1) ORF Beitrag („Haushaltsabgabe“)
Ab 01.01.2024 wird zur Finanzierung des Österreichischen Rundfunks (ORF) der neue ORF-Beitrag („Haushaltsabgabe“) eingehoben. Neben Privatpersonen sind von dieser Beitragspflicht auch kommunalsteuerpflichtige Unternehmen betroffen.
Wieviel ist zu bezahlen?
Jedes Unternehmen hat pro Gemeinde, in der eine Betriebsstätte im kommunalsteuerlichen Sinn liegt und für die im vorangegangen Kalenderjahr Kommunalsteuer entrichtet werden musste, ORF-Beiträge zu bezahlen. Die Beitragsverpflichtung knüpft dabei grundsätzlich an die Kommunalsteuer-Bemessungsgrundlage des Vorjahres an, wobei die Anzahl der zu entrichtenden ORF-Beiträge von den im Gesetz festgelegten Grenzwerten abhängig ist.
Die Staffelung sieht vor: | |
bis 1,6 Mio. Euro | 1 ORF-Beitrag |
ab 1,6 Mio. Euro | 2 ORF-Beiträge |
ab 3 Mio. Euro | 7 ORF-Beiträge |
ab 90 Mio. Euro | 50 ORF-Beiträge |
In Abhängigkeit von der Vorjahres-Lohnsumme können auf diese Weise bis zu 50 ORF-Beiträge pro Gemeinde anfallen. Insgesamt ist die Beitragspflicht aber – für den Fall, dass das Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden hat – auf 100 ORF-Beiträge österreichweit beschränkt. Ein ORF-Beitrag beläuft sich auf € 15,30 monatlich, somit € 183,60 jährlich.
Zu beachten ist, dass zusätzlich in einigen Bundesländern pro ORF-Beitrag auch noch eine Landesabgabe von circa € 5,00 monatlich anfällt.
Welche Unternehmen sind vom ORF Beitrag befreit?
Unternehmen, die aufgrund ihrer Tätigkeit von der Kommunalsteuer befreit sind (z.B. Pflegeheime, gemeinnützige Vereine, siehe § 8 KommStG) oder die aus sonstigen Gründen nicht der Kommunalsteuer unterliegen (z.B. Ein-Personen-Unternehmen), müssen keinen ORF-Beitrag bezahlen.
Wie erfolgt die Einhebung des ORF-Beitrags bei den Unternehmen?
Die Einhebung des ORF-Beitrages erfolgt durch die ORF-Beitrags-Service GmbH. Diese erhält im April jeden Jahres von der Finanzverwaltung die für die Berechnung des ORF-Beitrages erforderlichen Kommunalsteuerdaten aller kommunalsteuerpflichtigen Unternehmen auf Grundlage der Kommunalsteuererklärungen (§ 11 Abs. 4 KommStG). Die ORF-Beitragsservice GmbH ermittelt daraufhin die Anzahl der zu entrichtenden ORF-Beiträge pro Unternehmen und versendet die Beitragsvorschreibungen an die Unternehmen.
Da die erforderliche Registrierung der Unternehmen automatisch durch die ORF-Beitragsservice GmbH vorgenommen wird und eine Einbindung des ORF-Beitrages in die Gehalts- und Lohnverrechnung nicht vorgesehen ist, besteht seitens der Unternehmen aktuell kein Handlungsbedarf. Eine Bezahlung des ORF-Beitrages hat binnen 14 Tagen nach Erhalt der Vorschreibung zu erfolgen.
2) Mitarbeiterprämie (vormals Teuerungsprämie) 2024:
Auch für das Kalenderjahr 2024 wird es möglich sein, Mitarbeiterprämien bis zur Höhe von € 3.000,00 pro Arbeitnehmer abgabenfrei zu gewähren, dies allerdings mit formalen Hürden. Bemerkenswert ist, dass die gesetzliche Bezeichnung nicht mehr „Teuerungsprämie“, sondern „Mitarbeiterprämie“ lautet. Es muss sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die bisher nicht gewährt wurden (wobei 2022 bzw. 2023 gewährte Teuerungsprämien hier unschädlich sind). Für sich allein oder zusammen mit einer steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung (§ 3 Abs. 1 Z. 35 EStG) darf das steuerfreie Ausmaß der „Mitarbeiterprämie“ den Jahresfreibetrag von € 3.000,00 nicht überschreiten.
