FAQ Kurzarbeit

1. KUA: Verkürztes Verfahren zur Einholung der Zustimmung der zuständigen Fachgewerkschaft

1) Der Arbeitgeber übermittelt den Antrag (das Begehren) an die Landesgeschäftsstelle des AMS. Dem Begehren beizuschließen ist die Sozialpartnervereinbarung in der Form des von den Sozialpartnern entworfenen Vertragsmusters. Die Zustimmung der innerbetrieblichen Partner (Betriebsrat oder einzelne ArbeitnehmerInnen) ist nachzuweisen (Unterschrift auf Vertragsdokument oder anders).

2) Die AMS Landesgeschäftsstellen legen unverzüglich einen Förderfall im IT-System des AMS an.

3) Die Bundesgeschäftsstelle des AMS erstellt jede Nacht eine Liste der neu angelegten Förderfälle mit dem NACE-Code (Wirtschaftsklasse) des Arbeitgebers und übermittelt diese Liste an die Mailadresse sozialpolitik@oegb.at. In die erstmals erstellte Liste nimmt das AMS die schon bestehenden Fälle auf.

4) Der ÖGB teilt die Förderfälle listenmäßig den zuständigen Fachgewerkschaften zu.

5) Die Fachgewerkschaften übermitteln den Landesgeschäftsstellen binnen 48 Stunden Ihre Einwände gegen einzelne Förderfälle an noch bekannt zu gebende Mailadressen oder fordern nähere Unterlagen an.

6) Die Landesgeschäftsstellen können daher nach Ablauf des 3. Tages nach Anlegen des Förderfalles davon ausgehen, dass der Förderfall von der Gewerkschaft genehmigt ist, sofern kein Einwand erhoben wurde oder keine Unterlagen angefordert wurden.

7) Die Landesgeschäftsstellen bewilligen die Kurzarbeitsbeihilfe, wenn alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen oder erteilen die notwenigen Verbesserungsaufträge an die Betriebe.

8) Im Fall eines Einwands nach Punkt 5 lehnt die Landesgeschäftsstelle den Antrag ab, mangels Zustimmung der kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer, Im Fall der Anforderung von Unterlagen stoppt die Landesgeschäftsstelle das Bewilligungsverfahren bis zur Übermittlung der Unterlagen an die Gewerkschaft und für eine angemessene Zeit darüber hinaus. Ist diese Zeit abgelaufen, wird das Begehren abgelehnt und der Arbeitgeber ersucht, sich mit der Gewerkschaft wegen der Zustimmung ins Einvernehmen zu setzen.

Wichtige Information für Teilzeitkräfte:

Sollten Sie Teilzeitbeschäftigte für die Covid19-Kurzarbeit beim AMS anmelden wollen, warten Sie bitte noch diese Woche ab, das Begehren für die Miteinbeziehung von Teilzeitbeschäftigung für die Kurzarbeit ist noch in Ausarbeitung. Sie versäumen keine Frist, eine Antragsstellung auf Covid19-Kurzarbeit ist rückwirkend ab 1.3.2020 sicherlich bis Ende April 2020 möglich.

Vollständige Anträge (Begehren + unterfertigte Sozialpartnervereinbarung + evtl. Zustimmungserklärungen des ÖGB) sind per eAMS Konto bzw. per E-Mail an Ihre regionale Geschäftsstelle zu übermitteln:

Achtung -für Ärzte in Wien gilt: Der Antrag ist entweder über das Onlineportal eAMS oder per E-Mail (covidkurzarbeit.wien@ams.at) an das AMS zu senden. Legen Sie die Sozialpartner-Einzelvereinbarung dem AMS-Antrag bei.

Achtung: Die Unterschrift der Wirtschaftskammer Österreich ist aufgrund einer Pauschalermächtigung nur für das AMS Burgenland nicht erforderlich.

2. Herabsetzung der Normalarbeitszeit

Es muss angegeben werden, in welchem Ausmaß die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit herabgesetzt wird (Angabe von Stunden/Minuten und dem Durchrechnungszeitraum)

  • Die gekürzte Normalarbeitszeitmuss zwischen10 % und 90 % der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeitliegen (bei Teilzeitbeschäftigten der vereinbarten Normalarbeitszeit, grds keine Untergrenze); dies im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes. Sie kann zeitweise auch Null sein! Bsp: Kurzarbeitsdauer6 Wochen; 5 Wochen0%, 1 Woche60%.
  • Lage der (gekürzten) Normalarbeitszeit ist anzugeben
  • Gleitzeit ist während Kurzarbeit auszusetzen oder anzupassen
  • Angabe der AN, für die Kurzarbeit nicht gelten soll (objektive Unterscheidungskriterien)

