Sehr geehrte Klientinnen und Klienten,
nunmehr sind die Details zum Umsatzersatz veröffentlicht worden. Die Richtlinie finden Sie anbei. Hiermit fassen wir die wichtigsten Punkte zusammen:
Antragstellung ist seit 6. November 2020 Nachmittag möglich sein. Wenn Sie den Antrag selbst durchführen, dann loggen Sie sich im Finanzonline mit Ihren Zugangsdaten ein. Gehen Sie dann unter „Weitere Service“ und sonstige Anträge und wählen Sie dann „Lockdown Umsatzersatz“ aus. Anbei finden Sie die Maske der Daten, die Sie ausfüllen müssen.
Falls Sie Unterstützung benötigen, dann helfen wir gerne weiter.
Die Infos hierzu in der Kurzfassung:
Richtlinie Punkt 3 Begünstigte Unternehmen
3.1 Ein Lockdown-Umsatzersatz darf nur zu Gunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen im Betrachtungszeitraum gemäß Punkt 4.1 und zum Zeitpunkt der Antragstellung sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
3.1.1 das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich;
3.1.2 das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus, die in Österreich zu einer Besteuerung der Einkünfte gemäß der §§ 22 oder 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, führt;
3.1.3 das Unternehmen ist im Zeitraum der Gültigkeit der COVID-19-SchuMaV direkt von den mit der COVID-19-SchuMaV in § 4 Abs. 3 (Seil- und Zahnradbahnen), § 7 (Gast-gewerbe), § 8 (Beherbergungsbetriebe), § 9 (Betretungsverbot für Sportstätten und Flugfelder), § 12 Abs. 2, ausgenommen Z 6 (Freizeiteinrichtungen), § 13 (Veranstaltungsverbot) und §14 (Sportveranstaltungsverbot) verordneten Einschränkungen betroffen und auch in einer Branche tätig, die von den mit der COVID-19-SchuMaV verordneten Einschränkungen direkt betroffen ist. Die Branchenabgrenzung ist im Sinne der ÖNACE-2008-Klassifikation vorzunehmen;
3.1.4 beim Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig fest-gestellter Missbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 194/1961, vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat;
3.1.5 das Unternehmen darf in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als EUR 100.000 vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988),) betroffen gewesen sein;
3.1.6 das Unternehmen darf nicht einen Sitz oder eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31. Dezember 2018 beginnenden Wirtschaftsjahr überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs. 2 KStG 1988 erzielen.
3.1.7 über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; ein Lockdown-Umsatzersatz darf jedoch dennoch gewährt werden, so-fern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt.
3.2 Ausgenommen von der Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes sind Unternehmen, auf die einer der folgenden Punkte zutrifft:
3.2.1 Unternehmen, bei denen im Betrachtungszeitraum gemäß Punkt 4.1 oder zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist; dies gilt nicht für Unternehmen, für die ein Sanierungsverfahren gemäß der §§ 166 ff des Bundesgesetzes über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung – IO), RGBl. Nr. 337/1914, eröffnet wurde;
3.2.2 beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors
3.2.3 Vereine, die nicht im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl 1994/663, unternehmerisch tätig sind;
3.2.4 Unternehmen, die im Zeitraum vom 3. November 2020 bis zum 30. November 2020 gegenüber Mitarbeitern eine Kündigung aussprechen;
3.2.5 neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1. November 2020 noch keine Umsätze erzielt haben.
Punkt 4 Richtlinie: Betrachtungszeitraum und Berechnung des Lockdown-Umsatzersatzes
4.1 Der Betrachtungszeitraum für den Lockdown-Umsatzersatz ist der November 2020. Der Lockdown-Umsatzersatz wird für den Umsatzausfall in diesem Zeitraum gewährt.
