Sehr geehrte Klientinnen und Klienten,
gestern hat es nicht unerwartet eine weitere Verbesserung ergeben und bitte beachten Sie die Infos bezüglich der Stundung der ÖGK Beiträge:
1. Härtefallfonds Phase II
Die Härtefall-Fonds Richtlinie wurde erneut überarbeitet. Die geplanten Eckpunkte wurden heute vom BMF bekanntgeben: Die Anzahl der förderbaren Monate soll von drei auf sechs erhöht und der Betrachtungszeitraum auf neun Monate ausgeweitet werden. Zudem soll ein sogenannter „Comeback-Bonus“ in Höhe von 500 Euro für alle Anspruchsberichtigen eingeführt werden. Weiters sollen alle Auszahlungsbeträge der Phase 2, die wegen der 2.000 Euro-Obergrenze unter 500 Euro lagen, auf 500 Euro aufgerundet werden. Insgesamt wird damit eine Förderung über den Härtefallfonds von bis zu 15.000 Euro möglich.
Wir empfehlen daher nunmehr allen, die bisher noch keine Anträge gestellt haben, weil Sie zu hohe laufende Einkünfte, zu hohe Nebeneinkünfte oder Verluste etc. gehabt haben, nun doch den Antrag zu stellen oder einen solchen zu evaluieren. Sie können Sich nunmehr auch 6 Monate von 9 Monaten aussuchen.
Der Comeback-Bonus wird für alle, die bereits einen Härtefallfonds Phase 2 Antrag gestellt haben, automatisch nachbezahlt.
Ebenso wird bei Personen, die durch die Gegenrechnung von Nebeneinkünften und Versicherungsleistungen von über 1.500 Euro netto, bisher einen Förderbetrag von unter 500 Euro monatlich erhalten haben, dieser zukünftig automatisch auf jeweils 500 Euro pro Betrachtungszeitraum aufgestockt. Somit wird die Mindestsumme pro Betrachtungszeitraum 1.000 Euro betragen – mindestens 500 Euro plus 500 Euro Comeback Bonus.
Bitte beachten Sie, dass die Zahlungen des Härtefallfonds aus der Phase I NICHT auf den Fixkostenzuschuss angerechnet werden. Lt. BMF Homepage: Der Fixkostenzuschuss kann zusätzlich zum Härtefallfonds bezogen werden und verringert die Zahlungen aus dem Härtefallfonds nicht. Da dies den derzeitigen Richtlinien vom 4.5.2020 widerspricht, ist die Umsetzung dieser Änderung in der neuen Richtlinie abzuwarten.
Daher kann Ihre Kapitalgesellschaft (GmbH) den Fixkostenzuschuss beantragen, in den Fixkosten kann jedoch kein Unternehmerlohn angesetzt werden. Durch die zusätzliche Antragstellung beim Härtefallfonds für den Gesellschafter-Geschäftsführer (GSVG) wird dies ausgeglichen.
2. ÖGK-Stundungen
Das SV-Stundungspaket hat gestern den Nationalrat passiert:
Ein Abänderungsantrag zum 2. FORG (Finanz-Organisationsreformgesetz) bringt Änderungen im Bereich der Stunden offener SV-Beiträge:
Die von der ÖGK gestundeten Beiträge für Februar, März und April 2020 sind spätestens Anfang 2021 zu bezahlen. Wenn dies aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht möglich ist, kann die Bezahlung in 11 Raten beantragt werden. Verzugszinsen fallen nicht an.
Beiträge für Mai bis Dezember 2020: Auf Antrag können bis zu drei Monate Stundungen und Ratenzahlungen bis längstens 2021 gewährt werden. Eine Nachsicht der Verzugszinsen ist möglich.
Achtung Praxisherausforderung:
Bei Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung nach Epidemiegesetz gilt eine Sonderregelung: Die Beiträge sind im zweitfolgenden Kalendermonat nach Auszahlung der Beihilfe verzugszinsenfrei zu bezahlen = wenn Sie als Zahlungen aus der Kurzarbeit vom AMS erhalten, dann MÜSSEN sie die ÖGK Beiträge bezahlen!
Bis Ende August 2020 werden keine Säumniszuschläge für ASVG-Meldeverstöße vorgeschrieben (ausgenommen Anmeldeverstöße).
Das gilt auch für die BVAEB (ehemals VAEB-Versicherte).
Inkrafttreten: 1. Juni 2020
3. Neustart Bonus Beschäftigte
Arbeitssuchenden und Betriebe sollen unter anderem durch einen Neustartbonus unterstützt werden. Dieser stockt für jene, die freiwillig einen Job im Ausmaß von mindestens 20 Stunden pro Woche annehmen, das Gehalt für maximal 28 Wochen auf. Als Richtwert dienen zunächst 80% des Nettolohns vor Arbeitslosigkeit. Die genaue Beihilfenhöhe wird im Zuge der Umsetzung festgelegt und soll in weiterer Folge vom Beschäftigungsausmaß abhängen. Die Beihilfe soll in der Pensionsversicherung angerechnet werden und keine Nachteile bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes mit sich bringen.
Damit wird vor allem in jenen Wirtschaftsbereichen geholfen, die in einem ersten Schritt noch nicht auf Vorkrisenniveau zurückkehren können und noch länger von der Krise betroffen sind. Der Neustartbonus leistet so einen wesentlichen Beitrag zu einer raschen Erholung am österreichischen Arbeitsmarkt und ist ein Angebot für jene Arbeitssuchenden, die nach der Covid-19-Krise wieder ins Berufsleben einsteigen wollen. Die weitere Umsetzung erfolgt im Rahmen der Gremien des Arbeitsmarktservice.
Details des Gesetzes werden – sobald dieses veröffentlicht wird – noch bekannt gegeben.
4. Kurzarbeit FAQs
Durch viele Anfragen wurden die FAQs für die Kurzarbeit erweitert. Details hierzu finden Sie unter:
https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/Downloads.html
5. Kurzarbeit Anträge
AB 1.6.2020 KEINE RÜCKWIRKENDEN KURZARBEITS-ERSTBEGEHREN MEHR MÖGLICH
Nach tagelangen Gerüchten und Unsicherheiten ist nun fix:
- Erstbegehren auf Kurzarbeit können ab 1. Juni 2020 nicht mehr rückwirkend gestellt werden.
- Verlängerungsbegehren sind hingegen – zumindest vorübergehend – auch rückwirkend möglich; wie lange diese Möglichkeit bestehen bleiben wird, befindet sich noch in Abklärung.
Beachten Sie: Bei einem Verlängerungsbegehren dürfen zwischen dem Enddatum des ersten Projekts und dem Beginndatum des zweiten Projekts max. vier Kalendertage liegen (bei mehr als vier Kalendertagen würde es sich nämlich rechtlich um ein neuerliches Erstbegehren handeln). Die Vier-Tage-Frist betrifft also nur die max. zulässige Dauer zwischen den Projektzeiträumen, ein rückwirkender Verlängerungsantrag ist dadurch – bis auf weiteres – nicht ausgeschlossen.
Beispiel 1: Erste KUA endet am 31. Mai., KUA-Verlängerung wird z.B. am 12. Juni rückwirkend per 1. Juni beantragt = O.K.
Beispiel 2: Erste KUA endet am 31. Mai., KUA-Verlängerung wird z.B. am 12. Juni rückwirkend per 5. Juni beantragt = O.K. (1. bis 4. Juni = max. 4 Kalendertage).