Formale Voraussetzung: Die Regelung gilt nur für „Mitarbeiterprämien“, die vorgesehen sind
- im Kollektivvertrag oder
- in einer Betriebsvereinbarung (zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat), die auf Grundlage einer ausdrücklichen kollektivvertraglichen Ermächtigung abgeschlossen wird, oder
- in einer Betriebsvereinbarung (zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat), wenn in der betreffenden Branche kein kollektivvertragsfähiger Arbeitgeberverband existiert, oder
- in betriebsratslosen Betrieben in einer mit allen Arbeitnehmern geschlossenen Vereinbarung, wenn es eine kollektivvertragliche Ermächtigung für eine Betriebsvereinbarung gibt oder es sich um eine Branche handelt, in der kein kollektivvertragsfähiger Arbeitgeberverband existiert.
Die Mitarbeiterprämie muss zur Gänze an lohngestaltende Maßnahmen gebunden sein. Das heißt, dass eine Verankerung im Kollektivvertrag oder Ähnlichem notwendig ist, um die Begünstigung in Anspruch zu nehmen.
3) Änderung Elternkarenz ab 01.11.2023
Verkürzung der Elternkarenz
Der gesetzliche Anspruch auf Elternkarenz nach dem MSchG bzw. VKG wird um zwei Monate gekürzt, außer bei Karenzteilung oder bei Alleinerziehenden. Diese Regelung, die es beim Kinderbetreuungsgeld in ähnlicher Form schon seit vielen Jahren gibt, hält nun also auch beim arbeitsrechtlichen Anspruch Einzug. Nimmt also nur einer der beiden Elternteile Karenz in Anspruch, obwohl die Eltern im gemeinsamen Haushalt leben, endet der Karenzanspruch schon mit Ablauf des 22. Lebensmonats (also zwei Monate früher als bisher). Diese Änderung gilt für Geburten (bzw. Adoptionen oder Inpflegenahmen) ab dem 01.11.2023.
Anspruch auf volle Karenzdauer bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr (= bis zum 24. Lebensmonat) des Kindes gibt es somit künftig nur mehr dann, wenn
- beide Elternteile jeweils mindestens zwei Monate in Karenz gehen (jeweils bei ihrem Arbeitgeber) oder
- es sich um einen alleinerziehenden Elternteil handelt.
Eine die volle Karenzdauer sichernde „Karenzteilung“ liegt auch dann vor, wenn einer der beiden Elternteile nicht karenzberechtigt ist (weil er/sie in keinem Dienstverhältnis steht und z.B. selbständig, studierend oder arbeitslos ist) und sich zumindest zwei Monate der Betreuung des Kindes widmet.
4) Senkung SV Beitrag zur Arbeitslosenversicherung ab 01.01.2024:
Eine Senkung der DG- und DN-Arbeitslosenversicherungsbeiträge von derzeit gesamt 6 % auf 5,9 % ist vorgesehen. Die gleichmäßige Aufteilung des Beitragssatzes zwischen DG und DN soll bestehen bleiben. Der DN-Anteil verringert sich aber nur um 0,05%, wenn die Beitragsgrundlage mehr als €2.306,– beträgt. Liegt die Beitragsgrundlage unter € 2.306,– hat der DN ohnehin schon einen reduzierten Arbeitslosenversicherungsbeitrag aufgrund der Niedrigentgeltregelung und somit entfällt die Reduktion von 0,05% auf DN Seite. Beim DG wird generell um 0,05% reduziert, egal wie hoch die Beitragsgrundlage des DN ist.
5) Erhöhung pauschale Dienstgeberabgabe ab 01.01.2024:
Als Gegenfinanzierung der Senkung der SV Beiträge zur Arbeitslosenversicherung wird die pauschale Dienstgeberabgabe bei geringfügig Beschäftigten von 16,4% auf 19,4% angehoben. Die Dienstgeberabgabe ist immer dann zu entrichten, wenn die Summe der laufenden Beitragsgrundlagen aller im Unternehmen tätigen geringfügigen Beschäftigten die 1,5-fache Geringfügigkeitsgrenze (2024 – € 777,66) übersteigt.