4.2 Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes entspricht 80 Prozent des gemäß der Punkte 4.4, 4.5, 4.6 und 4.7 zu ermittelndem Umsatze des Antragstellers; jedoch höchstens EUR 800.000 abzüglich eventuell erhaltener Förderungen im Sinne des Punkt 6.1.3 (beihilfenrechtlicher Höchstbetrag). Die bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zu gewährende Mindesthöhe beträgt EUR 2.300; beträgt der beihilfenrechtliche Höchstbetrag jedoch weniger als EUR 2.300, so kann nur dieser Betrag als Lockdown-Umsatzersatz gewährt werden.
4.3 Für Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten, kann ein Lockdown-Umsatzersatz nur in Entsprechung der Verordnung Nr. 1407/2013 auf De-minimis-Beihilfen gewährt werden. Der allgemeine Höchstbetrag beträgt EUR 200.000 (allgemeiner De-minimis-Höchstbetrag), der Höchstbetrag für Förderung der Straßengüterverkehrstätigkeit EUR 100.000. Dies gilt jedoch nicht für UiS, bei denen es sich um Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs I zur AGVO handelt
4.4 Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ergibt sich aus dem nach einer der Berechnungsmethoden gemäß Punkt 4.5 ermittelten Umsatz für November 2019 (vergleichbarer Vorjahresumsatz), der gemäß Punkt 4.6 gegebenenfalls um Umsätze zu reduzieren ist, die Branchen zuzurechnen sind, die gemäß Punkt 3.1.3 nicht direkt von den Einschränkungen der COVID-19-SchuMaV betroffen sind. 80 Prozent dieses Betrages stellen den nach diesen Richtlinien zu ersetzenden Lockdown-Umsatzausfall dar.
4.5 Berechnung des vergleichbaren Vorjahresumsatzes
4.5.1 Der als vergleichbarer Vorjahresumsatz heranzuziehende Umsatz des Antragstellers im November 2019 ist von der Finanzverwaltung anhand einer der folgenden Berechnungsmethoden zu ermitteln:
(a) der in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) November 2019 angegebene Umsatz; falls keine UVA für den Monat November 2019 abzugeben war, die Summe, der in der UVA für das 4. Quartal 2019 angegebenen Umsätze dividiert durch drei;
(b) die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten Umsatzsteuer-Jahreserklärung angegebenen Umsätze, sofern diese Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Veranlagung 2019, 2018, 2017 oder 2016 betrifft, dividiert durch zwölf;
(c) die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten beziehungsweise festgestellten Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung angegebenen Umsatzerlöse, sofern die jeweilige Steuererklärung die Veranlagung beziehungsweise Feststellung 2019, 2018, 2017 oder 2016 betrifft, dividiert durch zwölf;
(d) die Summe, der in den UVA 2020 bekanntgegebenen Umsätze dividiert durch die Anzahl der Monate, die von den UVA umfasst sind.
Für Antragsteller, die Umsätze im Sinne der §§ 23 oder 24 UStG 1994 erzielen oder den Teil einer Organschaft gemäß § 2 Abs. 2 UStG 1994 sind, ist der vergleichbare Vorjahresumsatz ausschließlich gemäß Punkt lit. c zu ermitteln.
4.5.2 Handelt es sich beim Antragsteller um ein Unternehmen, das im Fall der Anwendung der Berechnungsmethode gemäß Punkt 4.5.1 lit. a erst im Verlauf des 4. Quartals 2019 und im Fall der Anwendung der Berechnungsmethoden gemäß Punkt 4.5.1 lit. b und c erst im Verlauf des von der jeweiligen Jahreserklärung erfassten Zeitraums neu gegründet wurde, so ist ein aus den UVA für das 4. Quartal 2019 oder den Jahreserklärungen übernommener Umsatz oder Umsatzerlös immer nur durch die Anzahl der Monate ab der Gründung des Unternehmens zu dividieren. Der Monat, in dem die Neugründung erfolgte, ist dabei als erster Monat zu berücksichtigen.
