Sehr geehrte Klientinnen und Klienten!
Aufgrund der letzten Ankündigungen und Veröffentlichungen können wir Ihnen folgende Informationen mitteilen:
- Kurzarbeit
Die Dauer der KUA ist nach aktueller Rechtslage auf in Summe sechs Monate beschränkt, wobei zunächst ein Zeitraum von drei Monaten gewährt werden konnte und nunmehr eine Verlängerung um maximal drei weitere Monate möglich ist.
Bitte beachten Sie, dass Verlängerungsbegehren weiterhin rückwirkend gestellt werden können, ab 1. Juli 2020 spätestens drei Wochen nach dem geplanten Beginn der Verlängerung. Bitte daher rechtzeitig die Anträge stellen bzw. unsere Mitarbeiter informieren. Wie bereits berichtet, können Sie die Mitarbeiteranzahl bei der Verlängerung verändern, neue Mitarbeiter hinzufügen und andere herausnehmen. Die Verlängerung muss über das eAMS Konto gemacht werden. Bitte verwenden Sie hierzu auf jeden Fall die letztgültigen Unterlagen, insbesondere die Sozialpartnervereinbarung.
2. Umsatzsteuersenkung auf 5%
Ebenfalls derzeit in der Begutachtung ist die Umsatzsteuersenkung von 20% bzw. 10% auf generell 5% für die Bereiche Gastronomie, Kultur (Museen und Musikveranstaltungen), Bücher, Zeitungen und Medien (Kino). Dies gilt auch für die Gastronomieleistungen in Hotels.
Grundsätzlich sind hierfür auch die Registrierkassen umzustellen. Dies dürfte aber laut Informationen von einigen Anbietern nicht so einfach sein und mit Kosten und Zeit verbunden sein.
Die Umsatzsteuersenkung tritt mit 1.7.2020 befristet bis 31.12.2020 in Kraft.
Ob es bezüglich der Umstellung bei den Registrierkassen eine Vereinfachung gibt, bleibt abzuwarten. Lt. Ankündigung soll die Umsatzsteuersenkung nicht an die Kunden weitergegeben werden, sondern in den Betrieben verbleiben. Wichtig ist, dass grundsätzlich (außer es kommt eine Erleichterung) die ausgedruckten Belege aus der Registrierkasse den richtigen 5%igen UST-Code aufweisen müssen. Dies deshalb, da sonst der höhere Betrag kraft Rechnungslegung geschuldet wird.
3. Konjunkturpaket
Wie schon angekündigt, hat die Regierung ein Konjunkturpaket zur Begutachtung erstellt. Die Eckdaten, die beschlossen werden sollen, fassen wir nachfolgend zusammen:
Der Gesetzesentwurf enthält folgende Eckpunkte:
- degressive AfA bis zu 30% im Anschaffungsjahr (§ 7 Abs 1a EStG)
Von der degressiven Absetzung für Abnutzung sind ausgenommen:
- unkörperliche Wirtschaftsgüter,
- gebrauchte Wirtschaftsgüter,
- Gebäude und Herstellungsaufwendungen eines Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf ein Gebäude,
- Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen,
- Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Diese sind:
– Energieerzeugungsanlagen, sofern diese mit fossiler Energie betrieben werden,
– Tank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe sowie Brennstofftanks, wenn diese der energetischen Nutzung fossiler Kraft- und Brennstoffe dienen,
– Luftfahrzeuge.
Im Bereich der Wohn- und Betriebsgebäude sind gem. § 8 EstG derzeit 1,5% bzw. 2,5% als Abschreibung anzusetzen. Nunmehr soll im § 8 der Abs 1a eingefügt werden. Hierin wird ausgeführt, dass im ersten Jahr die AFA das 3xfache (= 4,5% Wohngebäude und 7,5% Betriebsgebäude) und im zweiten Jahr das 2xfache (3% Wohngebäude und 5% Betriebsgebäude) angesetzt werden kann. Diese Änderungen wurde auch im § 16 EstG vorgesehen, somit gilt die Regelung sowohl für betriebliche als auch private Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bzw. Nutzung von Betriebsgebäuden.
