1. Kurzarbeit Verlängerung
Sie können nunmehr die Verlängerung für die Kurzarbeit beantragen. Grundsätzlich ist eine Verlängerung um weitere 3 Monate vorgesehen. D.h. für alle die mit der Kurzarbeit schon mit 1.3.2020 begonnen haben, können eine Verlängerung vom 1.6.2020 bis 31.8.2020 beantragen, jene mit 16.3.2020, eine Verlängerung mit 16.6.2020 bis 15.9.2020, etc.
Die Verlängerung kann nunmehr etwas einfacher über das eAMS Konto abgewickelt werden. D.h. es entfällt das Sie das AMS Antragsformular extra ausfüllen und unterzeichnen müssen. Wichtig ist, die Sozialpartnervereinbarung muss wieder neu gestellt werden. Anbei finden Sie bitte hierzu die neue Sozialpartnervereinbarung. Bitte verwenden Sie unbedingt diese Vorlage! Diese müssen Sie bitte ausfüllen, unterzeichnen Sie diese bitte als Unternehmen. Weiters führen Sie bitte wieder auf der letzten Seite oder als Beilage Ihre Dienstnehmer an und lassen Sie diese ebenfalls unterschreiben. Die Sozialpartnervereinbarung dann bitte als PDF auf der letzten Seite des eAMS Antrages hochladen. Das AMS holt dann selbständig die Unterschriften der WKO sowie Gewerkschaft ein.
Zur Abwicklung des Antrages finden Sie bitte nachfolgendes Video des AMS:
Gehen Sie bitte auf eServices und wählen Sie dann unten Covid19 Kurzarbeitszeithilfe aus, dann bitte Formular wählen und dort dann „Verlängerung“.
Wichtig ist, dass Sie das bisherige Projekt auswählen, dann werden Ihnen die Daten bereits teilweise übernommen. Wenn Sie dann zum Reiter mit den Ausfallsstunden kommen, können Sie dort die Ausfallsstunden erfassen. Sie finden dazu auch einen Link zu den Excel-Berechnungstabellen wo Sie die Dienstnehmer, Bruttogehalt sowie die Wochenstunden und Ausfallstunden eingeben. Diese Tabelle rechnet Ihnen dann die jeweiligen Werte aus, diese übernehmen Sie dann bitte in das eAMS Formular.
Gerne können wir Sie natürlich dabei unterstützen und die Verlängerungen für Sie beantragen. Bitte informieren Sie dazu Ihren persönlichen Ansprechpartner, er kümmert sich dann um die Verlängerung und das Ausfüllen der entsprechen Formulare.
2. Beendigung Kurzarbeit
Falls Sie die Kurzarbeit beendigen bzw. nicht verlängern wollen, ist bitte der Endbericht zu erstellen, bitte finden Sie hierzu den Durchführungsbericht in der Beilage. Bitte füllen Sie diesen aus, unterzeichnen Sie ihn und senden Sie diesen bitte über das eAMS an das AMS.
3. Wichtige Änderung für die Verlängerung
Aufgrund der aktuellen Infos sind folgende wichtige Änderungen eingetreten:
1. Änderung der Arbeitszeit durch bessere Auslastung während der Kurzarbeit:
Zur Erklärung ein Beispiel: Arbeitnehmerin X wird drei Monate in Kurzarbeit geschickt und bekommt 80 Prozent von ihrem Vorverdienst. Im ersten Monat, im März, arbeitet sie 40 Prozent ihrer vorherigen Arbeitszeit. Im April sind es noch einmal 40 Prozent. Im Mai läuft es gut im Betrieb, und sie arbeitet 100 Prozent. In diesen Fällen hat die Wirtschaftskammer die Regelungen bisher so ausgelegt, dass durchgerechnet werden kann: Der Unternehmer durfte in allen drei Monaten 80 Prozent vom vorigen Nettolohn zahlen, weil sie ja auch über alle drei Monate betrachtet nicht mehr gearbeitet hat. Künftig geht das nicht. Im Mai, wo sie voll beschäftigt war, würde X daher der ungekürzte alte Bezug gebühren.