3. KUA-Voraussetzungen

  • Arbeitgeber vergütet dem Arbeitnehmer neben dem Entgelt für die herabgesetzte Arbeitszeit auch die ausfallende Arbeitszeit zum Teil (Kurzarbeitsunterstützung)
  • Sozialpartnervereinbarung
  • Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat Einzelvereinbarungen
  • die Zustimmung des AMS
  • Aufrechterhalten des Beschäftigtenstandes wohl vorausgesetzt. Herabsetzung des Beschäftigtenstandes grds vom AMS zu genehmigen, siehe nächste Folie. (Näheres möglicherweise in Mustersozialpartnervereinbarung).
  • Der vereinbarte Beschäftigtenstand ist grundsätzlich aufrecht zu erhalten, andernfalls ist mit dem AMS in Kontakt zu treten.

4. Kurzarbeitsbegehren

  • Kurzarbeit beginnt grds für den Betrieb zum selben Zeitpunkt, Neueintritte können in die Kurzarbeit ”einsteigen”.
  • Vor Beginn der Kurzarbeit, spätestens jedoch mit der Vorlage der Vereinbarung zur Unterfertigung, muss der Arbeitgeber eine schriftliche, wirtschaftliche Begründung über die Notwendigkeit der Kurzarbeit jeder zuständigen Gewerkschaft übermitteln.
  • Begründung ist durch die Corona-Krise gegeben und muss nicht näher erläutert werden! Kurzarbeitsbegehren
  • Die Anzahl der betroffenen ArbeitnehmerInnen und die Summe ihrer Normalarbeitszeitstunden sind im KUA-Begehren für den gesamten Kurzarbeitszeitraum, die Summe ihrer Arbeitsausfallzeitstunden sind für jeden Kalendermonat darzustellen.
  • Die im Kurzarbeitsbegehren angegebene Anzahl von Arbeitsausfallstunden kann im Förderzeitraum unterschritten werden (Untergrenze 10% der Arbeitsleistung im Durchrechnungszeitraum ist jedoch zu beachten). Im Falle der Überschreitung gebührt keine höhere Beihilfe, außer es wird ein Antrag auf Änderung einer laufenden Kurzarbeitsbeihilfe eingebracht und genehmigt.
  • Dient als Grundlage für die geplante monatliche Teilabrechnung und Auszahlung

5. Sozialpartnervereinbarung -Vereinfachtes Modell

  • Vor Beginn der Kurzarbeit sollten AN Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre und Zeitguthaben zur Gänze konsumieren, aber sie müssen es nciht!
  • Bei Verlängerung der Kurzarbeitsvereinbarung über 3 Monate hinaus sollten AN weitere 3 Urlaubswochen (vom laufenden Urlaubsjahr) konsumieren
  • Muster ist Sozialpartnervereinbarung, (Betriebsvereinbarung) und Einzelvereinbarung in einem!
  • Corona-Kurzarbeit (zunächst) maximal 3 Monate, bei Bedarf Verlängerung um weitere 3 Monate
  • Gestaffelte Nettolohngarantie (Nettoentgelt für die Normalarbeitszeit der letzten 13-Wochen/ 3 Monate vor Beginn der Kurzarbeit (mit Zulagen/Zuschläge, ohne Überstunden). Insofern sind Zulagen und Zuschläge der letzten 13 Wochen miteinzubeziehen.):
  • über EUR 2.685,-brutto –80% Nettolohn
  • zw. EUR 2.685,-brutto und EUR 1.700,-brutto –85% Nettolohn
  • unter EUR 1.700,-brutto –90% Nettolohn. O Für Einkommensanteile über EUR 5.370,-gebührt keine Beihilfe (es empfiehlt sich mit dem AN schriftlich zu vereinbaren, dass während der KUA höhere Bruttogehälter nicht gezahlt werden, Achtung kein Rechtsanspruch des AG auf Verminderung, daher einvernehmliche Vereinbarung).
  • Überstunden oder Mehrstunden (Stunden über das vereinbarte durchschnittliche Kurzarbeitszeitausmaß über den Förderzeitraum) sind nicht förderbar, stellen laut Bundesrichtlinie aber keinen Rückforderungstatbestand dar! Näheres wohl in Mustersozialpartnervereinbarung.
  •  Behaltepflicht (= grundsätzliches Kündigungsverbot) nach Kurzarbeit auf 1 Monat verkürzt (Ausnahmen möglich), siehe Mustersozialpartnervereinbarung
  • Bei Urlaub/Krankenstand gebührt volles Entgelt wie vor der Kurzarbeit
  • Die Normalarbeitszeit muss im gesamten Kurzarbeitszeitraum im Durchschnitt zumindest 10% (max. 90%) betragen. Einzelne Wochen mit 0% Arbeitszeit ist möglich –z.B. Kurzarbeitsdauer 6 Wochen: 5 Wochen 0% und 1 Woche 60%
  • Normalarbeitszeit kann während der Kurzarbeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bzw. ohne BR mit dem Arbeitnehmer verändert werden (+ Info an die Sozialpartner).
  • SV-Beiträge sind auf Basis des Entgelts vor der Kurzarbeit zu entrichten.
  • Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die auf Grund der besonderen Beitragsgrundlage (=letztes Monat vor Kurzarbeit) erhöhten Aufwendungen für die SV-Beiträge ab dem 1. Kurzarbeitsmonat.

