Abänderungen und Neuerungen

1.Senkung DB (Dienstgeberbeitrag ab 2023

Beitragsgrundlage sind sämtliche Arbeitslöhne, die in einem Kalendermonat an Dienstnehmer gezahlt werden. Der DB beträgt aktuell 3,9% der Beitragsgrundlage. 

Ab dem Kalenderjahr 2025 sinkt der DB auf 3,7% der Beitragsgrundlage und führ so zu einer Reduktion der Lohnnebenkosten.

Es kann bereits in den Jahren 2023 und 2024 zu einer Senkung des DB auf 3,7% kommen, wenn es eine lohngestaltende Vorschrift vorsieht. Folgende lohngestaltenden Vorschriften können dies regeln:

  1. bundesgesetzliche Vorschriften,
  2. Dienstordnung der Gebietskörperschaften,
  3. aufsichtsbehördlich genehmigten Dienst(Besoldungs)ordnung der Körperschaften des öffentlichen Rechts,
  4. vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten festgelegten Arbeitsordnung,
  5. ein Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung, die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden ist,
  6. eine Betriebsvereinbarung, die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles auf der Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurde, oder
  7. innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern

In den FAQs des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft wird die innerbetriebliche Festlegung genauer erläutert. Diese ist formlos festzulegen und ist für alle oder für bestimmte Gruppen von Dienstnehmern vorzunehmen. Für etwaige künftige Kontrollen empfiehlt das Bundesministerium eine rechtzeitige interne Dokumentation etwa mit folgendem Inhalt:
„Gemäß § 41 Abs. 5a Z 7 Familienlastenausgleichsgesetz wird der Dienstgeberbeitrag für alle Dienstnehmer, für die der Beitrag zu entrichten ist, in den Jahren 2023 und 2024 mit 3,7% der Beitragsgrundlage festgelegt.“

Unsere zuständigen Mitarbeiter(innen) werden Ihnen hierzu eine Mustervereinbarung zukommen lassen. Bitte unterzeichnen Sie diese rechtzeitig bis spätestens 20. Jänner 2023 und retournieren Sie diese, damit wir die DB Senkung bereits in der Jänner LV vornehmen können.

2.Weiters sind folgende zwei Änderungen im Einkommensteuergesetz beschlossen worden:

  • Erhöhen der steuerfreien pauschalen Reiseaufwandsentschädigung für Sportler/ Sportbetreuer/Schiedsrichter von gemeinnützigen Sportvereinen auf EUR 120 /Tag bzw. EUR 720 /Monat ab 2023 (steuerfrei gem. §3 (1) Z 16c EStG; SV-frei gem. § 49 Abs. 3 Z 28 ASVG lt FA-Antrag)
  • Verlängern der degressiven Abschreibung gem. § 7 (1a) EStG für von Elektrizitätsunternehmen vor dem 1.1. 2026 angeschaffte / hergestellte Wirtschaftsgüter (§ 124b Z 356 EStG)
  • Anheben der LuF-Pauschalierungsgrenzen ab 2023 (wir haben schon berichtet, nunmehr gesetzlich bestätigt)

Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 ist mit BGBl. II Nr. 449/2022 geändert worden. Damit werden die Grenzen, bis zu denen die Anwendbarkeit der Pauschalierung nach dieser Verordnung möglich ist, wie folgt angehoben:


– Anheben der Jahresumsatzgrenze für Vollpauschalierung auf EUR 600.000 (§ 1(1a) der VO)
– Anheben der Einheitswert-Grenze des Betriebes für Vollpauschalierung auf EUR 165.000 (§ 1(1) Z1 der VO)
– Anheben der Einnahmengrenze für landwirtschaftliche Nebentätigkeiten auf EUR 45.000 (§ 7 (4) der VO)

Die Änderungen sind ab der Veranlagung 2023 anzuwenden.

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