1. Kurzarbeit Antragsmöglichkeit für März 2020
Das AMS hat uns informiert, dass eine rückwirkende Antragstellung für Covid19-Kurzarbeits-Projekte mit Beginn im Monat März nur mehr bis 20. April 2020, 24.00 Uhr, möglich ist. Ab 21. April 2020 können nur Beihilfenbegehren eingebracht werden, die sich auf einen Kurzarbeitszeitraum ab 1. April 2020 beziehen: https://www.ams.at/unternehmen
AMS Mitteilung:
Missbrauch bei Kurzarbeit besteht nicht darin, dass mehr gearbeitet wird, als ursprünglich angegeben. Das ist sogar erfreulich. Schicken Sie uns aus einem solchen Grund bitte kein geändertes Begehren. Missbrauch wäre es nur, wenn bei der Abrechnung mehr Ausfallstunden eingereicht werden, als tatsächlich angefallen sind.
Abrechnung COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe
Die Abrechnung der COVID-19 Kurzarbeitsbehilfe ist derzeit noch nicht möglich. Wir arbeiten an den erforderlichen Unterlagen sowie an einer Eingabeunterstützung für Sie. Es ist geplant, dass diese nach den Osterfeiertagen zur Verfügung stehen. Bitte beachten Sie, dass auch nur genehmigte Projekte abrechenbar sind.
Falls Sie noch kein eAMS-Konto für Unternehmen besitzen, besorgen Sie sich zwischenzeitlich die Zugangsberechtigung. Die Abrechnung kann nur über das eAMS-Konto an uns übermittelt werden.
Wir bitten Sie, schicken Sie uns aber keine selbsterstellten Abrechnungen. Diese werden nicht anerkannt. Sie binden dadurch nur wertvolle Arbeitszeit, die wir für die Abarbeitung der Förderungsbegehren benötigen.
Aufgrund der rückwirkenden Beantragungsmöglichkeit als auch des Rückstaus bei der Bearbeitung der Anträge ist eine Abrechnung für den Monat März auch noch bis 28.5.2020 möglich.
2. eAMS Konto und Rechtsvertretung
Anlegung einer Rechtsvertretung für das eAMS-Konto eines Unternehmens:
Wie berichtet, muss der Weg zum eAMS- Konto weiterhin zuerst über das Unternehmen gehen, in dem dann ein Rechtsvertreter definiert werden kann. Das AMS hat auf seiner Homepage https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/eams-konto–ein-konto–viele-vorteile eine Information zur Anlegung einer Rechtsvertretung für das eAMS- Konto eines Unternehmens veröffentlicht. Näheres dazu finden Sie hier.
Sobald Sie einen Zugang haben, können Sie damit z.B. unsere Kanzlei als Benutzer anlegen, wir erhalten dann eigene Zugangsdaten und können dann Ihre Meldung durchführen.
3. BMF-Info zur (lohn-)steuerlichen Behandlung der COVID-19- Kurzarbeit
Das BMF erläutert die steuerliche Behandlung von Kurzarbeitsbeihilfe und Kurzarbeitsunterstützung. Die Kurzarbeitsbeihilfe (vom AMS an den Arbeitgeber gewährte Pauschalsätze für Ausfallstunden) ist gem. § 3 Abs 1 Z 5 lit a EStG steuerfrei. Die Kurzarbeitsunterstützung (vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gewährte Entschädigung für Verdienstausfall aufgrund von Arbeitszeitreduktion) unterliegt der Lohnsteuer. Weiters werden die Behandlung von Zulagen und Zuschlägen gem. § 68 Abs 7 EStG, das Pendlerpauschale, die Kommunalsteuer, DB und DZ im Fall von Kurzarbeit erläutert und vereinfachte Beispiele angeführt.
Von der Kurzarbeitsunterstützung hat der Arbeitgeber keine Kommunalsteuer zu entrichten (§ 37b Abs. 6 AMSG). Übernimmt der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Vereinbarung der Kurzarbeit (freiwillig) höhere Beiträge (zB Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers), liegt insoweit ein lohnwerter Vorteil vor, der auch der Kommunalsteuerpflicht unterliegt (vgl. Info des BMF zum KommStG 1993 Rz 66).