6. Kurzarbeitsbeihilfe

Gefördert wird:

  • Kurzarbeitsunterstützung (an AN) samt anteiliger DG SV Beiträge
  • Anteilige Sonderzahlungen im Ausmaß 1/6 samt DG-Anteil SV
  • SV-DG-Anteil zur Differenzbeitragsgrundlage (Differenz zwischen Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Arbeitszeit und des Gehalts/Lohnes nach Herabsetzung + Kurzarbeitsunterstützung)

Nicht gefördert wird:

  • Bruttogehalt nach Herabsetzung samt anteiliger DG SV Beiträge
  • SV-DN-Anteil zur Differenzbeitragsgrundlage (siehe oben)
  • DB, DZ
  • BV-Beiträge

Nicht zu zahlen ist

  • KommSt für Kurzarbeitsunterstützung

Förderbar sind alle ArbeitgeberInnen mit Ausnahme von

  • Bund, Bundesländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden
  • sonstigen juristischen Personen öffentlichen Rechts
  • politischen Parteien
  • also wohl auch förderbar: Ärzte, Rechtsanwälte, gemeinnützige Vereine und sonstige nicht-kollektivvertragsfähige Körperschaften
  • Zustimmung der Gewerkschaft reicht, wenn kein Arbeitgebervertretung vorhanden ist

7. Kurzarbeitsunterstützung

  • SV-Beiträge: Die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit richtet sich nach der Beitragsgrundlage auf Basis des Beschäftigungsausmaßes vor Einführung der Kurzarbeit.
  • Hinweis: Sinkt das Entgelt aufgrund der Kurzarbeit unter die Geringfügigkeitsgrenze, liegt dennoch keine geringfügige Beschäftigung vor, sondern der Arbeitnehmer bleibt vollversichert!
  • Bei der Ausstellung einer Arbeits-und Entgeltbestätigung für die Beantragung eines Wochengeldes nach dem MSchG sind die Zeiten der Kurzarbeit nicht zu berücksichtigen.

BMSVG, IESG

Der Arbeitgeber muss Beiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse auf Basis jenes Entgelts entrichten, das der Arbeitnehmer für seine Arbeitszeit vor Einführung der Kurzarbeit erhalten hat. Auch der IESG-Zuschlag richtet sich nach der Beitragsgrundlage vor Einführung der Kurzarbeit.

Lohnsteuer, DB, DZ 

Die vom Arbeitgeber gewährten Kurzarbeitsunterstützung ist lohnsteuerpflichtig und es sind DB und DZ zu entrichten.

KommSt

Die Kurzarbeitsunterstützung ist von der Kommunalsteuerpflicht befreit.

AK-Umlage, WBF, SW

AK-Umlage, Landarbeiterumlage, Wohnbauförderungsbeitrag und ein allfälliger Schlechtwetterentschädigungsbeitrag ist vom reduzierten Entgelt zzgl. der vom Arbeitgeber ausbezahlten Kurzarbeitsunterstützung zu entrichten.

Krankenstand

Gemäß den letzten Informationen wird nun auch ein etwaiger Krankenstand eines Dienstnehmers(in) während der Kurzarbeit übernommen. Also z.B. bei einem 40 Stunden Angestellten der auf 10 Stunden Kurzarbeit ist, und während dessen krank wird, wird von AMS jetzt auch ¾ dieser Krankheitskosten übernommen. Damit wird das Modell noch attraktiver.

8. Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe

  • Für die in die Kurzarbeit einbezogenen Arbeitnehmer ist für jeden Kalendermonat bis zum28. des Folgemonats eine Abrechnungsliste vorzulegen. Die Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgt im Nachhinein pro Kalendermonat nach Vorlage und Prüfung der Teilabrechnung.
  • ACHTUNG: voraussichtlich eigene Abrechnungsdatei von AMS zwecks Übermittlung über das eAMS-Konto
  • Die Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgt im Nachhinein pro Kalendermonat.

9. Was versteht sich unter Entgelt nach § 49 ASVG?

(1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Bei-tragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.

(3) Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht:

Z 1. Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hierzu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstneh-mern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochen-end(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß auch auf Vergütungen, die Versicherten nach § 4 Abs. 4 gezahlt werden, anzuwenden. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehr-aufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszula-gen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen uä.; sowie Tages- und Nächtigungs-gelder nach § 3 Abs. 1 Z 16b des Einkommensteuergesetzes 1988;

Z 2. Schmutzzulagen, soweit sie nach § 68 Abs. 1, 5 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen.

10. Sonderfragen / Allgemeine Bestimmungen

  • Für die Bemessung des Urlaubsentgeltes(und ggf. der Urlaubsersatzleistung) ist die Arbeitszeit vor Kurzarbeit zu Grunde zu legen.
  • Bei Berechnung des Entgeltes nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG; bzw. Krankengeldzuschuss nach manchen Kollektivverträgen) gilt dies ebenfalls. Es gilt das Ausfallprinzip.
  • Das gilt auch für eine allfällige Kündigungsentschädigung.
  • In allen diesen Fällen gebührt mangels kurzarbeitsbedingten Ausfalls keine Kurzarbeitsbeihilfe!
  •  AbfertigungAlt: Fällt in das Monatsentgelt/Wochenentgelt Kurzarbeit, ist für die Berechnung der AbfertigungAlt jenes Entgelt heranzuziehen, das gebührt hätte, wenn keine Kurzarbeit vereinbart worden wäre.
  • Beiträge zur „AbfertigungNeu“ sind gem §6 Abs. 4 BMSVG auf Grundlage der Arbeitszeit vor deren Herabsetzung zu bezahlen.
  • Sonderzahlungen: Diese sind stets auf Basis des Entgelts (oder Bruttolohn, je nach Kollektivvertrag) vor Kurzarbeit zu bezahlen.
  • Kurzarbeit auch für Altersteilzeitmitarbeiterinnen möglich und zulässig (keine Verringerung des Lohnausgleichs für Altersteilzeit)
  • Corona-Kurzarbeit für leitende Ang/Ang mit maßgeblicher Entscheidungsbefugnis nach AZG und Lehrlinge möglich, nicht jedoch für Geschäftsführer (die nach GSVG versichert sind) und Vorstände

11. Wie berechnet man die KUA Vergütung?

12. Alternativen zur „Corona-Kurzarbeit“ bzw der „Sonderbetreuungsfreistellung“

  • Befristete Arbeitszeitreduktion ohne Förderkriterien
  • Detaillierte Vertragsgestaltung empfehlenswert (v.a. Beendigungsansprüche während reduzierter Arbeitszeit, eventueller vertraglicher Kündigungsschutz bzw. Kündigungsverzicht, Urlaubs-und Krankenentgeltbemessung)
  • Verbrauch von Urlaub/Zeitguthaben (eventuell unbezahlter Urlaub)
  • Vereinbarung von Bildungskarenz/Elternkarenz
  • Kündigung von Arbeitsverhältnissen (Achtung bei kündigungsgeschützten AN, z.B. AN in Karenz/Elternteilzeit, Begünstigt Behinderte)
  • Aussetzungsvereinbarungen

(Mögliche) Konsequenzen einer Kündigung

  • Keine Rückforderung von Ausbildungskosten
  • Personalmangel nach Ende der Krise
  • Kündigungsanfechtung durch den Arbeitnehmer wegen möglicher Sozialwidrigkeit
  • Notwendigkeit eines Gerichtsurteils bzw. eines Bescheides des Behindertenausschusses bei den besonders kündigungsgeschützten AN

13. Aussetzungen=Beendigungen mit Wiedereinstellungszusage

  • Vorübergehende Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses durch einvernehmliche Beendigung
  • Bei einvernehmlicher Lösung soll auf die aktuelle Situation (Coronavirus) Bezug genommen werden.
  • Wiedereinstellungszusage bzw. Wiedereinstellungsvereinbarung •Bezug von Arbeitslosengeld
  • Idealerweise Abrechnung der Sonderzahlungen und des offenen Urlaubes (nach OGH aber nicht zwingend)
  • Abfertigung meist gestundet und Anrechnung der bisherigen Dienstzeit hinsichtlich Abfertigung Alt (Verbleib im alten Abfertigungssystem)