4.5.3 Liegen der Finanzverwaltung zum Zeitpunkt der Antragstellung ausreichend Daten für die Berechnung gemäß Punkt 4.5.1 lit. a vor, so ist diese Berechnungsmethode für den vergleichbaren Vorjahresumsatz heranzuziehen. Liegen der Finanzverwaltung die notwendigen Daten nicht vor, so sind die Berechnungsmethoden gemäß Punkt 4.5.1 lit. b oder c anzuwenden. Wenn für beide dieser Berechnungsmethoden zum Zeitpunkt der Antragstellung ausreichend Daten vorliegen, ist die Berechnungsmethode heranzuziehen, die bei der Ermittlung des vergleichbaren Vorjahresumsatzes zum höheren Betrag führt. Liegen der Finanzverwaltung zum Zeitpunkt der Antrag-stellung weder für die Berechnungsmethoden gemäß Punkt 4.5.1 lit. a, b oder c ausreichend Daten vor, ist die Berechnungsmethode gemäß Punkt 4.5.1 lit. d anzuwenden. Liegen für keine der Berechnungsmethoden gemäß Punkt 4.5.1 lit. a, b, c und d ausreichende Daten vor und wird der Lockdown-Umsatzersatz nicht nach Punkt 4.7 ermittelt, so ist der Lockdown-Umsatzersatz in der Mindesthöhe gemäß Punkt 4.2 zu gewähren (EUR 2.300,–).
4.6 Ist ein von den Einschränkungen der COVID-19-SchuMaV im Sinne des Punkts 3.1.3 direkt betroffener Antragsteller im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit sowohl in einer Branche tätig, die im Sinne des Punkts 3.1.3 direkt von den Einschränkungen der COVID-19-SchuMaV betroffen ist, als auch in einer Branche, die im Sinne des Punkts 3.1.3 nicht direkt von den Einschränkungen der COVID-19-SchuMaV betroffen ist (=Mischbetrieb), so hat er mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers zu schät-en, welchen Anteil die der nicht betroffenen Branche zuzuordnenden Umsätze an seinem Gesamtumsatz ausmachen.
Punkt 5 Richtlinie: Antragstellung und Antragsprüfung
5.1 Der Lockdown-Umsatzersatz im Sinne dieser Richtlinien ist im Zeitraum von 6. November 2020 bis 15. Dezember 2020 zu beantragen, über Finanzonline.
Der Antragsteller kann bei der Antragstellung über FinanzOnline von einem Steuerberater, Wirtschafts-prüfer oder Bilanzbuchhalter vertreten werden, sofern diesem eine ausreichende schriftliche Vollmacht vom antragstellenden Unternehmen vorliegt
Im Antrag hat der Antragsteller die Summe der sonstigen zu berücksichtigenden COVID-19 Zuwendungen gemäß Punkt 6.1.3 anzuführen und zuzustimmen, dass die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes nach diesen Richtlinien berechnet und ihm durch Überweisung auf das im Antrag angeführte Konto bekannt gegeben wird.
Kurzarbeit und Umsatzersatz können kombiniert werden (= beides kann parallel beantragt werden). Diese Regelung gilt unabhängig von der Mitarbeiteranzahl und Unternehmensgröße. Zahlungen des Härtefallfonds, Fixkostenzuschuss I und Kurzarbeit müssen nicht gegengerechnet werden.
Betriebe, die betroffen sind mit z.B. weiterhin Lieferservice: FAQ: Wir wollen unternehmerische Initiative nicht bestrafen und daher sind auch Unternehmen voll anspruchsberechtigt, die Umsätze durch Erweiterung ihrer Geschäftstätigkeit erzielen. Umsätze, die von einem direkt betroffenen Unternehmen innerhalb einer direkt betroffenen Branche weiter erwirtschaftet werden, sind nicht schädlich, werden nicht gegengerechnet und reduzieren den Umsatzersatz nicht.
Bleiben Sie Gesund
IHR BHM-Team