- Senken des Eingangssteuersatzes auf 20% rückwirkend ab 1.1.2020 (§ 33 Abs 1 EStG)
- Verlängerung des Höchststeuersatz von 55% bis zum Jahr 2025 (§ 33 Abs 1 l.S. EStG)
- Anheben des SV-Bonus (SV-Rückerstattung für Niedrigverdiener) auf EUR 400 (§ 33 Abs 8 Z 2 EStG)
- Drei-Jahres-Verteilung für Gewinne aus der Land- und Forstwirtschaft (§ 37 Abs 4 EStG)
- Verlängern der Anwendung des Pendlerpauschales auch bei COVID-Kurzarbeit, Telearbeit oder Dienstverhinderung bis Ende 2020 (§ 124b Z 349)
- Verlustrücktrag für Verluste aus 2020 bis EUR 5 Mio. auf 2019 / 2018 (§ 124b Z 355 EStG und § 26c Z 76 KStG)
Hierbei ist wie folgt vorzugehen:
Verluste aus Einkünften gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 (Einkünfte aus Gewerbetrieb, Land- und Forstwirtschaft sowie selbständige Arbeit), die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht ausgeglichen werden, können im Rahmen der Veranlagung 2019 bis zu einem Betrag von 5 000 000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden (Verlustrücktrag). Soweit ein Abzug im Rahmen der Veranlagung 2019 nicht möglich ist, kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Veranlagung 2018 erfolgen. Dabei gilt:
- Die Verluste müssen durch ordnungsmäßige Buchführung oder bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, durch ordnungsgemäße Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, ermittelt worden sein.
- Der Verlustrücktrag erfolgt auf Antrag. Wurde das betreffende Jahr bereits rechtskräftig veranlagt, gilt der Antrag als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO.
- Soweit Verluste aus der Veranlagung 2020 nicht
rückgetragen werden, können sie nach Maßgabe des § 18 Abs. 6 in Folgejahren
abgezogen werden (Verlustabzug).
Eine gleichlautende Bestimmung befindet sich auch im KStG und bei steuerlichen Gruppen kann nur der Gruppenträger diese Bestimmungen anwenden.
- Anheben der Buchführungsgrenze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe auf EUR 700.000 Jahresumsatz und Entfall der Einheitswertgrenze (§ 125 BAO)
- COVID-Verhaltensmaßregeln für die Durchführung von Amtshandlungen und Ermächtigung zu elektronisch durchgeführten Verhandlungen bis Ende 2020 (§ 323c Abs 4 BAO)
- Automatische Verlängerung der COVID-Abgabenstundungen bis 15. Jänner 2021 (§ 323c Abs. 11 bis 17), dies gilt nicht für Landes- und Gemeindeabgaben
Unbeschadet aller sonstigen Vorschriften des § 212 Abs. 2 sind für den Zeitraum zwischen 15. März 2020 und 15. Jänner 2021 keine Stundungszinsen vorzuschreiben. Die Stundungszinsen betragen für Zeiträume
- ab dem 16. Jänner 2021 bis 28. Februar 2021 zwei Prozent,
- ab dem 1. März 2021 bis 30. April 2021 zweieinhalb Prozent,
- ab dem 1. Mai 2021 bis 30. Juni 2021 drei Prozent,
- ab dem 1. Juli 2021 bis 31. August 2021 dreieinhalb Prozent,
- ab dem 1. September 2021 bis 31. Oktober 2021 vier Prozent,
- ab dem 1. November 2021 viereinhalb Prozent
- jeweils über dem geltenden Basiszinssatz pro Jahr.
- COVID-Schutzmaßnahmen für Amtshandlungen im Finanzstrafverfahren (§ 265a Abs. 4 FinStrG)
- Erhöhen der Flugabgabe für Kurz- und Mittelstreckenflüge ab 1. Sept 2020
- Für Flüge über 350km werden EUR 12,– und für darunter EUR 30,– eingehoben.
- Investitionsprämie
Damit soll eine gestaffelte COVID-19 Investitionsprämie von 7 % für Neuinvestition bzw. 14 % für Neuinvestitionen in Klimaschutz, Digitalisierung, Gesundheit und Life-Science geschaffen werden. Förderungsfähig sind materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in abnutzbares Anlagevermögen, die zwischen 1. September 2020 und 28. Februar 2021 getätigt werden. Die Abwicklung erfolgt über das AWS.
Über weitere Ergänzungen und Neuerungen werden wir wie gewohnt umgehend berichten.
Bleiben Sie Gesund
Ihr BHM-Team