Durch die Entscheidung des BFG vom 17.10.2018 (RV/7100468/2016) wird festgelegt, dass Vertreter gemäß § 80 BAO für die Abgaben des vertretenen Abgabenpflichtigen haften (z.B. Geschäftsführer haftet für GmbH), wenn diese aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters nicht eingebracht werden können. Vertreter haben insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben der juristischen Person entrichtet werden.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Haftung:
• Abgabenforderungen in der Zeit der Vertretertätigkeit,
• Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung,
• Verschuldung und die Pflichtverletzung des Vertreters.
Entscheidung des BFG:
- Auch wenn es einen Zustellbevollmächtigten gibt, ist die Abgabenbehörde zur unmittelbaren Zustellung an den Geschäftsführer berechtigt.
- Innerhalb der Einhebungsverjährung (§ 238 BAO 5 Jahre) ist die Erlassung von Haftungsbescheiden zulässig. Eine Unterbrechung der Verjährung erfolgt durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren. Das bedeutet, dass die Verjährung der Forderungen mit dem Tag, an dem das Insolvenzverfahren rechtskräftig geworden ist, von neuem beginnt (z.B. Insolvenzverfahren 2018 rechtskräftig und Verjährung endet 2023).
- Das Einstehenmüssen für eine fremde Abgabenschuld ist im § 9 BAO festgehalten. Der Haftende, der zum Gesamtschuldner wird, muss die Zahlung bereits festgesetzten und fälligen Abgabenschulden übernehmen.
- Die Geschäftsführerhaftung (§ 9 BAO) ist eine Ausfallhaftung und tritt nur in Kraft, wenn die objektive Uneinbringlichkeit der Abgaben zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung besteht (z.B. Konkurs).
- Im Haftungsverfahren nach § 9 BAO muss dargelegt werden, wie er zu der Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten gekommen ist. Erfolgte eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten, berechtigt dies zur Haftungsinanspruchnahme.
- Leichte Fahrlässigkeit ist als Verschulden anzusehen. Entstehen beispielsweise durch eine Außenprüfung erhebliche Nachforderungen, dann ist davon auszugehen, dass der Vertreter die Abgabenerklärungen nicht korrekt eingereicht hat.
- Um eine schuldhafte Pflichtverletzung handelt es sich, wenn die Gesellschaft Einnahmen nicht erfasst, damit die monatliche Vorauszahlung der Umsatzsteuer niedrig ausfallen. Kann dann die spätere Umsatzsteuervorschreibung aufgrund von inzwischen eingetretener Vermögenslosigkeit nicht entrichtet werden, haftet der Vertreter.
- Der Geschäftsführer haftet auch für Abgabenrückstände aus der Zeit vor seiner Bestellung (fortdauernde Abgabenentrichtungspflicht). Begründet wird dieser Umstand damit, dass der Geschäftsführer bereits vor seiner Bestellung aktiv in die Geschäftstätigkeit eingebunden war.