In die Bemessungsgrundlage zur Kommunalsteuer sind somit das tatsächliche Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung sowie die vom Arbeitgeber übernommenen Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung als Vorteil aus dem Dienstverhältnis einzubeziehen.
Die Kurzarbeitsunterstützung gilt für sonstige Abgaben und Beihilfen auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften als Entgelt (§ 37b Abs. 5 AMSG).
Daher sind die Kurzarbeitsunterstützung, das Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung sowie die vom Arbeitgeber übernommenen Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung als Vorteil aus dem Dienstverhältnis in die Beitragsgrundlage zum DB und DZ einzubeziehen.
Mit dem 3. COVID-19-Gesetz (BGBl. I Nr. 23/2020) wurde normiert, dass § 68 Abs. 7 EStG 1988 auch im Falle von COVID-19-Kurzarbeit anwendbar ist. Damit bleiben Überstundenzuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge auch im fortgezahlten Entgelt während der COVID-19-Kurzarbeit weiterhin gemäß § 68 Abs. 1 bis 5 EStG 1988 steuerfrei.
In Bezug auf das Pendlerpauschale ist § 16 Abs. 1 Z 6 lit. h EStG 1988 auch im Falle von COVID-19-Kurzarbeit anzuwenden. Wird die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur aufgrund der COVID-19-Kurzarbeit nicht mehr bzw. nicht an jedem Arbeitstag zurücklegt, hat dies keinen Einfluss auf ein bisher zustehendes Pendlerpauschale. Das Pendlerpauschale ist für die Zeit der COVID-19-Kurzarbeit weiterhin so zu berücksichtigen, wie bei Feiertag, Urlaub oder Krankenstand im Lohnzahlungszeitraum.
BMF-Info vom 09.04.2020, 2020-0.225.082
4. AWS Überbrückungskredit
Bereits seit dieser Woche können Sie über Ihre Hausbank den AWS Unterstützungskredit mit 100% Staatsgarantie beantragen. Trotz der Staatsgarantie sind die Banken verpflichtet die Kreditvergabe zu prüfen. Aus diesem Grunde müssen eine Liquiditätsplanung und die UiS Kennziffern erstellt werden. Anbei finden Sie hierzu die Muster, die wir bereits von Banken erhalten haben.
Sie können diese Unterlagen selbst vorbereiten oder gerne unterstützen wir Sie dabei.
5. Härtefonds Phase II
Wir haben mittlerweile ein Excel-Berechnung aufgrund der Richtlinien erstellt und können Ihnen daher auf Anfrage eine Berechnung ihres voraussichtlichen Zuschusses erstellen.
Was wir bereits gesehen haben:
- Wenn sie im Vergleichszeitraum (letzter Einkommensteuerbescheid) wenig Einkünfte hatten (Einkommen lt. Bescheid abzüglich der Einkommensteuer), dann ist der Zuschuss gering. D.h. wenig Verdiener erhalten auch weniger Zuschuss. In diesem Fall kann geprüft werden ob nicht der Hilfsfonds besser ist. Dies vor allem dann, wenn Sie höhere Fixkosten haben (hier wird z.B. auch ein Unternehmerlohn mit EUR 2.000,–/Monat, Miete, Strom, Personalkosten, etc.) berücksichtigt.
- Auf der WKO Homepage wird angeführt, dass zwischen 2015 und 2019 zumindest ein positiver Steuerbescheid vorhanden sein muss. Dies ist so nicht richtig. Es gilt der letzte vorliegende Einkommensteuerbescheid. Auf Antrag kann dann ein 3 Jahreszeitraum genommen werden, dieser jedoch vom letzten EST-Bescheid rückwirkend. Die Summe dieser 3 Jahre muss aber trotzdem insgesamt ein positives Einkommen haben.