14. Kündigungsfrühwarnystem(§45a AMFG)

  • Anzeige an AMS bei „Massenkündigung“
  • Anwendbar idR nur bei Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten.
  • Ausnahme: Anwendbar auch bei kleineren Betrieben, sofern die Auflösung der DV von mind. 5 über 50-Jährigen geplant ist.
  • Achtung: Frühwarnsystem nach aktuellem Stand für Tirol und Vorarlberg mutmaßlich ausgesetzt; in anderen Bundesländern werden Einschränkungen kommen –weitere Ausführungen daher auf Basis der aktuellen Entwicklungen zu bewerten.

„Schwellenwerte“ für Frühwarnsystem

Arbeitgeber hat die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS schriftlich zu verständigen, wenn er beabsichtigt, innerhalb von 30 Tagen Arbeitsverhältnisse

  • von mindestens 5 Arbeitnehmern in Betrieben mit idR> 20 und <100 Beschäftigten oder 
  • von mindestens 5 % der Arbeitnehmer in Betrieben mit 100 bis 600 Beschäftigten oder 
  • von mindestens 30 Arbeitnehmern in Betrieben mit idR> 600 Beschäftigten oder 
  • von mindestens 5 Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, aufzulösen.

Um eine Gesetzesumgehung zu vermeiden, sind laut Rechtsprechung nicht nur Dienstgeberkündigungen, sondern auch ungerechtfertigte Entlassungen sowie vom Arbeitgeber initiierte einvernehmliche Auflösungen mitzuzählen.

Folgen der Missachtung des Kündigungsfrühwarnsystems?

Achtung: Kündigungen, die ohne Anzeige an das AMS oder vor Ablauf der 30-tägigen Sperrfrist ausgesprochen werden, sind grundsätzlich rechtsunwirksam!

15. Zuschüsse an Unternehmen bei Unfällen/Krankenständen

Dienstgeber, die regelmäßig weniger als 51 echte Dienstnehmer(freie Dienstnehmer und echte Ferialpraktikanten zählen nicht) beschäftigen, können bei der AUVA einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung beantragen (Achtung: Der Grenzwert erhöht sich auf 53, wenn im Betrieb Lehrlinge und/oder Behinderte beschäftigt werden). Der Zuschuss wird für echte Dienstnehmer (nicht für freie Dienstnehmer bzw nicht für echte Ferialpraktikanten) für max42 Kalendertage der Entgeltfortzahlung gewährt, und zwar

  • für Arbeits- und Freizeitunfälle (bei mehr als 3-tägiger Arbeitsunfähigkeit) ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit bzw
  • für Krankheit ab dem 11. Tag der Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer durchgehenden Krankheit. Arbeits-/Freizeitunfälle einerseits und Krankheiten andererseits haben getrennte 42-Kalendertags-Kontingente.

16. Höhe des AUVA-Zuschusses

Die Höhe des Zuschusses beträgt

  • 50 % des fortbezahlten Entgelts 
  • plus einen pauschalen Zuschlag für die Sonderzahlungen in Höhe von 8,34 %.

Die 42 Kalendertage gelten –auch bei Angestellten – pro Arbeitsjahr (Kalenderjahr). => Änderungen ab 2018 siehe unten

seit 31. 7. 2013: Wenn Dienstnehmer als ehrenamtliche Mitglieder von Blaulichtorganisationen im Rettungs- oder Übungseinsatz oder als Präsenz- oder Zivildiener im Rahmen eines Katastrophenschutz- oder Katastrophenhilfeeinsatzes verunfallt sind, haben Dienstgeber gegenüber der AUVA Anspruch auf Erstattung der gesamten Krankenentgeltfortzahlung (so genannte Differenzvergütung gemäß §53b Abs. 5 ASVG)

17. Höherer AUVA-Zuschuss für Kleinunternehmen und früherer Krankengeldbeginn für Unternehmer ab 1.7.18

  • 75% AUVA-Zuschuss für Kleinunternehmen bis zu 10 AN ab 1.7.18(Entgeltfortzahlungstage infolge Arbeitsunfälle/Berufskrankheiten ab 1.7.18)
  • Unternehmer, die weniger als 25 AN beschäftigen, erhalten ab 1.7.18(Eintritt der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ab 1.7.18) rückwirkend ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit Unterstützungsleistung

18. Sozialpartnervereinbarung für Unternehmen ohne WKO-Mitgliedschaft:

Für alle jene Unternehmen die nicht WKO Mitglieder sind gilt folgendes:

  • Sind Sie Mitglied bei Steuerberater, Ärzte, Notare, Rechtsanwälte, dann ist die Sozialpartnervereinbarung an diese Kammervertretung zu senden
  • Für alle Unternehmen ohne WKO Mitgliedschaft (kein Gewerbe), Vereine oder sonstige Arbeitgeber, entfällt die Unterzeichnung durch den Arbeitgebervertreter. In diesem Falle muss die Vereinbarung nur an den ÖGB und das AMS gesendet werden. Dies ergibt sich aufgrund der Bundesrichtlinie KUAG Punkt 6.4.3.

