Corona Newsletter Update Kurzarbeit

Sehr geehrte Klientinnen und Klienten,

wie Sie vielleicht den Nachrichten entnommen haben, wurde gestern das neue Kurzarbeitszeitmodell ab 1. Oktober 2020 vorgestellt. Die wichtigsten Punkte möchten wir Ihnen kurz zusammenfassen:

  1. Das bisherige Kurzarbeitszeitmodell läuft mit 30.9.2020 aus.
  2. Das neue Kurzarbeitszeitmodell läuft von 1.10.2020 bis 31.03.2021
  3. Für besonders hart getroffenen Branchen (welche im Detail ist noch nicht definiert, aber z.B. Hotellerie) können nach dem 31.03.2021 um weitere 6 Monate verlängern, falls notwendig
  4. Die Arbeitnehmer erhalten wie bisher 80/85/90% ihres bisherigen Nettolohns/-gehalts, wobei Lohn- und Gehaltserhöhungen bzw. KV-Erhöhungen bei der Vergütung der Kurzarbeit berücksichtigt werden
  5. Die Arbeitgeber zahlen die Kosten, für die tatsächlich geleistete Arbeit, sämtliche Kosten für entfallende Arbeitsstunden inkl. Lohnnebenkosten und Krankenstände übernimmt das AMS mit der KUA-Rückvergütung
  6. Die Arbeitszeit kann zwischen 30% und 80% reduziert werden. Der Durchrechnungszeitraum beträgt 6 Monate. In Sonderfällen (z.B. Stadthotellerie) soll die Arbeitszeit auch unter 30% beantragt werden können.
  7. Die Behaltefrist nach der Kurzarbeit beträgt wiederum 1 Monat
  8. Die Kurzarbeit ist von den Arbeitnehmern für Weiterbildung zu nutzen. Es besteht eine verpflichtende „Weiterbildungsbereitschaft“ der Arbeitnehmer in der Nicht-Arbeitszeit. Die Weiterbildung soll, in der von AMS vergüteten Zeit stattfinden und wird vom AMS mit dem Betrieb gemeinsam abgewickelt. Bei Bedarf kann die Weiterbildung unterbrochen werden (z.B. der Arbeitnehmer wird im Betrieb benötigt), dann muss diese innerhalb von 18 Monaten nachgeholt werden.
  9. Die Lehrlingsausbildung muss sichergestellt werden
  10. Es wird ein standardisiertes Prüfungs- und Genehmigungsverfahren geben. Hier muss die wirtschaftliche Betroffenheit nachgewiesen werden, um Missbrauch vorzubeugen. Dazu ist ua auch eine Prognoserechnung vorzulegen.

Die entsprechenden Sozialpartnervereinbarungen, e-AMS Anträge werden derzeit ausgearbeitet und sollen in den nächsten Wochen veröffentlicht werden. Gemäß den vorab Informationen sollen die Unternehmensangaben durch einen Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer zu bestätigen sein.

Mit der Lohnverrechnung August werden nunmehr die Monate März bis August für alle Dienstnehmer(innen), die in Kurzarbeit waren/sind aufgerollt, nachdem nunmehr alle gesetzlichen und programmtechnischen Voraussetzungen erfüllt sind.

Eine weitere Aufrollung wird dann noch wegen der Anpassung des Einkommensteuertarifs von 25 auf 20% notwendig, dies muss gesetzlich bis spätestens Ende September 2020 durchgeführt werden. Sobald auch hier die technischen Voraussetzungen gegeben sind, werden wir diese ebenfalls durchführen, somit spätestens mit der September Lohnverrechnung.

Weiters möchten wir Sie nochmals darauf hinweisen:

  1. Sollten Sie KUA-Beiträge vom AMS erhalten haben, dann sind die gestundeten ÖGK Beiträge sowie die Lohnnebenkosten Finanzamt und Gemeinde zu bezahlen. Eine Stundung ist dann nämlich gesetzlich nur bis zum Eingang der KUA Rückvergütung möglich.
  2. Stundungen, die für ÖGK oder Steuern eingebracht worden sind, sind nur zulässig wenn sie von Covid-19 betroffen sind und Umsatzausfälle haben. Sollten Sie davon nicht betroffen sein, dann sind Stundungen gesetzlich nicht vorgesehen. Sollte trotzdem eine solche beantragt worden sein und Sie nunmehr wissen, dass die Voraussetzung nicht erfüllt sind, raten wir DRINGEND, die Abgaben einzuzahlen.

In beiden Fällen weisen wir darauf hinein, dass Missbrauch zu finanzstrafrechtliche bzw. strafrechtlichen Konsequenzen führen kann. Wir verweisen hierzu auch auf die Geschäftsführer-Haftung für Abgaben im Falle einer Insolvenz.

Wir bleiben weiter am Ball und Bleiben Sie Gesund

IHR BHM-Team

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