Sehr geehrte Klientinnen und Klienten,
wir möchten Ihnen die letzten Informationen und Updates zum obigen Thema näherbringen:
- Ergänzung Newsletter Fixkostenzuschuss
In unserem letzten Newsletter haben wir berichtet, dass nunmehr auch eine Antragsstellung zulässig ist, auch wenn zum 31.12.2019 die UiS Kennzahlen negativ waren und somit gemäß Definition ein Unternehmen in Schwierigkeiten vorlag.
Wir möchten jedoch hierzu ergänzen, dass auch in diesem Fall eine Antragstellung nur möglich ist, wenn das Unternehmen weder insolvent ist noch Insolvenz gefährdet ist. Eine Insolvenz Gefährdung liegt bei Zahlungsunfähigkeit gem. § 66 IO oder § 67 IO (Überschuldung):
Ist das Unternehmen am 31. Dezember 2019 zwar ein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen, wurde aber über das Unternehmen zum Zeitpunkt des Antrags weder ein Insolvenzverfahren eröffnet, noch sind die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers erfüllt (bei Anwendbarkeit des österreichischen Insolvenzrechts bedeutet dies, dass die Kennzahlen der Zahlungsunfähigkeit iSd § 66 IO oder Überschuldung iSd § 67 IO zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht erfüllt sein dürfen), so darf ein Fixkostenzuschuss beantragt werden. Der in diesem Fall beantragte Fixkostenzuschuss darf unter Berücksichtigung aller De-minimis Beihilfen an das Unternehmen oder Unternehmen derselben Unternehmensgruppe in den letzten drei Steuerjahren bzw Wirtschaftsjahren insgesamt aber einen Betrag von EUR 200.000 nicht überschreiten.
Wann liegt nunmehr Zahlungsunfähigkeit vor:
Nach Rechtsprechung und Lehre liegt Zahlungsunfähigkeit iSd § 66 IO vor, wenn der Schuldner mangels bereiter Zahlungsmittel nicht in der Lage ist, seine fälligen Schul-den zu bezahlen [,] und er sich die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht alsbald verschaffen kann“. Der Nachweis der zukünftigen Zahlungsfähigkeit hat durch die Erstellung einer Planrechnung samt Cash-Flow-Planung zu erfolgen.
Wenn die Stichtagsbetrachtung (erster Teil) eine Liquiditätslücke ergibt, muss geprüft werden (zweiter Teil), „ob der objektive Zustand der Zahlungsunfähigkeit voraussichtlich einen Dauerzustand bildet oder dieser nur kurzfristiger Natur ist“,5 sodass von einer bloßen Zahlungsstockung auszugehen ist. „Zahlungsunfähigkeit ist dann nicht anzunehmen, wenn die Unfähigkeit, finanzielle Verbindlichkeiten zu befriedigen, in verhältnismäßig kurzer Zeit behoben werden kann. Eine Zahlungsstockung muss in spätestens 3 Monaten behoben werden können, ansonsten liegt auf jeden Fall eine Zahlungsunfähigkeit vor. Eine Zahlungsunfähigkeit kann aber natürlich auch schneller eintreten, insbesondere wenn klar ist, dass durch Rückzahlungen von Raten, etc. eine Zahlungsfähigkeit nicht wiederhergestellt werden kann.
Unter den „fälligen Schulden“ sind grundsätzlich alle fälligen Schulden zu verstehen.8 Der OGH vertritt allerdings die – freilich „nicht absolut für jeden Einzelfall gültige“ – Auffassung, dass eine „Unterdeckung von etwa 5 % … als bloße Zahlungsstockung und noch gegebene Zahlungsfähigkeit beurteilt werden“ kann,9 gelangt also zu folgender Definition für die Stichtagsbetrachtung: „Zahlungsunfähigkeit iSd § 66 KO liegt vor, wenn der Schuldner mehr als 5 % aller fälligen Schulden nicht begleichen kann; kann er 95 % oder mehr begleichen, darf ein Zahlungsempfänger von Zahlungsfähigkeit ausgehen.