19. Abwicklung AMS Rückvergütungen:

Weiters haben wir von seitens des AMS erfahren, dass für die Abwicklung wahrscheinlich ein eAMS Konto für das Unternehmen erforderlich sein wird. Dies ist zwar in den Richtlinien noch nicht so umgesetzt, wird aber aufgrund der Abwicklung zu empfehlen sein. https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/eams-konto–ein-konto–viele-vorteile  

20. WKO Hilfe für KMU aus Wien (bitte nachfragen bei lokalen Landesorganisationen, sollte eigentlich bei jeder WKO ihres Bundeslandes möglich sein):

https://www.wko.at/service/w/corona-hilfe-wiener-kleinbetriebe.html

21. Wie werden die Verrechenbare Ausfallstunden berechnet:

Gemäß Bundesrichtlinie für KUA Punkt. 6.7. ist wie folgt vorzugehen:

Die Kurzarbeitsbeihilfe für die Kurzarbeitsunterstützung können nur für Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer, die wegen Kurzarbeit einen Arbeitsausfall erleiden, der mit einem Verdienstausfall verbunden ist, gewährt werden.

Die Ermittlung der verrechenbaren Ausfallstunden bezieht sich auf die jeweils geltende gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegte oder, bei Teilzeitbeschäftigten, auf die vertraglich vereinbarte Normalarbeitszeit. Alturlaube und Zeitguthaben können während des Kurzarbeitszeitraumes abgebaut werden, diese Zeiten stellen aber keine verrechenbaren Ausfallstunden dar.

Als Nachweis für die Anzahl der verrechenbaren Ausfallstunden besteht die Verpflichtung des Betriebes, Arbeitszeitaufzeichnungen (Arbeitsbeginn, -ende, -unterbrechungen) für alle von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter zu führen und auf Verlangen dem AMS vorzulegen.

Im Fall geleisteter Überstunden sind diese von den im jeweiligen Abrechnungsmonat angefallenen Ausfallstunden in Abzug zu bringen. Daher ergibt die Summe der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeitstunden pro Abrechnungsmonat (RZ10) abzüglich der im Abrechnungsmonat geleisteten bezahlten Arbeitsstunden (inkl. Überstunden und bezahlter Nichtleistungsstunden aufgrund von Krankheit, Urlaub,…) die Summe der im Abrechnungsmonat maximal verrechenbaren Ausfallstunden. Für Zeiten, in denen die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer trotz Unterbleibens der Arbeitsleistung Anspruch auf Entgeltfortzahlung (z.B. Urlaub, Konsumation von Zeitguthaben, Krankheit, Arbeitsunfall o.Ä.) oder Anspruch auf eine Ersatzleistung (z.B. Krankengeld, Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigung o.Ä.) hat, kann mangels kurzarbeitsbedingten Arbeits- und Verdienstausfalls keine Beihilfe gewährt werden. Unterstützungsleistungen nach § 32 Epidemiegesetz (Verdienstentgang) schließen die Kurzarbeitsunterstützung ebenfalls aus.

So ist die Gewährung einer Kurzarbeitsbeihilfe für Ausfallstunden, für die Schlechtwetterentschädigung nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz bezogen wird, nicht möglich.

An Sonn- und Feiertagen, an denen im Betrieb normalerweise nicht gearbeitet wird, kann auch kein Ausfall wegen Kurzarbeit eintreten. Ist es üblich, dass im Betrieb auch an Sonnund Feiertagen gearbeitet wird und durch Kurzarbeit ein Arbeitszeitausfall eintritt, kann die Kurzarbeitsbeihilfe gewährt werden.

