Im Rahmen der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG von Einkünften aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb dürfen die Betriebsausgaben schon bisher pauschal mit 6 % bzw. 12 % ermittelt werden. Dies aber nur, wenn die Umsätze gem. § 125 Abs. 1 BAO des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als € 220.000,- betragen (Basispauschalierung gem. § 17 Abs. 1 EstG).
Ab 2020 ermöglicht ein neuer § 17 Abs 3a EStG idF StRefG 2020 eine weitere, in gewisser Weise ähnliche Möglichkeit, pauschale Betriebsausgaben im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung anzusetzen. Diese unterscheidet sich jedoch in zahlreichen Details von der bekannten Basispauschalierung.
Die neue Betriebsausgabenpauschale kann nicht von Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglieder oder Stiftungsvorständen angewendet werden.
Umsatzgrenzen
Die Summe der Umsätze (aller pauschalierungsfähigen Betriebe) darf max. EUR 35.000,– im Veranlagungsjahr (inklusive Auslandsumsätze und exklusive Entnahmen) betragen. Einmaliges Überschreiten der Grenze auf max. EUR 40.000,– und nur wenn Umsätze im Vorjahr <= EUR 35.000,– waren, ist unschädlich. Die Pauschalierung in der Einkommensteuer kann auch angewendet werden, wenn im Bereich Umsatzsteuer auf die USt-Befreiung verzichtet wird. Bei Mitunternehmerschaften wird der Umsatz der Mitunternehmerschaft herangezogen. Keiner der Mitunternehmer darf die Pauschalierung außerhalb der Mitunternehmerschaft in Anspruch nehmen.
Gewinnermittlung: Betriebseinnahmen netto abzüglich pauschaler Betriebsausgaben (45% oder 20%), abzüglich SV-Beiträge (PV, KV, UV und AIV) abzüglich Gewinnfreibetrag.
Die 20% pauschale Betriebsausgaben gelten für Dienstleistungsbetriebe sonst 45% (es soll noch eine BMF-VO dazu erlassen werden).
Aufzeichnungspflichten
Es müssen nur die Betriebseinnahmen aufgezeichnet werden. Die SV-Beiträge werden direkt an das Finanzamt gemeldet. Es gibt keine Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches sowie eines Anlagenverzeichnisses. D.h. bei der Steuererklärung werden nur mehr die Einnahmen angegeben sowie der richtige Betriebsausgabensatz (20 oder 45%). Der Rest wird automatisch seitens des Finanzamtes durchgeführt.
Nach einem freiwilligen Wechsel aus der Betriebsausgabenpauschalierung kann man erst nach Ablauf von drei Jahren wieder zurückkehren.
Die Basispauschalierung dagegen kann bis zu EUR 220.000,– Umsatz verwendet werden. Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 6% oder 12%. Daneben können die SV-Beiträge, Wareneinkäufe, Lohn- und Gehaltsaufwendungen, Fremdlöhne sowie eventuelle Zahllasten beim USt-Bruttosystem und der Gewinnfreibetrag abgezogen werden.
Die Aufzeichnungspflichten betreffen die Betriebseinnahmen und alle sonstigen (außerhalb der pauschalen Aufwendungen) angesetzten Ausgaben (siehe vorher). Ein Wareneingangsbuch muss geführt werden, Anlagenverzeichnis (außer für Grund und Boden) ist nicht erforderlich.
Die Meldung ob Kleinunternehmer ja oder nein, muss bis zum Ende des 1. Voranmeldezeitraums erfolgen.
Die neue Betriebsausgabenpauschalierung ist grundsätzlich zu begrüßen (nur Aufzeichnung der Betriebseinnahmen, keine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, etc.). Es kann jedoch trotzdem günstiger sein, die Basispauschalierung in Anspruch zu nehmen, vor allem dann wenn der Umsatz an der oberen Grenze ist und die sonstigen Ausgaben mehr als 20-45% ausmachen. Falls eine Registrierkassenpflicht besteht, gilt diese natürlich weiterhin (Aufzeichnungspflicht der Betriebseinnahmen).