- Urlaub Arbeitnehmer und Corona Infektion (Wichtigste Fragen und Antworten)
Was passiert, wenn ich in Österreich Urlaub mache und in Österreich an COVID-19 erkranke oder ein Infektionsverdacht besteht?
Die Gesundheitsbehörde verfügt eine behördliche Absonderung nach dem Epidemiegesetz. Diese stellt eine gerechtfertigte Dienstverhinderung dar. Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin muss den Arbeitgeber informieren. Das übliche Entgelt ist nach den Regeln des Epidemiegesetzes weiterzuzahlen, der Arbeitgeber hat einen Ersatzanspruch gegenüber dem Staat (§ 32 Epidemiegesetz).
Was passiert, wenn ich im Ausland meinen Urlaub verbringe und nach der Rückkehr in Österreich erkranke oder ein Infektionsverdacht auftaucht?
Zurück in Österreich ist unverzüglich die Gesundheitshotline 1450 zu informieren, damit im Falle einer COVID-19-Infektion die behördliche Absonderung verfügt werden kann.
Es gelten die Regeln des Epidemiegesetzes, dh bei einer behördlichen Absonderung durch die österreichischen Behörden wird das Entgelt weiterbezahlt, unabhängig davon, wo man zuvor seinen Urlaub verbracht hat. Der Arbeitgeber hat einen Ersatzanspruch für das fortgezahlte Entgelt gegenüber dem Staat (§ 32 Epidemiegesetz).
Was passiert, wenn ich im Ausland meinen Urlaub verbringe und dort erkranke, sodass ich nicht rechtzeitig nach Österreich zurückkehren und meine Arbeit antreten kann?
Im Ausland kommen die Regeln des österreichischen Epidemiegesetzes nicht zur Anwendung. Diese Fragen sind nach den bestehenden Regeln des österreichischen Arbeitsrechts für Erkrankungen zu beurteilen:
Wie bei jeder anderen Erkrankung besteht auch bei einer Erkrankung an COVID-19 ein Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, außer die Erkrankung wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
Beispiele, wann grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vorliegt,:
– Feiern einer Party unter Missachtung aller Abstandsregeln und Hygienemaßnahmen
– Gemeinsames Trinken aus Gefäßen und gemeinsamer Gebrauch von Strohhalmen
Verhaltenstipps, um sich vor einer Erkrankung zu schützen:
• Abstandsregelungen vor Ort einhalten.
• Mund-Nasen-Schutz wie vorgeschrieben tragen.
• Regelmäßig Hände waschen.
Verhaltenstipp bei Erkrankung:
• Die allgemeinen Regeln wie bei sonstigen Erkrankungen einhalten:
– unverzüglich Arbeitgeber verständigen,
– ärztliche Bestätigung auf Verlangen des Arbeitgebers vorlegen.
Was passiert, wenn ich in einem Land oder einer Region mit einer Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5 und 6) erkranke oder unter Quarantäne gestellt werde?
In beiden Fällen liegt hier das Risiko beim Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin, wie das auch schon vor COVID-19 der Fall war.
Dadurch, dass der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin in ein Land, für das eine Reisewarnung besteht, gereist ist, hat er bzw. sie die Dienstverhinderung (= den nicht rechtzeitigen Antritt der Arbeit) grob fahrlässig verursacht. Es besteht daher weder im Fall einer Erkrankung mit dem Coronavirus noch im Fall einer behördlich verfügten Absonderung im Ausland, die zur verspäteten Rückkehr nach Österreich führt, ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber.
Auch hier liegt grundsätzlich kein Entlassungsgrund vor.
Verhaltenstipp:
• Vor dem Urlaub prüfen, für welche Regionen oder Länder Reisewarnungen der Stufe 5 oder 6 vorliegen.
• Unverzüglich den Arbeitgeber über die Dienstverhinderung informieren!
