Sehr geehrte Klienten und Klienten,
das Newsrad dreht sich wieder und wir dürfen Ihnen daher die wichtigen bekannten Punkte hiermit weiterleiten:
- Kurzarbeit Phase III mit Änderung Lock-Down
Anpassungen der Corona-Kurzarbeit aufgrund der neuen COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung
Aufgrund der ab 3.11.2020 geltenden neuen Schutzmaßnahmen und der damit verbundenen Einschränkungen haben sich die Sozialpartner mit dem Arbeitsministerium auf Anpassungen der Corona-Kurzarbeit geeinigt.
Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind und ihren Betrieb behördlich schließen müssen, wird es folgende Erleichterungen geben:
- Eine Unterschreitung der durchschnittlichen 30%igen Mindestarbeitszeit wird wieder im Standardverfahren erledigt und bedarf keiner ausdrücklichen Genehmigung der Sozialpartner. Damit wird eine rasche Bearbeitung der Anträge erleichtert.
- Im November 2020 bzw. für die Zeit des Lockdowns ist eine Arbeitsleistung von 0 % möglich. Eine aus diesem Grund erfolgte Unterschreitung der bewilligten Mindestarbeitszeit von 10 % bzw. 30 % schadet nicht.
- Wirtschaftliche Begründung der Kurzarbeit: die Bestätigung des Steuerberaters/Bilanzbuchhalters/Wirtschaftsprüfers entfällt.
Für alle Unternehmen gilt:
- Für neue Kurzarbeitsprojekte wird eine rückwirkende Erstantragstellung per 1.11.2020 bis Freitag, 20.11.2020 möglich sein.
- Unternehmen, die bereits im Oktober 2020 ein Kurzarbeitsbegehren mit einer Arbeitszeit von 30 % oder mehr beantragt haben, können nachträglich ein Änderungsbegehren mit einem höheren Arbeitszeitausfall stellen. Dieses Änderungsbegehren ist nach Genehmigung des Erstbegehrens zu stellen und gleichzeitig ist die geänderte Sozialpartnervereinbarung samt Beilage 2 hochzuladen. Das Änderungsbegehren ist spätestens vor jener Monatsabrechnung einzubringen, mit der die bewilligte Beihilfenhöhe überschritten wird.
- Wirtschaftliche Begründung: Die Bestätigung des Steuerberaters/Bilanzbuchhalters/Wirtschaftsprüfers entfällt, wenn die Kurzarbeit nur für den Monat November beantragt wird.
Lehrlinge in Kurzarbeit: Für die Zeit des Lockdowns entfällt die Ausbildungsverpflichtung.
Achtung: Die rückwirkende Antragsmöglichkeit für Kurzarbeitszeiträume ab 1.10.2020 endete in allen Fällen mit 2.11.2020.
- Telefonische Krankmeldungen sind ab 01.11.2020 wieder erlaubt
- Vorlage Bestätigung über berufliche Notwendigkeit von dienstlichen Tätigkeiten während der Ausgangssperre – siehe Beilage
- Umsatzersatz 80% (angekündigt)
Unter dem nachfolgenden Link finden Sie die ersten Informationen. Richtlinie gibt es derzeit noch nicht.
- Antragstellung erfolgt über Finanzonline
- 80% des Umsatzes des November 2019 oder falls Unternehmen neu gegründet soll sich die 80% von den letzten 3 Monatsumsätzen vor November 2020 errechnet (genaue Details noch ausständig). Daten werden automatisch vom Finanzamt verwendet.
- Antrag kann direkt vom Unternehmen oder Steuerberater im Finanzonline gestellt werden
- Antrag möglich bis spätestens 15. Dezember 2020
- Antragsberechtigung sind alle Unternehmen, die direkt durch Covid19 Schutzmaßnahmenverordnung betroffen sind (genaue Liste der Branchen noch ausständig bzw. wird in der Richtline geregelt)
- Eine Kurzarbeitsvergütung soll parallel möglich sein und auch NICHT von dem Umsatzersatz abgezogen werden müssen (genaue Regelung noch ausständig)
- Max. Auszahlungsbetrag EUR 800.000,–
https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/infos-umsatzersatz.html
Wir bleiben für Sie weiter am Ball und stehen natürlich gerne für Rückfragen zur Verfügung.
Bleiben Sie Gesund
IHR BHM-Team