Neustartbonus

Sehr geehrte Klientinnen und Klienten, zum Abschluss der Woche möchten wir Sie noch über einige Neuerungen informieren:

1. Neustartbonus (wir haben schon kurz berichtet)

Das BMAFJ hat zum Neustartbonus die FAQ überarbeitet und erweitert: https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/FAQ-Neustartbonus.html

Hier folgend die wichtigsten Änderungen zusammengefasst:

Wie wird der Neustartbonus umgesetzt?

Die Umsetzung wurde am 16. Juni 2020 vom AMS-Verwaltungsrat beschlossen. Informationen über das Instrument des Neustartbonus stehen ab sofort auf der Website des AMS zur Verfügung.

Wer kann den Neustartbonus beantragen?

Jede arbeitssuchende Person, die eine beim AMS gemeldete offene Stelle annimmt. D.h. die Dienstgeber sollten unbedingt offene Stellen beim AMS melden. Der Neustartbonus kommt für Personen in Betracht, die ein vollversichertes Dienstverhältnis von mindestens 20 Wochenstunden annehmen, das im Verhältnis zu ihrem Dienstverhältnis vor Arbeitslosigkeit geringer entlohnt ist. Die Antragsstellung erfolgt direkt beim AMS oder über das eAMS Konto.

Kann ich den Neustartbonus beantragen, wenn ich in einem Betrieb mit Hauptsitz außerhalb Österreichs ein Dienstverhältnis aufnehme? Die Stelle muss beim AMS als offen gemeldet worden sein. Außerdem muss das Dienstverhältnis für mindestens 20 Wochenstunden vereinbart werden und vollversichert sein. In Österreich muss aber zumindest eine Betriebsstätte vorhanden sein. Wie hoch ist der Neustartbonus? Der Neustartbonus bemisst sich aus der Differenz zwischen Nettoentgelt für die geleistete Arbeit und rund 80% des Nettoentgelts vor Arbeitslosigkeit (das entspricht 145% des Arbeitslosengelds) zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen. Dieser Differenzbetrag ist mit netto 950 Euro gedeckelt. Die Beihilfe wird für max. 28 Wochen gewährt. Innerhalb welchen Zeitraums kann der Neustartbonus beantragt werden? Der Neustartbonus ist auf Arbeitsaufnahmen zwischen dem 15. Juni 2020 und dem 30. Juni 2021 befristet. Ab wann kann der Neustartbonus beantragt werden? Ab Mitte Juni für Beschäftigungsverhältnisse, die ab 15. Juni 2020 beginnen. Wie wird Missbrauch vermieden? Die Neustartbeihilfe folgt in der Abwicklung der bestehenden Förderlogik der bewährten Kombilohnbeihilfe. Wenn stattdessen eine ungeförderte Beschäftigung (z.B. in höherem Wochenstundenausmaß) vermittelt werden kann, kommt eine Förderung nicht in Frage. Eine Förderung kommt weiters nicht in Frage, wenn es sich um eine Wiederbeschäftigung beim selben Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten handelt. Kann ein Neustartbonus gewährt werden, wenn vorher ein geringfügiges Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber bestanden hat? Ja, die Umwandlung eines geringfügigen in ein voll sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis ist ein arbeitsmarktpolitisch wünschenswerter Vorgang, weshalb dafür auch ein Neustartbonus gewährt werden kann. 2. Kurzarbeit Die neue AMS-Richtlinie und niedrigere AMS-Beihilfensätze für Phase 2 (verglichen mit Phase 1) wurden nunmehr beschlossen. Gestern wurde die AMS-Bundesrichtlinie in der neuen Fassung verlautbart (Die neue Richtlinie haben wir beigefügt oder unter nachfolgendem Link kann Sie abgerufen werden): https://www.ams.at/content/dam/download/allgemeine-informationen/covid_kurzarbeit/001_kua_RILI.pdf Die wichtigste Info ist vermutlich jene, dass Verlängerungsbegehren ab 1. Juli 2020 nur noch für maximal drei Wochen rückwirkend eingebracht werden dürfen. Klarstellungsbedarf scheint es noch bei der Frage der Unterfertigung des Durchführungsberichts (für die Abrechnung der ersten 3 Monate) zu geben in Verbindung mit der Frage der Unterschriften der Dienstnehmer, wenn es keinen Betriebsrat gibt. Hier sieht die AMS-Bundesrichtlinie etwas anderes vor als die internen AMS-WIKI. Laut Bundesrichtlinie ist er generell von der Fachgewerkschaft zu unterfertigen, laut internen Anweisungen ist dies nur dann der Fall, wenn das ordnungsgemäße Unterschreiten des Beschäftigtenstandes bestätigt werden soll. Also zur Sicherheit die Dienstnehmer unterzeichnen lassen. Sollte sich daran etwas ändern, dann werden wir berichten. Nach Auskunft des BMAFJ wird das Fördersystem des AMS neu aufgestellt, weil man eine Überförderung „abschöpfen“ möchte. Die Antwort auf die Frage, was sich denn ändern würde, lautet: „Auf Anwenderseite wird sich nichts ändern, es wird nur so sein, dass man das richtige Abrechnungstool (aus zweien) auswählen muss. Wie zuvor bereits angekündigt, sollen in Phase 2 Über- und Unterförderung vermieden werden. Für die AMS-Rechner wird viel auf den Kopf gestellt. Demnach wird nur noch die Differenz zwischen Arbeitskosten und Kosten für die Nettoentgeltgarantie gefördert. Die ausbezahlte Beihilfe wird also gekürzt. Auf der AMS-Homepage und den Genehmigungen ist der Hinweis darauf bereits enthalten.“ 3. Änderung Gastgewerbepauschalierung Wir haben über die Änderungen berichtet. Das Gesetz befindet sich derzeit in der Begutachtungsphase (Endtermin 6. Juli 2020), danach soll es veröffentlicht werden. Wir werden dann über die Details berichten. 4. Konjunkturpaket Die Details zur Steuersenkungen, Investitionsprämie, Lohnnebenkostensenkung, Verlustrücktrag sind leider noch nicht da, wir werden uns hier bemühen die Details sobald diese bekannt sind auszusenden. Bei Investitionen falls möglich bitte auf Anfang Juli verschieben, da ab diesem Zeitpunkt die Investitionsprämie gelten soll.

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