• Das unbegründete Fernbleiben von der Arbeit, ohne die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber zu informieren, würde nämlich eine Entlassung rechtfertigen.
Was passiert, wenn ich aus einem Land, für das Beschränkungen bei der Einreise nach Österreich bestehen, zurückkehre und mich in Heimquarantäne begeben muss?
Derzeit ist die Einreise nach Österreich z.B. aus Schweden, Portugal oder Großbritannien nur unter bestimmten Einschränkungen möglich.
Aufgrund der aktuellen Reisebestimmungen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in diesen Fällen bei der Einreise in jedem Fall
• ein Gesundheitszeugnis über negativen SARS-CoV-2-Test vorgelegt werden muss oder
• eine 14-tägige Heimquarantäne anzutreten ist
Für die Heimquarantäne gibt es weder einen Erstattungsanspruch nach dem Epidemiegesetz noch einen Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, wenn diese Beschränkung auch bei der Ausreise schon bestanden hat.
Der Grund dafür liegt darin, dass der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin bereits bei Antritt der Auslandsreise wissen musste, dass er bzw. sie mit diesen Einreisebeschränkungen konfrontiert sein wird.
Muss ich meinem Arbeitgeber mitteilen, wohin ich auf Urlaub fahre, oder muss ich eine Frage meines Arbeitgebers nach meinem Urlaubsort wahrheitsgemäß beantworten?
Der Urlaub gehört zur privaten Lebensgestaltung des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin, sodass keine Verpflichtung besteht, dem Arbeitgeber von sich aus mitzuteilen, wohin man auf Urlaub fährt.
Auf Grund der aktuellen Pandemiesituation muss aber der Arbeitgeber die Möglichkeit haben, im Betrieb geeignete Schutzvorkehrungen zu treffen. Dazu kann es notwendig sein, auf Nachfrage auch das Urlaubsland bekanntzugeben.
- Investitionsprämie
Der Nationalrat hat am 7. Juli 2020 die Regierungsvorlage zum Investitionsprämiengesetz beschlossen. Demnach kann die Investitionsprämie ab 1. Sept 2020 bis 28. Februar 2021 beantragt werden, wobei erste Maßnahmen in Zusammenhang mit der Investition bereits ab 1. August 2020 gesetzt werden können. Die Details zur Abwicklung der Investitionsprämie werden in einer Förderrichtlinie des Wirtschaftsministeriums gemeinsam mit dem Finanzministerium erlassen und sind auf der Homepage des Wirtschaftsministeriums zu veröffentlichen. Wir halten Sie am Laufenden, sobald dieser veröffentlicht wird.
Nicht förderungsfähig sind insbesondere klimaschädliche Investitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen. Gefördert werden materielle und immaterielle Investitionen.
- Antragstellung Non-Profit-Organisationen nunmehr möglich
Die Antragstellung für den NPO-Unterstützungsfonds ist seit 8. Juli möglich.
Der Antrag kann auf nachstehender Website aufgerufen werden: https://npo-fonds.at/
Nach § 12 der Richtlinien hat der Förderantrag auch eine Bestätigung eines fachkundigen Experten (der lt. Richtlinien dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater anzugehören hat) über die Plausibilität der Angaben zu enthalten. Die Richtlinien sehen eine Bestätigung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben vor.
Die KSW ist in regem Austausch mit dem Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport, um Details und offene Fragen hinsichtlich Art und Umfang dieser Bestätigung (und der daraus resultierenden Haftung) abzuklären.
- Konjunkturpaket
Durch einen Abänderungsantrag sind noch einige Änderungen im Detail, wie bspw. das Erweitern der degressiven Abschreibung auch für unkörperliche Wirtschaftsgüter im Bereich Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/ Life Science und die Steuerfreiheit der COVID-19-Investitionsprämie auch bei Körperschaften, beschlossen worden.
Blieben Sie Gesund
IHR BHM-Team