Liebe Klientinnen und Klienten,
aufgrund der aktuellen Situation möchten wir Ihnen wieder einige aktuelle Informationen weiterleiten:
Förderungsrichtlinie für die „COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen“
Die Förderungsrichtlinie für die „COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen“ wurde nun endlich erlassen.
Im Folgenden die wichtigsten Eckdaten:
Förderungsvoraussetzungen
Wer ist förderberechtigt?
Grundsätzlich sind alle Unternehmen mit Sitz und/oder Betriebstätte in Österreich, auch Einnahmen-/Ausgabenrechner sowie Pauschalierer förderberechtigt.
Was wird gefördert?
Neuinvestitionen in abnutzbares Anlagevermögen (auch gebrauchte Wirtschaftsgüter bei Neuanschaffung gelten als Neuinvestitionen) werden gefördert.
Das Investitionsvolumen muss zumindest € 5.000 betragen und das maximal förderbare Investitionsvolumen beträgt € 50 Mio.
Nicht gefördert hingegen werden:
- Fahrzeuge jeder Art, die überwiegend fossile Energieträger nutzen
- aktivierte Eigenleistungen
- Unternehmenskauf, Erwerb von Beteiligungen und Firmenwerten
- der Erwerb von Gebäuden; ausgenommen ist der Direkterwerb von befugten Bauträgern, sofern das Gebäude nicht für die Vermietung an Private bestimmt ist
Erste Maßnahmen zur Investition müssen im Zeitraum zwischen 1.8.2020 und 28.2.2021 gesetzt werden. Als erste Maßnahmen gelten Bestellung, Kaufvertrag, Lieferung, Leistungsbeginn oder Baubeginn, Anzahlung oder Rechnung.
Planungsleistungen, Finanzierungsgespräche oder die Einholung von behördlichen Genehmigungen zählen nicht zu den ersten Maßnahmen.
Die Inbetriebnahme und Bezahlung muss bis längstens 28.2.2022 erfolgen, bei einem Investitionsvolumen von mehr als € 20 Mio. muss die Inbetriebnahme und Bezahlung bis längstens 28.2.2024 erfolgen.
Die Förderungshöhe beträgt grundsätzlich 7 % der Anschaffungskosten, bei förderungsfähigen Investitionen (im Bereich der Ökologisierung, Digitalisierung, Gesundheit) erhöht sich der Zuschuss für diese Teile der Investitionen auf 14%.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Der Förderantrag ist zwischen 1.9.2020 und 28.2.2021 zu stellen, und zwar über den Fördermanager des aws unter https://foerdermanager.aws.at. Darin ist auch die Einhaltung der Bedingungen der Förderrichtlinie zu bestätigen.
Spätestens 3 Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der zu fördernden Investition ist eine Abrechnung über die durchgeführten Investitionen über den aws Fördermanager einzubringen. Die Abrechnung ist in Bezug auf die Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen ab einer Zuschusshöhe von € 12.000 zusätzlich vom Steuerberater zu bestätigen.
Das aws stellt nach Prüfung eine Förderungszusage aus. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Abrechnung und Prüfung durch das aws.
Da die Fördermittel begrenzt sind und auch kein Rechtsanspruch auf Förderung besteht empfiehlt sich eine möglichst rasche Antragstellung.
ÖGK-Informationen zu Stundungen und Säumniszuschlägen
Das Ende Mai im Nationalrat beschlossene Stundungspaket für Dienstgeber (§ 733 Abs. 7 bis 14 ASVG) wurde mittlerweile im Bundesgesetzblatt kundgemacht und tritt rückwirkend mit 1. Juni 2020 in Kraft. Anträge auf Zahlungserleichterungen für die Monate Mai–Juli 2020 können ab sofort gestellt werden. Sonstige Meldeverpflichtungen (An- und Abmeldungen, mBGM etc) sind weiterhin unverändert einzuhalten. Bitte beachten Sie, dass die Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung von den Zahlungserleichterungen ausgenommen sind. Diese sind nach der gesetzlichen Regelung bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Kalendermonats zu entrichten. Das gilt sowohl für Beitragszeiträume Februar bis April als auch Mai bis Dezember 2020. Nähere Details zur nunmehr geltenden Vorgehensweise sowie die diesbezüglichen Formulare finden Sie hier. |
BMF: Informationen zum Beantragen von Zahlungserleichterungen
Auf der BMF-Homepage wurden Informationen zum Beantragen von Zahlungserleichterungen veröffentlicht. So werden Stundungen, die nach dem 15. März 2020 aufgrund von Covid-Betroffenheit bewilligt wurden und am 1. Oktober 2020 auslaufen würden, automatisch bis 15. Jänner 2021 verlängert. Alternativ zur Stundung kann bis zum Auslaufen der Stundungsfrist ein Antrag auf eine begünstigte Ratenzahlung gestellt werden. |
FinanzOnline-Maske Fixkostenzuschuss Tranche 2
Bekannterweise kann ab 19.8.2020 der Antrag auf Auszahlung der 2. Tranche des Fixkostenzuschusses gestellt werden. Die KSW hat sich dafür eingesetzt, Ihnen zur Vorbereitung vorab die FinanzOnline-Maske zur Verfügung stellen zu können. Bitte beachten Sie: Lt. 4.6.5 der Richtlinie kann der gesamte Fixkostenzuschuss bereits mit der 2. Tranche ab 19.8.2020 beantragt werden, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits „qualifizierte Daten aus dem Rechnungswesen“ vorliegen. Zum Verständnis des Begriffs „qualifizierte Daten aus dem Rechnungswesen“ ist in der Maske nun folgende Definition angeführt: „Als qualifizierte Daten gelten sämtliche Bücher und Aufzeichnungen des antragstellenden Unternehmens, mit deren Hilfe verlässlich die tatsächliche Höhe der Umsatzausfälle im Sinne des Punktes 4.2 der Richtlinie zum Fixkostenzuschuss, sowie die tatsächlich angefallenen Fixkosten im Sinne des Punktes 4.1 der Richtlinie zum Fixkostenzuschuss ermittelt werden können.“ Bleiben Sie gesund Ihr BHM Team |