Newsletter vom 11.05.2020

1. Härtefallfonds Phase 2

Die neuen Richtlinien wurden letzten Woche veröffentlicht und nunmehr sind die Antragsstellung auf Basis dieser Neuerungen möglich. Nochmals die wichtigsten Änderungen zusammengefasst:

  1. Sollten in der Vergangenheit keine positiven Einkünfte vorliegen, bekommt man pro Monat (für max. 3 Monate) EUR 500,–
  2. Der Antragszeitraum wurde auf 6 Zeiträume erweitert, wovon Sie max. 3 Zeiträume für eine Antragsstellung verwenden können. Dies macht z.B. Sinn, wenn Sie im März bzw. April noch Kundeneinzahlungen erhalten haben, für Leistungen aus den Vormonaten. Dann können Sie für den 1. Zeitraum von 16.3 bis 15.4. keinen Antrag stellen, sondern erst danach beginnen. Sie können auch einzelne Monate auslassen und z.B. den 2., 4 und 6 Zeitraum wählen, falls Sie in der Zwischenzeit in einzelnen Monate Einnahmen haben.
  3. Erster Betrachtungszeitraum ist von 16.3. bis 15.4, dann in diesem Monatsschritten weiter. Der letzte Betrachtungszeitraum ist von 16.8. bis 15.9.2020
  4. Bitte beachten Sie die Angabepflicht von Nebeneinkünften (Pension, Anstellung, Vermietungen). Dies Angaben werden auch automatisch mit den Daten des Finanzamtes abgeglichen und führen bei Falschangaben zur Abweisung des Antrages.
  5. Diese Härtefondszuschüsse sind echt steuerbefreit, kürzen keine Aufwendungen bzw. werden auch nicht als Progressionseinkünfte gerechnet.
  6. Antragstellung unter: https://haertefall-fonds.wko.at/GPDBPortal/haertefonds/haertefonds.html?_ga=2.176753893.1303112979.1589178592-2091956228.1581967492&dswid=2#

2. Hilfsfonds Fixkostenzuschuss

Der Fixkostenzuschuss kann jetzt ab 20. Mai 2020 über Finanzonline beantragt werden. Die wichtigsten Details sind:

  • Das Unternehmen erleidet im Jahr 2020 während der Corona-Krise (ab 16.3.2020 bis zum Ende der Covid-Maßnahmen, längstens jedoch bis 15.9.2020) einen Umsatzverlust von zumindest 40%, der durch die Ausbreitung von COVID-19 verursacht ist
  • Unternehmen, die vor der COVID-19-Krise ein gesundes Unternehmen waren.
  • Der Fixkostenzuschuss ist gestaffelt und abhängig vom Umsatzausfall des Unternehmens, wenn diese binnen 3 Monaten 2.000 Euro übersteigen, zahlt der Bund:
    • 40 – 60% Ausfall: 25% Ersatzleistung
    • 60 – 80% Ausfall: 50% Ersatzleistung
    • 80 – 100% Ausfall: 75% Ersatzleistung

Fixkosten sind:

  • Grundsätzlich Geschäftsraummieten (wenn der Mietzins nicht reduziert werden konnte und in unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit steht), betriebliche Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen, der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten, Aufwendungen für sonstige vertraglich betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen, betriebliche Lizenzgebühren, Zahlungen für Strom / Gas / Telekommunikation, Personalkosten, die für die Bearbeitung von Stornierungen anfallen.
  • Daneben: Wertverlust bei verderblichen/saisonalen Waren, sofern diese während der Covid-Maßnahmen mind. 50 % des Wertes verlieren.
  • ein angemessener Unternehmerlohn in Zuschusshöhe von maximal 2.000 Euro pro Monat wird berücksichtigt.

Auszahlung:

  • Die Auszahlung erfolgt in drei Tranchen. Das erste Drittel kann ab 20. Mai beantragt werden. Ein weiteres Drittel kann ab 19. August beantragt werden. Der Rest kann ab 19. November beantragt werden. Unternehmen, die keine saisonalen Waren haben und eine Saldenliste übermitteln, können bereits ab 19. August die restlichen 2/3 beantragen.
  • Ziel ist eine rasche Bearbeitung der Anträge, damit bereits ab Ende Mai/Anfang Juni mit den ersten Auszahlungen zu rechnen ist.
  • Die Anträge haben eine Darstellung der tatsächlich entstandenen Fixkosten und der tatsächlich eingetretenen Umsatzausfälle zu enthalten.
  • Die Angaben sind vor Einreichung vom Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu prüfen und zu bestätigen. Die für eine Überprüfung benötigten Unterlagen müssen bei Verlangen ausgehändigt werden.
  • Überprüfung der Angaben? Ja, es handelt sich um ein Gutachten in Form einer Plausibilitätsprüfung, die nicht länger als fünf Werktage dauert, danach werden die Anträge an die auszahlende Stelle (COFAG) übermittelt.

Sonstiges:

  • Steuerpflicht des Zuschusses: Nein, aber er reduziert die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr.
  • Anrechnung von anderen Zuschüssen: Ja, die bisherigen Unterstützungen (z.B. Härtefall Fonds) werden jedoch gegengerechnet. Dies gilt auch für Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz.
  • Ausgenommen sind:
    • Unternehmen, die eine aggressive Steuerpolitik verfolgen und/oder in einem Niedrigsteuerland ansässig sind. Es dürfen auch keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50 % ihrer Bonuszahlung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr ausgezahlt werden.
    • Unternehmen, die zum 31. Dezember 2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 10 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt das Kurzzeitmodell in Anspruch zu nehmen.
    • Unternehmen des Finanzbereichs (Banken, Kreditinstitute, Versicherungen, Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Pensionskassen und andere Finanzunternehmen).
    • Darüber hinaus ausgenommen sind auch im mehrheitlichen Eigentum von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen.

Ein Förderungsmissbrauch zieht strafrechtliche Konsequenzen und Vertragsstrafe, deren Höhe vom beantragten Zuschuss abhängt, nach sich.

3. Zusatzförderung Gastronomiebetriebe

Am Wochenende wurde bekannt, dass es hier eine zusätzliche Förderung von EUR 400 Mio. geben soll. Angedeutet wurden vorübergehende Senkung der Umsatzsteuer für Getränke, weitere Zuschüsse und Begünstigungen. Details werden heute vorgestellt. Wir werden darüber umgehend berichten.

4. Kurzarbeit

Wie in den Medien berichtet, ist derzeit die Finanzpolizei verstärkt unterwegs, da es Anzeigen über den Missbrauch der Kurzarbeit gegeben hat. Ca. 25% der Betriebe haben hier scheinbar falsche Angaben gemacht, bzw. Ihre Mitarbeiter trotz Antrag weiter arbeiten lassen und falsche Abrechnung gemacht. Bitte vermeiden Sie unbedingt Falschangaben. Melden Sie Beendigung der Kurzarbeit, achten Sie auf korrekte Arbeitsaufzeichnungen, etc.. Fördermissbrauch ist strafrechtlich relevant und kann nicht zur Zurückzahlung der Fördergelder, sondern auch zu zusätzlichen Strafen führen.

Noch ein Hinweis zu den AWS Krediten mit Staatsgarantien: es gibt hier keine Ausreden der Banken mehr. Die Richtlinien und EU-Genehmigungen sind vorhanden. Der Antrag muss über den AWS Fördermanager gestellt werden und dann von der Hausbank an die AWS übermittelt werden. Die Erleichterungen für KMU sind keine extra Kreditprüfung mehr.

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