Ab dem Jahr 2025 tritt eine wichtige Änderung für Anleger und depotführende Stellen in Kraft: Die bisherige Verlustausgleichsbescheinigung gemäß § 96 Abs 4 Z 2 EStG wird durch ein einheitliches Steuerreporting ersetzt. Diese Umstellung erfolgt durch das Abgabenänderungsgesetz 2022 und die neue Steuerreporting-Verordnung, die im Juli 2024 veröffentlicht wurde.
Das neue Steuerreporting sorgt für mehr Transparenz und Rechtssicherheit bei der Verlustverrechnung – sowohl beim KESt-Abzug als auch bei der steuerlichen Veranlagung. Es umfasst detaillierte Informationen zu Kapitalerträgen und ermöglicht Anlegern eine klarere Übersicht über ihre steuerpflichtigen Einkünfte. Darüber hinaus werden Unklarheiten bei der Verlustverrechnung beseitigt, was sowohl Anlegern als auch der Finanzverwaltung zugutekommt.
1. Hintergrund und Ziel
Das bisherige System der Verlustausgleichsbescheinigungen wird durch ein umfassendes jährliches Steuerreporting ersetzt. Ziel ist eine einheitliche, transparente Darstellung von Einkünften aus Kapitalvermögen, die für Anleger, Abzugsverpflichtete und die Finanzverwaltung leichter verständlich und nutzbar ist.
2. Wer muss ein Steuerreporting ausstellen?
- Alle KESt-Abzugsverpflichteten, wie inländische depotführende Stellen oder Emittenten von Forderungswertpapieren, sind verpflichtet, Steuerreportings auszustellen.
- Ausnahmen: Inländische ausschüttende Gesellschaften, die Kapitalertragsteuer direkt einbehalten, müssen kein Steuerreporting ausstellen. In solchen Fällen werden die Einkünfte von auszahlenden Kreditinstituten erfasst.
3. Für wen gilt die Regelung?
Steuerreportings werden nur für unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen erstellt. Für beschränkt Steuerpflichtige gelten gesonderte Bescheinigungsregelungen.
4. Inhalte des Steuerreportings
Das Steuerreporting umfasst alle relevanten Daten eines Kalenderjahres, darunter:
- Höhe der positiven und negativen Einkünfte, aufgeschlüsselt nach Einkunftsarten.
- Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge.
- Berücksichtigte ausländische Quellensteuern und einbehaltene Kapitalertragsteuer.
- Änderungen bei der Depotinhaberschaft.
Besondere Kategorien wie Einkünfte aus Kryptowährungen werden separat ausgewiesen, da diese nicht im Rahmen des automatischen Verlustausgleichs mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen iSd § 27 Abs 2 bis 4 EStG verrechnet werden dürfen sondern ein Ausgleich nur im Rahmen der Veranlagung zulässig ist.
5. Fristen und Verfügbarkeit
- Das Steuerreporting muss bis spätestens 31. März des Folgejahres bereitgestellt werden.
- Auf Wunsch können Steuerreportings für die letzten fünf Jahre ausgestellt werden. Änderungen durch Korrekturen sind in den nächsten drei Jahren zu berücksichtigen.
6. Vorteile für Anleger
- Einheitlichkeit: Einheitliche Darstellung der Daten durch alle Abzugsverpflichteten.
- Übersichtlichkeit: Klare Gliederung nach Einkunftsarten und Verlustverrechnung.
- Benutzerfreundlichkeit: Leichte Verwertbarkeit der Angaben im Zuge der Steuererklärung.
7. Inkrafttreten
Die neuen Regelungen gelten ab dem Kalenderjahr 2025. Erste Steuerreportings müssen bis März 2026 ausgestellt werden.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihr BHM-Team