Sehr geehrte Klientinnen und Klienten,
aufgrund der Pandemie kam es verstärkt zur Nutzung von Homeoffice von Dienstnehmern. Es wurde hier im internationalen Zusammenhang Übergangslösungen mit mehreren Vertragsstaaten implementiert, die jedoch ausgelaufen sind. Wir möchten sie daher auf folgende Problematik aufmerksam machen:
- Ein österreichisches Unternehmen beschäftigt ausländische Mitarbeiter, die im Homeoffice tätig sind bzw. ein ausländisches Unternehmen beschäftigt Mitarbeiter in Österreich, die in Ihrer Privatwohnung für das ausländische Unternehmen tätig sind.
Das BMF hat nunmehr in der RZ 262 der VPR (Verrechnungspreisrichtlinie) seine Rechtsansicht zur Frage der Begründung einer Betriebsstätte durch Tätigkeit im Homeoffice dargelegt:
- Dient die Privatwohnung des Arbeitnehmers nach außen hin z.B. als Stützpunkt der Auftragserfüllung (z.B für physische Kundenbesprechungen) oder als inländische Adresse für Service und Reparaturarbeiten, dann begründet diese unabhängig von der darin verbrachten anteiligen Arbeitszeit eine Betriebsstätte für den Arbeitgeber (= Außenwirksamkeit). Die einzige Ausnahme bestünde darin, dass diesfalls in der Privatwohnung bloß vorbereitende oder Hilfstätigkeiten ausgeübt werden.
- Ist keine solche Außenwirksamkeit gegeben, begründet die Homeoffice-Tätigkeit dann eine Betriebsstätte, wenn
- Diese Tätigkeit in Abstimmung mit dem Arbeitgeber erfolgt UND
- Über eine ausreichende Zeitdauer erfolgt (Orientierung an einer Zeitdauer von mindestens 6 Monaten) UND
- Die Arbeit nicht nur gelegentlich im Homeoffice ausgeübt wird. Dabei geht die Finanzverwaltung davon aus, dass eine Ausübung im Ausmaß von weniger als 25% der Gesamtarbeitszeit (z.B. ein Tag pro Woche) als bloß gelegentlich anzusehen ist; eine Ausübung im Ausmaß von mehr als 50% hingegen nicht mehr bloß gelegentlich ist UND
- Die im Homeoffice ausgeübte Tätigkeit nicht bloß vorbereitender Art oder eine Hilfstätigkeit darstelle.
Sollte somit aufgrund der obigen Kriterien eine Betriebsstätte angenommen werden, würde dies bedeuten, dass für die Betriebsstätte eine eigene Gewinn-/Verlustermittlung stattzufinden hat und auch separate Steuererklärungen für das jeweilige Land abzugeben sind. Weiters würde es dazu führen, dass diese Dienstnehmer durch lokale Lohnabrechnungen des jeweiligen Homeoffice Standortes abzurechnen sind. Wir möchten darauf hinweisen, dass diese Regelung sich in allen Muster DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) findet und daher die Auslegung der ausländischen Behörden in gleicher Weise angewendet werden.
Die von den Dienstnehmern geführten Zeitaufzeichnungen und die geübte Praxis sind daher aufgrund der obigen Kriterien zu prüfen.
Nachfolgend finden Sie die Auszüge aus den Richtlinien zur VPR.
Falls Sie Fragen haben, bitte wenden Sie sich an die zuständigen Betreuer.
Ihr BHM-Team
RZ 262 VPR
Auch indem ein Arbeitnehmer – in Abstimmung mit dem Arbeitgeber – seiner Tätigkeit nicht bloß gelegentlich von seinem Homeoffice aus nachgeht, kann er bei ausreichender Dauerhaftigkeit (Rz 255) dem Arbeitgeber durch die Ausübung der Tätigkeit faktische Verfügungsmacht verschaffen, sodass durch die Homeoffice-Tätigkeit eine Betriebsstätte begründet werden kann (siehe zuletzt EAS 3392 und EAS 3415 mwN; OECD-MK Art. 5 Z 18 f); dies unter Beachtung der Ausnahme gemäß Art. 5 Abs. 4 OECD-MA für vorbereitende oder Hilfstätigkeiten. Nehmen die im Homeoffice ausgeübten Tätigkeiten weniger als 25% der Gesamtarbeitszeit des Arbeitnehmers ein (zB ein Tag pro Woche), wird man typischerweise noch von einer bloß gelegentlichen Nutzung ausgehen können (EAS 3323); eine mehr als 50-prozentige Nutzung ist hingegen nicht mehr bloß gelegentlich (EAS 3415).
Im Übrigen können Privatwohnungen von Arbeitnehmern, die nach außen hin zB als Stützpunkt der Auftragserfüllung oder inländische Adresse für Service- und Reparaturbetreuung dienen, als offizielle Anlaufstelle des Unternehmens deklariert oder für (physische) Kundenbesprechungen und ähnliche berufliche Termine verwendet werden, unabhängig von der darin verbrachten Arbeitszeit des Arbeitnehmers eine Betriebsstätte begründen, sofern in der Wohnung nicht bloß vorbereitende oder Hilfstätigkeiten ausgeübt werden (EAS 1521, EAS 2754, EAS 3270, EAS 3323).
RZ 255 VPR
Eine feste Geschäftseinrichtung muss auf gewisse Dauer angelegt sein, um als Betriebsstätte eingestuft zu werden (zeitliches Element). Räumlichkeiten, die ausländischen Unternehmen zur Erfüllung ihrer Tätigkeit in Österreich zur Verfügung gestellt werden, begründen in der Regel erst ab einer Verfügungsdauer von sechs Monaten eine Betriebsstätte (OECD-MK Art. 5 Z 28 und EAS 350, EAS 501, EAS 1234 betr. Geräteausgabestellen). Dabei kommt es nicht darauf an, wie viele Tage die Räumlichkeiten während dieses Zeitraums tatsächlich genutzt werden. 6-wöchige Zirkusveranstaltungen (EAS 750, EAS 754), eine bloß 2-monatige Kulturausstellung (EAS 900) sowie Anmietungen von Hotelräumen für die Abhaltung von jeweils 14-tägigen Seminarveranstaltungen (EAS 740) führen beispielsweise zu keiner Betriebsstätte. Denn in all diesen Fällen liegt eine bloß vorübergehende Verfügungsmacht über die örtliche Einrichtung vor.
RZ 261 VPR
Die dauerhafte Zuweisung eines bestimmten Arbeitsplatzes in einem Großraumbüro führt ebenso zum Entstehen einer Betriebsstätte (EAS 1613, EAS 1941, EAS 1969), weil der dauerhaft zugewiesene Arbeitsplatz örtlich gebunden ist und die Verfügungsmacht darüber eine ausschließliche ist; andere können von der Nutzung dieses Arbeitsplatzes ausgeschlossen werden, somit besteht Verfügungsmacht über einen abgegrenzten Raumteil. Die Betriebsstätteneigenschaft kann hier nicht mit dem Argument verneint werden, dass eine Mitbenutzung des Büroraums stattfindet. Denn es ist nicht der Büroraum, sondern eben der darin dauerhaft überlassene Arbeitsplatz, der als Betriebsstätte zu werten ist. Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn der Arbeitsplatz im Großraumbüro flexibel ist (in diesem Sinn OECD-MK Art. 5 Z 25).