Sehr geehrte Klientinnen und Klienten,
wir möchten Ihnen wieder einige News zur aktuellen Entwicklung weiterleiten:
1. Entschädigung Epidemiegesetz
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat jede Hoffnung von Unternehmen, in der Coronavirus-Krise die viel großzügigeren Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz zu erhalten, abgewiesen.
Das neue Covid-19-Maßnahmengesetz und die darauf aufbauenden Verordnungen sind so formuliert, dass die Entschädigungen des Epidemiegesetzes für Firmen nicht zur Anwendung kommen, stellte das Höchstgericht in einer bekanntgegebenen Erkenntnis vom 24. Februar klar.
In der Krise wurden die Unternehmen auf Grundlage der Covid-19-Maßnahmenverordnung“ sowie der Covid-19-Lockerungsverordnung geschlossen, genauer gesagt wurde das Betreten von Geschäften untersagt bzw. eingeschränkt. Die Verordnungen fußen wiederum auf dem Covid-19-Maßnahmengesetz.
Gesetz gültig, aber nicht in Anwendung
Dieses Gesetz regelt aber, dass das Betreten von Betriebsstätten per Verordnung untersagt werden kann. Laut dem Epidemiegesetz hätte es einen Bescheid gebraucht. Außerdem regelt das Covid-19-Maßnahmengesetz, dass das Epidemiegesetz zwar gültig bleibt, aber bei Schließungen nach den Covid-19-Verordnungen nicht angewendet wird.
Die Covid-19-Lockerungsverordnung fußt zwar auch auf dem Epidemiegesetz – aber nicht auf den für die Entschädigung relevanten Paragrafen (Paragraf 20 Epidemiegesetz). Daher greift auch die Entschädigung nach dem Epidemiegesetz nicht für Unternehmen, die nach den beiden Covid-19-Verordnungen zusperren mussten.
2. Weiteres Hilfspaket Corona
Die Bundesregierung hat ein weiteres Paket mit Hilfen für die Wirtschaft, Sport sowie Kunst- und Kulturbetriebe geschnürt. In Summe werden 430 Mio. Euro ausgeschüttet. Mit dem Geld werden Unternehmen mit Kurzarbeit die Zahlung von Urlaubsgeld erleichtert, Trinkgeldverlust ausgeglichen, der Ausfallsbonus aufgestockt und Gastgärten gefördert. Auch ein Paket für den „Kulturneustart“ wurde am Mittwoch präsentiert.
Neun Mio. Euro gibt es im Sport für Mitgliedschaftsförderung, 28 Mio. Euro gehen an Kunst und Kulturbetriebe. Betriebe, die seit November in Kurzarbeit sind, erhalten pro Mitarbeiter 825 Euro netto als Zuschuss zu den angehäuften Urlaubsansprüchen. Arbeitnehmer in trinkgeldintensiven Branchen erhalten einmalig 175 Euro netto. 20.000 Betriebe und 150.000 Mitarbeiter sollen davon profitieren, das Geld soll im März fließen. Die Maßnahme soll 140 bis 150 Mio. Euro kosten
Der Ausfallsbonus wird um 230 Mio. Euro aufgestockt. Davon werden laut Regierung etwa 60.000 Betriebe profitieren, die den Ausfallsbonus beantragen. Für Investitionen in Gastgärten, wo als Erstes wieder Gäste empfangen werden sollen, gibt es zehn Mio. Euro für etwa 1.250 Projekte. Klein- und Kleinstunternehmen können 20 Prozent, mittlere Unternehmen zehn Prozent Zuschuss beantragen, maximal aber 20.000 Euro.
Ebenfalls am Mittwoch bekanntgegeben wurde ein 20 Mio. Euro schweres Maßnahmenpaket für den „Kulturneustart“. Die Branche solle so „auf den Weg zurück in die Normalität“ begleitet werden, sagte Grünen-Kunst- und Kulturstaatssekretärin Andrea Mayer. „Die bisherigen Hilfsmaßnahmen sichern das Überleben, dieses Paket soll zusätzliche Impulse für den Neustart liefern“, so Mayer.
