1. Was ist die Empfängernennung (§ 162 BAO)?
Beantragt der Abgabenpflichtige, dass Schulden oder andere Lasten/Aufwendungen abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde verlangen, dass der Abgabenpflichtige die Gläubiger oder Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet (§ 162 Abs. 1 BAO). Verweigert der Abgabenpflichtige die Benennung, sieht der § 162 Abs. 2 BAO zwingend vor, dass die beantragten Ausgaben nicht anzuerkennen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Tatsache der Zahlung und deren betriebliche Veranlassung an sich unbestritten sind.
2. Was sind die Konsequenzen?
Verweigert der Abgabenpflichtige die Benennung, sieht der § 162 Abs. 2 BAO zwingend vor, dass die beantragten Ausgaben nicht anzuerkennen sind. Einer Verweigerung der Benennung ist auch die ungenaue Bezeichnung des Empfängers gleichzustellen.
Die fehlende Empfängernennung soll durch die höhere Steuerlast des Zahlenden ausgeglichen werden, um Steuerausfälle zu verhindern. Es ist auch ein Zuschlag in Höhe von 25% von jenen Beträgen zu entrichten, bei denen der Abgabenpflichtige die Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet. Damit sollen Steuervorteile unterbunden werden, welche durch unterlassene Empfängernennung lukriert werden können. Die Zusatzbesteuerung ist als regulärer Zuschlag zur Körperschaftsteuer ausgestaltet und fällt damit auch in Verlustjahren an, parallel zur Mindestkörperschaftsteuer.
Die Erhebung des Zuschlages erfolgt auch dann, wenn die Aufwendungen seitens der Körperschaft nicht aufwandswirksam erfasst worden sind, sondern in der Mehr-Weniger-Rechnung als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt worden sind.
Die unrichtige Nennung des Empfängers kann die Verletzung einer abgabenrechtlichen Wahrheitspflicht zur Folge haben und bei Vorsatz den Tatbestand der Finanzordnungswidrigkeit gem. § 51 Abs. 1 lit a FinStrG verwirklichen.
3. Frageliste zur Vorsorgeuntersuchung von Geschäftsbeziehungen
• Besteht ein nachweisbarer Zusammenhang zwischen dem Grundgeschäft und der Zahlung ins Ausland?
• Kann ausgeschlossen werden, dass die Gewährung oder Annahme der Geld- oder Sachzuwendung nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist?
• Gibt es einen schriftlichen Vertrag mit dem Zahlungsempfänger?
• Gibt es eine Dokumentation der Leistungen, welche der Zahlungsempfänger erbracht hat? (Schriftverkehr, Emails, Besprechungsprotokolle)
• Verfügt der Zahlungsempfänger über eine ausreichende Qualifikation bzw. Berufsbefugnis, um die erwartete Leistung tatsächlich erbringen zu können?
• Kann der tatsächliche Leistungsträger (bzw. Leistungsempfänger) zweifelsfrei identifiziert werden? (Name, Anschrift, Telefonnummer, Email-Adresse, Homepage, Reisepasskopie, steuerliche Ansässigkeitsbescheinigung)
• Ist die geleistete Vergütung fremdüblich?
• Bei Zahlung an Steueroasen-Gesellschaften: Ist bekannt, wer der hinter der Briefkastengesellschaft stehende Nutzungsberechtigte ist? (Identifikation der Gesellschafter)