Aufgrund der aktuellen Informationen dürfen wir Ihnen hiermit mitteilen, dass für 2021 sowie für 2020 folgende Regelung zu Gutscheinen für Mitarbeiter beschlossen wurde:
Steuerfreie Weihnachtsgutscheine für Arbeitnehmer
- Durch die Corona-Krise können Betriebsveranstaltungen von Arbeitgebern für ihre Mitarbeiter oft nicht stattfinden.
- Die damit zusammenhängende Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils für Arbeitnehmer in der Höhe von 365.- Euro pro Jahr soll aber nicht verloren gehen.
- Daher können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Gutscheine bis max. 365.- Euro steuerfrei gewähren, wie dies bereits im Vorjahr der Fall war.
- Die Gutscheine müssen von November 2021 bis Jänner 2022 ausgegeben werden.
Sie können somit heuer insgesamt Gutscheine bis max. EUR 551,– (186,– Wie bisher + 365,– zusätzlich) an Ihre Mitarbeiter steuer- und SV-Frei ausgeben. Diese unterliegen auch keinen Lohnnebenkosten.
Zusätzliche Begünstigungen Dienstnehmer:
Weiters kommt es zur Wiedereinführung bzw. Verlängerung von einkommensteuerrechtlichen Covid-19-Steuerbegünstigungen trotz Kurz-, Telearbeit oder Quarantäne (Pendlerpauschale, steuerfreie Behandlung von Zulagen, pauschale Reiseaufwandentschädigungen für Nov/Dez 2021
Verlängern 0%-USt-Satz für Lieferungen von Schutzmasken bis 30. Juni 2022
Erleichterungen betreffend Abgabenentrichtung:
– vereinfachte Stundungen bis 31. Dez 2021 beantragbar
– keine Stundungszinsen von 22. Nov 2021 bis Jänner 2022
– weiterer Antrag auf Neuverteilung von COVID-19-Ratenzahlungsmodellen/ Phase 1 bis 31.12.2021 möglich
– befristete Möglichkeit Gutschriften trotz Bestehens fälliger Abgabenschuldigkeiten auf dem Abgabenkonto zurückzahlen zu lassen, Antragstellung über Finanzonline bis 31.12.2021, Erledigung erfolgt erst ab Inkrafttreten
Aufgrund zahlreicher Anfragen dürfen wir darauf hinweisen, dass in den vorliegenden Gesetzesentwürfen keine Verlängerung des 5%igen Umsatzsteuersatz gem. § 28 (52) UStG (für Gastroumsätze ua) über 2021 vorgesehen ist und keine Steuerfreiheit einer „Corona-Prämie“ gem § 124b Z 350 EStG für das Jahr 2021 enthalten ist. Daher wird die Verlängerung dieser Regelungen derzeit nicht erwartet. Gem. BMF Info kann die Umstellung der Registrierkassen (grundsätzlich mit 1.1.2022 0.00 Uhr) auch erst im Laufe des 1. Jänner 2022 erfolgen, somit besteht keine Notwendigkeit die Registrierkasse im laufenden Silvesterbetrieb umzustellen.