- Sind Ihre Einkünfte negativ, erhalten Sie keinen Zuschuss aus dem Härtefonds
- Nebeneinkünfte sind beim Zuschuss zu berücksichtigen. D.h. Sie verdienen z.B. als unselbständiger/freier Dienstnehmer nebenbei 1200,– netto, dann ist der maximale Zuschuss EUR 800,– (abhängig vom Vergleichszeitraum kann dies natürlich weniger sein). Übersteigen Ihre Nebeneinkünfte EUR 2.000,– Netto/Monat, erhalten Sie keinen Zuschuss aus dem Härtefonds.
- Gesellschafter-Geschäftsführer können einen Antrag zum Härtefonds stellen, müssen jedoch bestätigen, dass die GmbH selbst durch Covid19 beeinträchtigt ist (weniger als 50% Umsatz, Betriebsschließung oder die Fixkosten können nicht mehr bezahlt werden.
Auch wird in die Richtlinien wieder betont, dass Falschangaben strafrechtlich geahndet werden.
Anbei finden Sie das vorläufige Antragsformular für den Härtefonds Phase 2, somit können Sie sich schon vorbereiten.
Wichtig ist, dass sie die aktuellen Einnahmen (Teil wo „Antrag“ steht) z.B. für den ersten Vergleichszeitraum (16.3. bis 15.4) haben = Nettoeinnahmen. Falls Sie keine Einnahmen haben, dann hier 0,– eintragen. Sie können ab 20.4. nur für den 1. Zeitraum den Antrag stellen. Weiters benötigen Sie Ihre Nebeneinkünfte für diesen Zeitraum (Pension, unselbständige Beschäftigung, VuV-Einkünfte). Achtung hier sind die Nettonebeneinkünfte einzutragen, d.h. nach Abzug der Einkommensteuer. Bitte in diesem Falle bei uns nachzufragen.
Download Antragsformular Härtefond 2
6. AWS Fixkostenzuschuss
Zur Unterstützung der österreichischen Wirtschaft hat die Bundesregierung am 03.04.2020 im Rahmen des Corona Hilfs-Fonds einen Fixkostenzuschuss als weitere Hilfsmaßnahme angekündigt. Dieser unterstützt Unternehmen, die durch die Corona-Krise einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent haben. Auszahlungen erfolgen nach Feststellung des tatsächlichen wirtschaftlichen Schadens.
Die Voraussetzungen für Fixkostenzuschüsse erfüllen Unternehmen:
- die ihre Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte in Österreich haben;
- die aus ihrer operativen Tätigkeit in Österreich Fixkosten zu tragen haben;
- die vor der Corona-Krise gesund waren;
- die im Zuge der Corona-Krise einen Umsatzausfall von mindestens 40 % erleiden; und
- die sämtliche zumutbare Maßnahmen setzen, um Umsätze zu erzielen, die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten.
Was sind Fixkosten?
- Geschäftsraummieten
- Versicherungsprämien
- Zinsaufwendungen
- Lizenzkosten
- Zahlungen für Strom, Gas und Telekommunikation
- Sonstige vertragliche Zahlungsverpflichtungen
- Unternehmerlohn bis max. € 2.000,- pro Monat (analog zu den Regelungen aus dem Härtefonds)
- Daneben: Wertverlust bei verderblichen/saisonalen Waren, sofern diese während der Corona-Maßnahmen mind. 50 % des Wertes verlieren
Förderungsfähig sind nur betriebsnotwendige Fixkosten soweit diese nicht reduziert werden konnten.
Die neu geschaffene COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH, kurz COFAG, gewährt diese Zuschüsse.
Die Richtlinien für den Fixkostenzuschuss des Corona-Hilfsfonds sind durch den Bund noch in Ausarbeitung und werden derzeit finalisiert. Eine Registrierung wird ab Anfang Mai möglich sein. Details dazu sind auf der Homepage des Finanzministeriums ersichtlich.
Die AWS unterstützt die COFAG bei der Abwicklung des Fixkostenzuschusses und wird die Online-Einreichplattform zur Verfügung stellen.