Sehr geehrte Klientinnen und Klienten!
Wie schon angekündigt wird es eine weitere Phase III für die Kurzarbeit geben. Bitte finden Sie dazu nachfolgend die Kurzinformationen bzw. in der Beilage die Details sowie die Sozialpartnervereinbarung NEU (bitte nur diese verwenden):
Eckdaten KUA – Phase 3:
- Zeitraum: 01.10.2020 bis längstens 31.03.2021
- Bandbreite der Arbeitszeit: 30% bis 80% – Unterschreitung nur mit Zustimmung der Sozialpartner möglich (extra Beilage in Sozialpartnervereinbarung)
- „Nettoersatzrate“ bleibt gleich wie in Phase 1 und Phase 2 (80%/85%/90%)
- Garantieentgelt wird in bestimmten Fällen angepasst
- Monatsgenaue Abrechnung der Arbeitsentgelte (100% Arbeitsleistung = 100% Auszahlung)
- AMS Kurzarbeitsbeihilfe errechnet sich gleich wie in Phase 2 (Differenzberechnungsmethode)
- Verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft des DN aufgrund vom DG angebotene Weiterbildung in der Ausfallzeit (40% der Kurskosten muss DG tragen; 60% übernimmt AMS)
- Behaltefrist beträgt nach Ende der Kurzarbeit wie bisher 1 Monat
- Kurzarbeit für Lehrlinge ist nur möglich, wenn die Ausbildung sichergestellt ist; 50% der Arbeitszeit, die im Kurzarbeitszeitraum ausfällt, ist für berufsrelevante Maßnahmen zu nützen. Beträgt die Arbeitszeit im Kurzarbeitszeitraum weniger als 80% ist im Durchführungsbericht darzulegen, welche Maßnahmen je Lehrling stattgefunden haben. Achtung: Bei Nichteinhaltung der Ausbildungsverpflichtung droht die Rückforderung der Kurzarbeitsbeihilfe!!
- Wirtschaftliche Begründung der Sozialpartnervereinbarung ist umfangreicher als in Phase 1 und Phase 2 (Angabe monatliche Umsätze März 2019 bis August 2020; Umsatzprognose für die Dauer der Kurzarbeit; Abfrage von Zuschüssen; bei mehr als 5 DN in Kurzarbeit muss die wirtschaftliche Begründung von einem Steuerberater, Bilanzbuchhalter oder Wirtschaftsprüfer bestätigt werden)
- Alturlaube/Zeitguthaben bzw. 1 Woche des laufenden Urlaubs sind tunlichst zu konsumieren
Die beihilfenrechtlichen Bestimmungen entsprechen voraussichtlich weitgehend den Bestimmungen, die in Phase 2 zur Anwendung kommen – hier warten wir noch auf die neuen AMS Bundesrichtlinien.
Ein Antrag der Kurzarbeit für Phase 3 wird aus technischen und organisatorischen Gründen (neues Eingabetool zur Einbringung von Kurzarbeitsanträgen seitens AMS) voraussichtlich erst ab 01.10.2020 möglich sein und auch nach dem 01.10.2020 rückwirkend mit Beginn 01.10.2020 zulässig sein.
Weiters gibt es für die Abgabenstundungen/Ratenzahlungsanträge Finanzamt eine Verlängerung:
Wie bereits berichtet werden die Stundungen der bis 30.9.2020 bescheidmäßig gestundeten Abgabenrückstände (sowie die bis 25. September 2020 gebuchten Abgaben und die bis 27. November 2020 fälligen Vorauszahlungen gem. § 45 EStG) per Gesetz automatisch bis 15. Jänner 2021 verlängert (siehe § 323c Abs 11 BAO idF KonStG 2020).
Achtung: Um für diese gestundeten Abgaben nach dem 15. Jänner 2021 eine Ratenzahlung unter den Corona-Begünstigungen (Rechtsanspruch, als Begründung reicht die derzeitige Corona-Standardbegründung aus) zu erhalten, ist ein Ratenzahlungsansuchen zeitgerecht, dh bis spätestens 30.9.2020 (Ende der ursprünglichen Stundungsfrist) zu stellen (§ 323c Abs 12 BAO idF KonStG 2020). Ansonsten werden diese Abgabenstundungen am 15.1.2021 sofort und in voller Höhe fällig und können Zahlungserleichterungen nur im Rahmen der BAO-Regeln erwirkt werden.
Achtung: Fälle, bei denen eine Stundungsfrist über den 1.10.2020 hinaus bewilligt worden ist, sind nach dem derzeitigen Gesetzeswortlaut nicht von der automatischen Stundungsverlängerung erfasst. Für diese Fälle sind daher weitere Anträge auf Zahlungserleichterung erforderlich.
Bleiben Sie Gesund
IHR BHM-Team