Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen sind bei GSVG-pflichtigen geschäftsführenden Gesellschaftern auch Gewinnausschüttungen zur Beitragsgrundlage hinzuzurechnen. Die Übermittlung von Daten aus der Kapitalertragsteueranmeldung für GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer an die SVS ist schon in Kraft getreten.
Erstmalige Anwendung für Kapitalertragsteueranmeldungen, welche Ausschüttungen betreffen, die im Jahr 2019 zugeflossen sind. Es werden Beitragszeiträume ab dem 1. Jänner 2019 berücksichtigt. Daten vor diesem Datum werden nicht übermittelt.
Diese Übermittlung betrifft nur Gesellschafter mit gleichzeitiger Geschäftsführerfunktion (und somit nicht Gesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion bzw. Geschäftsführer ohne Gesellschafterfunktion).