Wie die Medien berichten, hat der Gesetzgeber mit dem Covid-19- Maßnahmengesetz bewusst die nach dem Epidemie Gesetz geltende Entschädigungsregelung für Betretungsverbote von Betriebstätten ausgehebelt und als nicht anwendbar erklärt. Es gibt auch Stimmen die darüber berichten, dass dies darüber hinaus auch für ausdrückliche Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen gilt.
Verfassungsrechtler sind der Meinung, dass diese Regelung verfassungswidrig sein könnte. Dies wird durch den Verfassungsgerichtshof zu entscheiden sein.
Nach dem Epidemie Gesetz haben Unternehmen Anspruch auf eine Vergütung wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile. Bemessen wird dies „nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen“.
Um aber eine Chance auf Vergütung zu haben, muss man einen entsprechenden Antrag stellen. Ob ein Antrag und eine zu führende Klagsführung bis zum Verfassungsgerichtshof erfolgversprechend sein wird, kann man derzeit nicht beurteilen. Für jene die aber die Chance wahren möchten läuft die Zeit, denn der Antrag ist binnen 6 Wochen nach Ende der Schließungen bei der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde (BH oder Magistrat) zu stellen.
Die sehr kurze Frist von 6 Wochen beginnt mit Ende der Maßnahme zu laufen.
ACHTUNG: Der Postlauf ist in dieser Frist inkludiert! Senden Sie daher das Schriftstück eingeschrieben spätestens drei Werktage vor Ablauf der Frist ein oder bringen Sie es am besten persönlich beim Amt vorbei (Bestätigung des Einlangens in diesem Fall auf einer Kopie verlangen!) WICHTIG: Auch per Mail oder Fax übermittelte Anträge müssen spätestens am letzten Tag der Frist NOCH VOR ENDE der offiziellen Amtsstunden einlangen!!!
Beispiele zur Fristenberechnung anhand der schrittweisen Öffnungsplänen des Bundes:
Einzelhandel < 400 m² – ab 14.4.2020 – dies ist schon der 1. Tag der 6 Wochen-Frist – daher Antrag bei der Betriebsstätten-BH bis spätestens 25.5.2020
Friseur, Fußpfleger, Kosmetiker, Masseure – ab 1.5.2020 (!) – daher Antrag bis spätestens 11.6.2020
Gaststätten – ab 15.5.2020 – daher Antrag bis spätestens 25.6.2020
Der Antrag an die Behörde wird dann höchstwahrscheinlich mittels Bescheides abgelehnt werden, darauf erfolgt eine Beschwerde an die Verwaltungsbehörde, mit dem ablehnenden Bescheid der Verwaltungsbehörde wird Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingereicht.
Wir haben uns erkundigt mit welchen Kosten insgesamt für die Betreibung pauschal zu rechnen wäre: ein All inklusive Paket für eine anwaltliche Vertretung bis zum Verfassungsgerichtshof Urteil kostet 5.000.- bis 9.000.- Euro, hinzukommen Steuerberatungskosten für die Verdienstentgangsberechnung. Diese Kosten sind vorzufinanzieren. Wenn der Fall gewonnen wird erhält man einen Kostenersatz von ca. 1800.- Euro (natürlich zusätzlich zum Verdienstentgang), demgegenüber bleibt somit auf alle Fälle ein hoher Aufwand übrig und zu bedenken ist ob dieser eine Entschädigung unterschreiten würde.
Zu bedenken ist auch, dass andere auf Grund Covid 19 in Anspruch genommene Förderungen/Hilfstöpfe dagegen gerechnet werden. Sinnvollerweise wird sich eine Antragsstellung überhaupt nur auszahlen, wenn der Verdienstentgang über EUR 10.000,– liegt.
Der Verdienstentgang wird als Deckungsbeitrag gesehen und ist zu berechnen: Umsatz abzüglich direkter Kosten (Wareneinsatz, Personal, Gemeinkosten). Laut Erlass des BMGF ist bei der Ermittlung des Entschädigungsanspruches wie folgt zu berechnen:
- vorerst ist das Bruttoeinkommen der letzten zwei Monate vor dem Monat der behördlichen Verfügung festzustellen (Jänner bis Februar 2020);
- danach ist das Bruttoeinkommen während des gleichen Zeitraumes im Vorjahr (Jänner bis Februar 2019) zu ermitteln
- diese Beträge sind einander gegenüberzustellen und der Prozentsatz der Steigerung oder Minderung gegenüber dem Vorjahr zu errechnen;
- sodann ist das Einkommen des Vorjahres (2019), welches dem Monat bzw. den Monaten der behördlichen Verfügung entspricht, festzustellen und auf einzelne Tage mittels Division durch 30 umzulegen;
- das so ermittelte Tageseinkommen des Vorjahres ist um den Prozentsatz der Steigerung oder Minderung zu adaptieren;
- das Einkommen während des Zeitraumes der behördlichen Verfügung ist festzustellen und auf Tage umzurechnen;
- das fiktive (= adaptierte oder „Soll-) und das tatsächliche Tageseinkommen sind einander gegenüberzustellen; als Entschädigung ist schließlich der daraus resultierende Differenzbetrag für jeden Tag der behördlichen Verfügung zu leisten.
Sollten sie trotzdem die Chance wahrnehmen wollen unterstützen wir Sie gerne bei der Berechnung. Gerne können wir einen Kontakt für einen Rechtsanwalt, der Sie in dieser Agenda betreuen könnte, nennen, selbstverständlich können Sie aber auch den Anwalt ihres Vertrauens damit beauftragen. Im Moment kann nicht eingeschätzt werden ob der VfGH das Covid19 Gesetz als verfassungswidrig einstuft oder nicht. Einen Anspruch nach Epidemiegesetz haben Sie nur dann, wenn dieses Covid19 Gesetz als verfassungswidrig eingestuft worden ist. In einigen Bundesländern wie Tirol, Salzburg und Kärnten sind von den Bezirkshauptmannschaften allerdings Betriebsschließungen aufgrund des EpG veranlasst worden. Diese wurden erst ab 16.3.2020 durch das Covid19 Gesetz außer Kraft gesetzt. In diesem Fall haben Sie zumindest für die Tage der Betriebsschließung bis zur Aufhebung durch das Covid19 Gesetz auf jeden Fall einen Anspruch nach EpG.
Wir wissen, dass dieses Thema rechtlich sehr kompliziert ist und möchten hier noch erwähnen, dass wahrscheinlich bei Fällen wo es einen Fixkostenzuschuss gibt oder die Betriebe kleiner sind, dieses Verfahren sich nicht auszahlen wird.
Falls Sie dazu Fragen haben, stehen wir natürlich gerne zur Verfügung.