Ausfalltage, die von Urlaubstagen umschlossen sind, können nicht anerkannt werden.(RZ11) Generell können Kombinationen von Urlaubs- und Ausfalltagen, die offensichtlich in Missbrauchsabsicht vereinbart werden, nicht anerkannt werden. Die Missbrauchsabsicht ist nach dem Maßstab eines redlichen Unternehmers zu beurteilen.(RZ12)

Erläuterungen RZ: 8 Es ist das Entgelt (§ 49 ASVG) des letzten vollentlohnten Monats/der letzten vollentlohnten vier Wochen vor Einführung der Kurzarbeit heranzuziehen. Liegt kein regelmäßiges Entgelt vor (zB bei Schichtbetrieb), ist der Durchschnitt der letzten drei Monaten bzw. der letzten 13 Wochen heranzuziehen. 9 Es ist die Beitragsgrundlage des letzten Monates/der letzten vier Wochen (bei Wochenentlohnung) vor Einführung der Kurzarbeit maßgeblich. 10 Sieht ein Schichtmodell schwankend unterschiedliche Soll-AZ vor, wird auf die individuelle Soll-AZ im jeweiligen Kurarbeitsmonat abgestellt.

Quelle: Arbeitsmarktservice Österreich Bundesrichtlinie Kurzarbeit, AMF/2-2020 Seite 10

22. Was kostet die Kurzarbeit meinem Unternehmen?

https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/rechner-fuer-kurzarbeit

23. Vorgehensweise bezüglich bestehender Beihilfen und Unterstützungsleistungen gem. Bundesrichtlinie KUA Punkt 6.8.

Werden in die Kurzarbeit Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer einbezogen, für die eine laufende Eingliederungsbeihilfe gewährt wird, ist – zur Vermeidung einer Doppelförderung – die Kurzarbeitsbeihilfe nicht in die Bemessungsgrundlage der Eingliederungsbeihilfe einzubeziehen (wenngleich diese als Bestandteil des monatlichen Entgelts gilt). In der Arbeits- und Lohnbestätigung ist in diesem Fall das monatliche Bruttoentgelt ohne die geförderte Kurzarbeitsunterstützung auszuweisen. Im Hinblick auf die Verminderung der Bemessungsgrundlage und zur Vermeidung einer Rückforderung ist der Auszahlungsplan anzupassen.

Im Rahmen der Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Eingliederungsbeihilfe ist jedenfalls eine Überprüfung anhand des Lohnkontos vorzunehmen. Werden in die Kurzarbeit Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer einbezogen, für die eine laufende Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell gewährt wird, beziehen sich die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden auf die im Rahmen des Solidaritätsprämienmodells bereits reduzierte Arbeitszeit. Die Solidaritätsprämie bleibt davon unberührt. Das tatsächliche Entgelt für die geleistete Arbeitszeit reduziert sich entsprechend den kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden. Kurzarbeitsbedingte Ausfallstunden von Ersatzarbeitskräften haben keine Auswirkung auf die Solidaritätsprämienmodelle.

Werden in die Kurzarbeit Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer einbezogen, für die ein laufendes Altersteilzeitgeld gewährt wird, beziehen sich die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden auf die im Rahmen des Altersteilzeitmodells bereits reduzierte Arbeitszeit. Der Lohnausgleich bleibt davon unberührt. Das tatsächliche Entgelt für die geleistete Arbeitszeit reduziert sich entsprechend den kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden. Kurzarbeitsbedingte Ausfallstunden von Ersatzarbeitskräften haben keine Auswirkung auf die Altersteilzeitmodelle.

24. Entgeltfortzahlungsanspruch für AN bei Betriebsschließung nach dem Epidemiegesetz?

  • Entgeltfortzahlungsanspruch für AN nach §32 Abs. 1 iVmAbs. 3 Epidemiegesetznur bei behördlich (Magistrat, Bezirkshauptmannschaft) veranlassten Schließungen nach §20 Epidemiegesetz
  • AG haben im Fall der behördlichen Schließung nach §20 Epidemiegesetz Ersatzanspruch gegenüber dem Bund für die Dauer der angeordneten Schließung und der damit zusammenhängend Entgeltfortzahlung
  • Ersatzanspruch umfasst Bruttobezug samt DG-Anteil zur SV
  • Antrag ist binnen 6 Wochen vom Zeitpunkt der Aufhebung der Schließung bei Magistrat bzw. Bezirkshauptmannschaft zu stellen