Das bedeutet, die Pauschalsätze, die das AMS für ausgefallene Stunden zahlt, werden sich ändern. Relevant wird das aber nicht sofort, sondern erst bei der Schlussabrechnung der Kurzarbeit nach sechs Monaten, wie es aus dem Ministerium heißt. Damit soll ein Baufehler im System Kurzarbeit behoben werden.
2. Überförderung
Um was es geht: Während der Kurzarbeit erhält jeder Dienstnehmer von seinem Arbeitgeber sein gekürztes Entgelt. Dieses setzt sich aus zwei Elementen zusammen: Einerseits bezahlt der Betrieb die tatsächlich geleistete Arbeit. Zugleich zahlt das Unternehmen seinen Beschäftigten auch jene Zeit, die nicht gearbeitet wird. Das ist die Kurzarbeitsförderung.
Diesen Betrag allerdings holt sich das Unternehmen als Beihilfe vom AMS zurück. Jedoch: Was das AMS an Kurzarbeitsbeihilfe auszahlt und was der Unternehmer an Kurzarbeitsförderung an den Mitarbeiter gibt, kann auseinanderfallen.
Das geht so: Das AMS fördert nämlich alle Fehlstunden auf die alte Arbeitszeit mit einem Pauschalbeitrag. Beispiel: X arbeitet 80 Prozent und bekommt dies vom Arbeitgeber bezahlt. Die Fehlstunden auf ihre vorherige 100-prozentige Arbeitszeit kann ihr Arbeitgeber aber dennoch beim AMS geltend machen und dafür eine Beihilfe beantragen. Hier entsteht eine Überförderung, weil X nicht mehr als die 80 Prozent vom Betrieb ausbezahlt bekommt. Klingt nach einem Detail, das bei der Ausgestaltung der Kurzarbeit übersehen wurde.
Für die kommenden drei Monate haben sich die Sozialpartner auf einen korrigierten Beihilfenrechner verständigt. Wenn es zu einer Überförderung kommt, wird mithilfe eines Programms der Pauschalsatz, der dem Unternehmen für jede entfallene Stunde gebührt, entsprechend gekürzt. Für gut ausgelastete Betriebe, nur um die geht es hier, bedeutet es weniger Geld. Diese gekürzte Förderung soll aber erst am Ende der Kurzarbeitszeit berücksichtigt werden. In der laufenden Verrechnung ändert sich damit nichts. Umsetzen muss diese Pläne das AMS.
3. Weitere Wichtige Änderungen:
- Änderungen der Ausmaßes der Arbeitszeit müssen nurmehr mit den Dienstnehmern (am besten schriftlich) vereinbart werden – eine Verständigung an die Sozialpartner (WKO und Gewerkschaft) entfällt
- Bei Wechsel des Lehrjahres während der Kurzarbeit gebührt ein Entgelt von 100% auf Basis des aktuellen Lehrjahres
- Bei Wechsel des Lehrlings in ein Dienstverhältnis (Weiterverwendungszeit) gebührt die jeweilige Nettoersatzrat (80/90/95%) auf Basis des ohne KUA zustehenden Entgelts
- Allen von der Kurzarbeit erfassten DN ist innerhalb eines Monats ab Verlängerung bzw. Neuantrag der Kurzarbeit ein Kurzarbeitsdienstzettel (siehe Anhang der Sozialpartnervereinbarung) ODER eine Kopie der Sozialpartnervereinbarung auszuhändigen
Eine Frist für die Einreichung Verlängerung der Kurzarbeit ist bis dato noch nicht bekannt, Anträge können jedoch bereits gestellt werden.
4. Fahrplan für die Umsetzung in der Lohnverrechnung:
Nächste Woche soll eine Änderung des § 37b AMSG beschlossen werden, mit dieser eine Aufrollung in der Lohnverrechnung ab ca. Mitte Juni 2020 (für die Monate März bis Mai 2020) möglich sein sollte.