Sehr geehrte Klientinnen und Klienten!
Mit dem vor kurzem beschlossenen Abgabenänderungsgesetz sind folgende Änderungen in Kraft getreten:
Wesentliche Eckpunkte der Einigung sind:
- eine Anhebung der Kleinunternehmergrenze von derzeit brutto 42.000 Euro auf 55.000 Euro,
- eine Angleichung der Grenze für die Einkommenssteuerpauschalierung an jene für die Umsatzsteuerpauschalierung,
- eine Anpassung der ersten fünf Tarifstufen, in Summe um rund 4 Prozent,
- eine Verbesserung und Vereinfachung des Sachbezugs für Dienstwohnungen,
- Erleichterungen für Dienstreisende durch die Erhöhung der Taggelder bzw. Nächtigungsgelder sowie der Erhöhung des Kilometergeldes bzw. des erhöhten Zuschusses bei Verwendung von öffentlichen Massenbeförderungsmitteln,
- eine volle Anpassung der Absetzbeträge samt zugehöriger Einkommens- und Einschleifgrenzen sowie der Rückerstattung der Sozialversicherung und des Sozialversicherungs-Bonus und
- eine Valorisierung der Freigrenzen für sonstige Bezüge bzw. eine Erhöhung des Kinderabsetzbetrags für Familien mit niedrigem Einkommen.
Einkommensteuertarifgrenzen ab 2025
Ab 2025 muss daher erst ab einem Einkommen von 13.308 Euro Lohn- und Einkommensteuer bezahlt werden. Für die zweite Tarifstufe liegt die Grenze bei 21.617 Euro, für die dritte Tarifstufe bei 35.836 Euro, für die vierte Tarifstufe bei 69.166 Euro und für die fünfte Tarifstufe bei 103.072 Euro.
Kilometergeld vereinheitlicht
Darüber hinaus soll das Kilometergeld einheitlich 50 Cent pro Kilometer für Pkws, Motorräder und Fahrräder betragen. Der Kostenersatz bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Dienstreisen soll ebenfalls attraktiver werden. Tages- und Nächtigungsgelder werden auf 30 bzw. 17 Euro erhöht.
Absetzbeträge
Für alleinverdienende bzw. erwerbstätige alleinerziehende Personen mit geringem Einkommen wird der Kinderzuschlag in Form eines erhöhten Absetzbetrages von 60 Euro pro Monat und Kind ins Dauerrecht übernommen.
Dienstwohnungen
Bei Dienstwohnungen wird die gänzlich sachbezugsfreie Wohnfläche auf 35 Quadratmeter erhöht, und Gemeinschaftsräume werden nicht mehr wie bisher jedem einzelnen Bewohner voll zugerechnet, sondern aliquot. Dies sei für allem für Industrie und Tourismus wichtig, erklärte Brunner.
Stundungszinsen ab 1.7.2024
Die Stundungszinsen werden ab 1.7.2024 auf 8,38% angehoben. Dies ist doch eine deutliche Anhebung (bis 30.6.24 waren es 5,88%). Bei diesem Kostenfaktor sollte daher geprüft werden ob nicht eine Finanzierung über die Hausbank günstiger ist.
Die Aussetzungszinsen, die Anspruchszinsen, die Beschwerdezinsen sowie die Umsatzsteuerzinsen wurden auf 5,88% belassen.
Falls Sie dazu Fragen haben, bitte gerne an Ihre zuständigen Betreuer wenden.
Ihr BHM-Team