6) Steueranpassungen 2024:
Anpassung der Steuerstufen
Die untersten vier Stufen im Einkommensteuertarif werden stärker angehoben als geplant, was eine Entlastung für alle Einkommen- und Lohnsteuerzahler mit sich bringt: Es erfolgt eine Anhebung der
- ersten Tarifstufe um insgesamt 9,6 %,
- zweiten Tarifstufe um insgesamt 8,8 %,
- dritten Tarifstufe um insgesamt 7,6 %,
- vierten Tarifstufe um insgesamt 7,3 %.
SEG-Zulagen und SFN-Zuschläge (§ 68 Abs. 1 EStG)
Der monatliche Höchstfreibetrag für steuerfreie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge wird von € 360,00 auf € 400,00 angehoben.
Überstundenzuschläge (§ 68 Abs. 2 EStG)
Der monatliche Höchstfreibetrag für die Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen (derzeit € 86,00 für max. 10 Überstunden) wird für die Jahre 2024 und 2025 außertourlich auf € 200,00 für max. 18 Überstunden angehoben, danach (ab 2026) soll er € 120,00 (vermutlich wieder nur für max. 10 Überstunden) betragen.
Achtung: Im Dezember 2023 geleistete und im Jänner 2024 ausbezahlte Überstunden unterliegen NICHT dem erhöhten Steuerfreibetrag! Es kommt nicht auf den Auszahlungszeitpunkt (Jänner 2024) sondern auf den Lohnzahlungszeitraum an, in welchem die Überstunden geleistet wurden (Dezember 2023).
Familienbonus Plus für Kinder über 18 Jahre:
Ab 01.01.2024 kommt es zu einer gesetzlichen Anhebung des Familienbonus Plus bei Kindern ab 18 Jahren (von € 54,18 auf € 58,34).
7) Entfall Pensionsbeiträge für erwerbstätige Pensionsbezieher bis zur doppelten Geringfügigkeitsgrenze
Ein Entfall der Pensionsbeiträge für 2024 und 2025 ist geplant; Ziel der Maßnahme ist Pensionsbeziehern einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit neben der Pension zu bieten und damit dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Bisher gibt es nur einen Initiativantrag, die Gesetzgebung ist noch abzuwarten (hier wird mit knapp vor Jahresende 2023 gerechnet).
Die Regelung betrifft Pensionisten, die bereits das Regelpensionsalter erreicht haben (Männer 65 Jahre, Frauen je nach Geburtsdatum 60, 60 ½ oder 61 Jahre) und neben dem Pensionsbezug einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Allerdings gilt der Entfall der Pensionsversicherungsbeiträge nur
- für den Dienstnehmeranteil (10,25 %), d.h. die Pensionsbeiträge des Dienstgebers sind davon nicht betroffen und daher ungekürzt zu entrichten,
- für die laufenden Bezüge (also nicht auch für die Sonderzahlungen),
- bis zur doppelten Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2024 daher bis zu einer monatlichen Beitragsgrundlage von € 1.036,88), d.h. für einen darüber liegenden Beitragsgrundlagenteil sind die Pensionsversicherungsbeiträge ganz normal zu entrichten. Sprich, der Entfall beläuft sich auf DN-Seite auf max. € 106,28/ Monat (10,25 % von € 1.036,88).
8) Verzugszinsen ÖGK
Ab 01.01.2024 verrechnet die ÖGK 7,88% an Verzugszinsen
9) Senkung Dienstgeberzuschlag (DZ) 2024:
Der Dienstgeberzuschlag (DZ), auch unter der Bezeichnung Kammerumlage 2 bekannt, sinkt 2024 in allen Bundesländern. Dies resultiert aus der Reduktion des Bundesanteils (Wirtschaftskammer Österreich) um 0,02 Prozentpunkte. Zusätzlich werden die Landeskammeranteile in Niederösterreich, Salzburg (um jeweils 0,01) und in Vorarlberg (um 0,02 Prozentpunkte) gesenkt.
Der DZ für 2024 im Überblick:
Burgenland | 0,40 % | OÖ | 0,32 % | Tirol | 0,39 % |
Kärnten | 0,37 % | Salzburg | 0,36 % | Vorarlberg | 0,33 % |
NÖ | 0,35 % | Steiermark | 0,34 % | Wien | 0,36 % |
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