Das Paket gliedert sich in drei Teile: Man will Auftritte ermöglichen, Investitionen unterstützen und das Publikum motivieren. Förderungen gibt es beispielsweise für Videoadaptionen, das Streaming von Bühnenproduktionen und zum Abdecken von Zusatzkosten bei Kulturveranstaltungen im Freien. Im Rahmen des zweiten Teilpakets werden unter anderem Investitionen in den Einbau oder die Sanierung von Lüftungsanlagen gefördert, auch ein spezielles „Aboförderprogramm“ wird kommen.
Auch die Maßnahmen für freischaffende Künstler werden erneut nachgeschärft. So wird der „Lockdown-Bonus“ der SVS für März und April verlängert. Generell seien alle weiteren Maßnahmen für Freischaffende bis Ende Juni verlängert.
„Sportscheck“ für Rückholung von Mitgliedern
Im Sportbereich kündigte die Regierung indes eine Förderung für die Rückholung von Mitgliedern an, die Sportvereinen wegen der CoV-Maßnahmen verloren gegangen sind. Von bis zu 100.000 Mitgliedschaften sollen mit Hilfe eines „Sportschecks“ die Jahresmitgliedsbeiträge übernommen werden, sagte Vizekanzler Kogler, der auch Sportminister ist. Die dafür zusätzlich bereitgestellten Bundesmittel sollen sich auf neun Mio. Euro belaufen.
Organisiert werden soll der „Sportscheck“ laut Kogler über die vorhandenen Verbandsstrukturen und die seiner Meinung nach in Österreich gut etablierte Sportförderung. Besonders gestützt werden sollen „kinder- und jugendsportaffine Vereine“.
Über die einzelnen Details informieren wir Sie umgehend, sobald diese veröffentlicht werden.
3. Förderzuschüsse: wann als Betriebseinnahmen zu erfassen
Aufgrund vieler Fragen möchten wir Ihnen noch folgende wichtigen Informationen bezüglich der Erfassung der diversen Förderungen Covid19 mitteilen:
- Investitionsprämie: diese ist steuerfrei und kürzt die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes nicht
- FKZ I: ist im Jahre 2020 sowohl bei Bilanzierung als auch bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (auch wenn Auszahlung 2021 erfolgt) als Einnahmen zu erfassen. Der Zuschuss ist steuerfrei, jedoch sind die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen zu kürzen (steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung)
- FKZ 800.000,–: falls dieser für Zeiträume 2020 beantragt wird, dann ist der Zuschuss für 2020 zu erfassen. Sowohl bei der Bilanzierung als auch bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist dieser steuerfrei, jedoch sind auch hier die damit zusammenhängenden Aufwendungen zu kürzen. Der angesetzte Unternehmerlohn ist jedoch steuerfrei und daher nicht als Einnahmen zu erfassen oder in der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung hinzuzurechnen.
- Verlustersatz: ist für den Betrachtungszeitraum 9-12/2020 im Jahre 2020 sowohl bei Bilanzierung als auch bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erfassen. Betrachtungzeiträume 2021 im Jahre 2021. Auch dieser Zuschuss ist grundsätzlich steuerfrei, jedoch sind ebenfalls damit zusammenhängende Aufwendungen zu kürzen.
- Ausfallbonus: ist für den Betrachtungszeitraum 9-12/2020 im Jahre 2020 sowohl bei Bilanzierung als auch bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erfassen. Betrachtungzeiträume 2021 im Jahre 2021. Auch dieser Zuschuss ist grundsätzlich steuerfrei, jedoch sind ebenfalls damit zusammenhängende Aufwendungen zu kürzen.
- Umsatzersatz I und II: Dieser ist im Jahre 2020 sowohl bei Bilanzierung als auch bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung als Betriebseinnahmen zu erfassen (auch wenn die Auszahlung erst 2021 erfolgt ist).
- Kurzarbeit: ist für die Betrachtungszeiträume 2020 sowohl bei Bilanzierung als auch bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung als Betriebseinnahmen zu erfassen (auch wenn die Auszahlung erst 2021 erfolgt ist).
Wir bleiben für Sie weiterhin am Ball.
Bleiben Sie Gesund
Ihr BHM-Team