25. Entgeltfortzahlungsanspruch für AN bei angeordneter Quarantäne nach dem Epidemiegesetz?

  • Entgeltfortzahlungsanspruch für AN nach §32 Abs. 1 iVmAbs. 3 Epidemiegesetz nur bei behördlich (Magistrat, Bezirkshauptmannschaft) veranlasster Quarantäne nach den §§7 oder 17 Epidemiegesetz
  • AG haben im Fall dieser Quarantänemaßnahmen Ersatzanspruch gegenüber dem Bund für die Dauer der angeordneten Schließung und der damit zusammenhängend Entgeltfortzahlung
  • Entgeltfortzahlung während Quarantäne unabhängig von Entgeltfortzahlungsanspruch wegen Erkrankung
  • Ersatzanspruch umfasst Bruttobezug samt DG-Anteil zur SV
  • Antrag ist binnen 6 Wochen vom Zeitpunkt der Aufhebung der Quarantäne bei Magistrat bzw. Bezirkshauptmannschaft zu stellen

26. Entgeltfortzahlungsanspruch für AN, die infolge einer Verkehrsbeschränkung (=Quarantänemaßnahme für ein bestimmtes Gebiet) nicht zur Arbeit kommen können?

  • Entgeltfortzahlungsanspruch für AN nach §32 Abs. 1 iVmAbs. 3 Epidemiegesetz, wenn es eine nach §24 Epidemiegesetz behördlich (Magistrat, Bezirkshauptmannschaft) veranlasste Quarantäne (Verkehrsbeschränkung) ist
  • AG haben im Fall dieser Quarantänemaßnahmen Ersatzanspruch gegenüber dem Bund für die Dauer der angeordneten Quarantänemaßnahme des betroffenen Gebiets
  • Ersatzanspruch umfasst Bruttobezug samt DG-Anteil zur SV
  • Antrag ist binnen 6 Wochen vom Zeitpunkt der Aufhebung der Quarantäne bei Magistrat bzw. Bezirkshauptmannschaft zu stellen
  • Ist keine behördlich veranlasste Quarantänemaßnahme eines bestimmten Gebiets oder eine Quarantänemaßnahme im Ausland gegeben, dann besteht für AN Entgeltfortzahlung gegenüber AG für max. 1 Woche wegen Vorliegen eines persönlichen Dienstverhinderungsgrundes ohne Ersatzanspruch des AG
  • gleiches gilt wohl bei empfohlener Heimquarantäne (zB “Tirol-Heimkehrer“)

27. „Sonderbetreuungszeit“ – Änderung des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes (AVRAG)

§18 b wird ergänzt:

  • Werden Einrichtungen auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen und
  • hat ein Arbeitnehmer, der nicht in einem versorgungskritischen Bereich tätig ist, keinen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung seines Kindes, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu drei Wochen, ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen, für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, gewähren. Arbeitgeber haben im Falle der Gewährung der Sonderbetreuungszeit Anspruch auf eine Vergütung in der Höhe eines Drittels des in dieser Zeit gezahlten Entgelts (auf Basis des regelmäßigen Entgelts) Vergütung durch den Bund, gedeckelt mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG. Geltendmachung bei der zuständigen Abgabebehörde binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahme.

§18b AVRAG tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft (16.3.2020) und gilt bis 31.5.2020.

28. “Sonderbetreuungszeit“ -Sonderfragen

  • Die Sonderbetreuungszeit ist keine persönliche Dienstverhinderung iSd §8 Abs 3 AngG bzw. §1154b Abs. 5 ABGB
  • Vergütung von einem Drittel des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts! Höhe wohl iSd Ausfallsprinzips
  • Keine Vergütung der Lohnebenkosten
  • Maßnahme gilt nicht für Menschen ohne Betreuungspflichten! Hier ist jedoch ggf die „Corona-Kurzarbeit“ denkbar!

29. „Corona-Kurzarbeit“ –Anträge ab 1.3.2020 rückwirkend BGBl I 12/2020, COVID-19 Gesetz Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG)

§37 b wird um Abs. 7 ergänzt:

  • wirtschaftliche Schwierigkeiten als Auswirkungen iZmdem Coronavirus sind vorübergehende nicht saisonbedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten iSdAMSG
  • neue Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe angekündigt Inkrafttretensdatum: Rückwirkend ab 1.3.2020

30. Aktuelle Formulare und Links

Kurzarbeitsrechner https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/rechner-fuer-kurzarbeit

Arbeitslosengeldrechner https://ams.brz.gv.at/ams/

https://www.oeht.at/produkte/coronavirus-massnahmenpaket-fuer-den-tourismus/

https://www.aws.at/aws-garantie/ueberbrueckungsfinanzierungen/

https://www.noebeg.at/leistung/unterstuetzungspaket-fuer-noe-unternehmen-coronavirus/

https://www.wkbg.at/

https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-wirtschaftskammer-als-anlaufstelle

https://www.wko.at/service/faq-coronavirus-infos

https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe  

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