich die Möglichkeit, individuelle Lösungen mit den regionalen Ansprechpartnern der ÖGK zu vereinbaren. Gleichsam einer „Safety-Car“- Phase ist bis Ende September 2021 eine Reduktion der ersten Ratenzahlungen auf 0 € möglich.
Bezüglich etwaiger Ratenansuchen ersuchen wir Sie (soweit nicht bereits durchgeführt) sich an die zuständigen Mitarbeiter zu wenden. Bitte beachten Sie die Frist für den Antrag bis 30. Juni 2021.
5. Aktualisierter BMF Erlass zu Zinssätzen gem. BAO (Covid-Stundungszinsen)
Das BMF hat seinen Erlass mit einer Übersicht über die geltenden Zinssätze gemäß BAO um die COVID-bedingt herabgesetzten Stundungszinsen ergänzt. Gemäß § 323c Abs. 13 BAO betragen die Stundungszinsen ab1. Juli 2021 bis 30. Juni 2024zwei Prozent über dem Basiszinssatz, somit derzeit 1,38% (BMF-Erlass vom 04.06.2021, 2021-0.390.399, BMF-AV Nr. 75/2021).Ergänzender Hinweis: Gemäß § 323c Abs. 13 und 14 BAO sind für den Zeitraum ab 15.März 2020 bis 30.Juni 2021 keine Stundungszinsen vorzuschreiben.
Bezüglich etwaiger Ratenansuchen ersuchen wir Sie (soweit nicht bereits durchgeführt) sich an die zuständigen Mitarbeiter zu wenden. Bitte beachten Sie die Frist für den Antrag bis 30. Juni 2021.
Bleiben Sie Gesund
IHR BHM-Team