Wichtig für Klienten, die gemeinnützige Vereine sind und alle, die an solche Vereine spenden oder Beiträge bezahlen.
Sehr geehrte Klientinnen und Klienten,
kürzlich wurde in einem Vortrag an den Ministerrat das Vorhaben der Bundesregierung kommuniziert, die steuerliche Spendenbegünstigung und die Gemeinnützigkeitsregelungen der Bundesabgabenordnung (BAO) auszuweiten und zu reformieren.
Bereits in den letzten Jahren wurde das private Engagement steuerlich unterstützt, indem die Abzugsfähigkeit von Spenden schrittweise erweitert worden ist. Um den Spender monetäre Anerkennung zu schenken, soll das sogenannte Gemeinnützigkeitspaket umgesetzt werden. Folglich soll dieses Konzept die steuerlichen Spendenbegünstigungen sowohl erweitern als auch vereinfachen.
Ab 1.1.2024 soll es für alle gemeinnützigen Rechtsträger die Möglichkeit geben, die steuerliche Spendenabsetzbarkeit zu erlangen. Die Spendenabsetzbarkeit soll nicht mehr nur auf mildtätige Zwecke oder Forschungszwecke beschränkt werden.
Ausweitung der Liste der abzugsfähigen Spenden
Insbesondere folgende Bereiche wären dann erstmals von der Spendenbegünstigung erfasst:
- Bildung: Vor allem im Bereich der Elementarpädagogik und Schulbildung sowie auf Berufsaus- und Fortbildung und Erwachsenenbildung sollen als begünstigte Einrichtungen angesehen werden (zB öffentliche Kindergärten und Schulen).
- Sport: Im Bereich Sport gab es bis auf Behindertensportdachverbände keine Spendenbegünstigung. Auch dies soll nun als spendenbegünstigter Zweck angesehen werden.
- Kunst und Kultur: Für Kunst und Kulturdarbietung gab es bereits begünstigte Spenden. Diese waren allerdings an Bedingungen gekoppelt, beispielsweise durch eine Anknüpfung an eine Bundes- oder Landesförderung. Diese Voraussetzung soll künftig ebenfalls entfallen.
- Weitere begünstigte Zwecke: Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, Tierschutz, Menschenrechte und Frauenförderung, Konsumentenschutz sowie Demokratieentwicklung.
Nur Organisationen, die der Allgemeinheit dienen, können spendenbegünstigt sein. Im Bereich der Bildung sollen öffentliche Kindergärten und Schulen schon dem Gesetz nach spendenbegünstigt sein. Andere Bildungseinrichtungen können einen Antrag an das Finanzamt auf bescheidmäßige Anerkennung als begünstigte Einrichtung stellen.
Die Spendenabsetzbarkeit kann in Zukunft bereits nach dem ersten Jahr der Verfolgung der gemeinnützigen Tätigkeit beantragt werden. Die bisherige Mindestbestandsdauer zur Erlangung der Spendenabsetzbarkeit von 3 Jahren wird dadurch deutlich gekürzt.
Für kleine Organisationen mit Spendeneinnahmen von unter EUR 1 Mio. soll der Zugang zur Spendenbegünstigung wesentlich erleichtert werden. Künftig soll für kleine Organisationen eine Bestätigung durch eine Steuerberatungskanzlei pro Jahr ausreichen.
Reform der steuerbegünstigten Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen
Die Errichtung gemeinnütziger Zwecke soll durch die Anhebung der steuerwirksamen Berücksichtigung von Vermögensstockzuwendungen von 10% auf 20% sowie durch deren Vortragsfähigkeit attraktiver gemacht werden. Außerdem soll bereits im ersten Jahr der Stiftungsgründung die gemeinnützige Verwendung des Stiftungskapitals ermöglicht werden. Die erforderliche Spendenbegünstigung für Stiftungen gem. §4b EStG kann ebenso bereits nach einem einjährigen Wirken beantragt werden.
Die genannten Änderungen werden voraussichtlich im Herbst 2023 vom Nationalrat beschlossen und sollen wie bereits erwähnt ab 1.1.2024 in Kraft treten. Gerne informieren wir Sie über die Neuerungen nach der Beschlussfassung im Detail.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit sehr gerne zur Verfügung.
Ihr BHM-Team