Newsletter vom 26.3.2020

1. AMS KUA Antrag für Teilzeitkräfte

Das AMS hat heute die neuen Formulare für den KUA Antrag für Teilzeitkräfte veröffentlicht. Bitte verwenden Sie nunmehr diesen und dazu gibt es noch eine Berechnungstabelle. https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/downloads-kurzarbeit

2. Sozial- und Härtefonds

Die Richtlinien sollen ab Montag ebenso wie die Anträge fertig sein. Als Vorab Info haben wir von der WKO erhalten, welche Gruppen umfasst sind: 

Nach derzeitigem Stand werden folgende Gruppen in der ersten Phase Ansprüche stellen können:

  • Ein-Personen-Unternehmer
  • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen
  • Neue Selbständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
  • Freie Dienstnehmer wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer
  • Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich)

3. Erweiterter BMF-Erlass zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus

Das BMF hat den Erlass zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus überarbeitet und veröffentlicht (HIER abrufbar). Die ersten beiden Punkte wurden konkretisiert, Punkt 3 und 4 ergänzt. Der Erlass enthält folgende Ergänzungen:

  • Eine Herabsetzung der Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlung für 2020 ist bei entsprechendem (liquiditätsmäßige) Notstand bis auf EUR 0,– möglich. Unseres Erachtens kann daher auch die Mindest-KöST auf EUR 0,– herabgesetzt werden.
  • Sollte sich dann aufgrund der Steuererklärungen 2020 Nachzahlungen ergeben, werden dafür keine Anspruchszinsen in Rechnung gestellt
  • Voraussetzung für sämtliche Anträge ist, dass die individuelle Betroffenheit geprüft wurde und glaubhaft gemacht werden kann, dass der (liquiditätsmäßige) Notstand auf die negativen Auswirkungen der Corona-Infektion zurückzuführen ist.
  • Das kombinierte Antragsformular SR 1-CoV auf der BMF-Homepage ist für Steuerpflichtige, die FinanzOnline nicht verwenden. Das BMF ersucht in diesem Zusammenhang, dass Parteienvertreter wie bisher die Funktionen VZ-Herabsetzung und Zahlungserleichterung in FinanzOnline verwenden. Es gibt dort seit voriger Wochen einen Standardtext, der mit einfachem Klick in die Begründung übernommen werden kann.
  • Eine Stundung oder Ratenzahlung von Abgaben bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit ist bis längstens 30.9.2020 zu gewähren, (wobei wir je nach Situation annehmen, dass bei Notwendigkeit eine Verlängerung kommt).
  • Die Frist für Einreichen der Jahres-Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie die Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO für das Jahr 2019 wird allgemein bis 31.8.2020 erstreckt. (Punkt 3)
  • Verspätungszuschläge sind nicht festzusetzen, wenn die Versäumung der Frist vor dem 1.9.2020 eintritt. (Punkt 4)  

4. ÖGK-Info: Kündigung bzw. Umstieg auf COVID-19-Kurzarbeitsmodell

Folgende Info der ÖGK dürfen wir weitergeben:

Wenn ein Betrieb seine Mitarbeiter abgemeldet hat, jetzt aber rückwirkend auf das Kurzarbeitsmodell umsteigen will, dann sollen die Mitarbeiter nicht wieder rückwirkend angemeldet werden. Dies löst automatisch eine Sanktion wegen verspäteter Anmeldung aus und müsste mittels Antrag wieder extra behoben werden. Stattdessen soll der Betrieb die Abmeldung der Mitarbeiter einfach stornieren, damit läuft der Versicherungsverlauf durch und es bestehen keine Sanktionen. Eine entsprechende Info wird demnächst auch auf der ÖGK-Homepage veröffentlicht

5. AWS-Information zu Überbrückungsgarantien

Im Rahmen der Finanzierung von Betriebsmittelkrediten von Unternehmen, deren Lebensfähigkeit aufgrund der CORONA-Krise beeinträchtigt ist, gilt als Voraussetzung, dass Unternehmen die im der Antragstellung vorausgegangenen Wirtschaftsjahr URG-Kriterien erfüllen (Eigenmittelquote mehr als 8% und fiktive Schuldentilgungsdauer weniger als 15 Jahre). Nach Auskunft des AWS wird für Einnahmen/Ausgaben-Rechner im Antrag derzeit keine Bestätigung betreffend die URG-Kriterien verlangt, sondern die Bestätigung, dass es sich um einen EAR handelt.

Für weitere Frage betreffend Überbrückungsgarantien steht das AWS-Beratungsteam (https://www.aws.at/ und coronagarantie@aws.at) gerne zur Verfügung. Für weitere Frage betreffend Überbrückungsgarantien steht das AWS-Beratungsteam (https://www.aws.at/

 6. Fristen und Befreiungen

BAO (Artikel 13)

Fristenunterbrechung (§ 323c BAO): Alle Fristen im Rechtsmittelverfahren werden (vorerst) bis 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen. Im Einzelfall kann die Abgabenbehörde sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen die Fristunterbrechung aussprechen und einen neue angemessene Frist festsetzen.

Landes- und Gemeindeabgaben (§ 323d BAO): Ist die für Landes- oder Gemeindeabgaben zuständige Behörde geschlossen, kann bei der Oberbehörde im Ausnahmefall beantragt werden, dass eine andere sachlich zuständige Behörde zur Vornahme von dringende Verfahrenshandlungen bestimmt wird.

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen (Artikel 43 / § 733 ASVG)

Die Beiträge zur Sozialversicherung für die Monate Februar bis April 2020 werden bei behördlich angeordneter Schließung von Unternehmen zinsfrei gestundet. Andere Unternehmen die glaubhaft machen durch die Krise in ihrer Liquidität betroffen zu sein, können ebenfalls zinsfreie Stundung beantragen.

Gebührenbefreiung (Artikel 11/ § 35 Abs 8 GebG)

Schriften und Amtshandlungen iZm der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation sind gebührenbefreit. Dies betrifft Gebühren gemäß § 14 GebG oder Bundesverwaltungsabgaben

FinStrG (Artikel 25)

Fristenunterbrechung (§ 265a FinStrG): Der Lauf der Einspruchsfrist, der Rechtsmittelfrist und der Frist zur Anmeldung einer Beschwerde wird bis 30. April 2020 unterbrochen. Die genannten Fristen beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen. Im Einzelfall kann sich die Finanzstrafbehörde unter bestimmten Voraussetzungen gegen die Fristunterbrechung aussprechen und einen neue angemessene Frist festsetzen.

7. Antrag auf Forschungsprämie (Formular E 108c) über FinanzOnline

Das BMF hat uns informiert, dass die elektronische Übermittlung des Antragsformulars E 108c ab 2. April 2020 vorgesehen ist. Bis dahin ersucht das BMF von einer Übermittlung in FinanzOnline über „Sonstige Anbringen“ abzusehen, weil dies den finanzinternen Arbeitsablauf hemmt und keinesfalls zu einer schnelleren Erledigung führt.

8. Steuerfreiheit für KUA-Prämien

Gemäß Info der Bundesregierung werden Prämien an Mitarbeiter im Zusammenhang für Arbeitsleistungen im Zuge der Corona-Krise steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt. Details folgen, sobald wir diese haben.

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