Familienbonus Plus ab 01.01.2019

Es handelt sich hierbei um einen Absetzbetrag von der Einkommensteuer, welcher direkt die Einkommensteuer reduziert. Es kommt also nicht wie bei Freibeträgen oder außergewöhnlichen Belastungen zu einer Kürzung der Steuerbemessungsgrundlage.

Durch den Familienbonus entfallen die Absetzung von Kinderbetreuungskosten und der Kinderfreibetrag als außergewöhnliche Belastung.

Antragstellung:

  • Berücksichtigung über die Lohnverrechnung mittels Formular E30. Dienstgeber muss aufgrund Ihrer Nachweise sicher sein, dass alle Voraussetzungen für den Bezug vorliegen.
    • Berücksichtigung in der Gehaltsverrechnung bedeutet für Sie daher mehr Aufwand hinsichtlich der vorzulegenden Nachweise und Bestätigungen.
    • Achtung: Hier kann nur der ganze oder der halbe Familienbonus Plus angekreuzt werden, da eine andere Aufteilungsvariante auf dem Formular nicht vorhanden ist!
  • Berücksichtigung in der Steuererklärung in der Beilage L1k.

Höhe:

  • Kinder bis 18 Jahre          €   125,00 pro Monat; à € 1500,00 pro Jahr
  • Kinder ab 18 Jahre           €     41,68 pro Monat; à  €  500,16 pro Jahr
    (ab dem Monat der auf den 18. Geburtstag folgt)

Achtung: Durch den Familienbonus Plus kann die Einkommensteuer nicht unter € 0,00 fallen und er wirkt sich auch nicht aus, wenn keine Einkommensteuer bezahlt wird. Folglich wird durch den Familienbonus Plus keine Negativsteuer erstattet!

Für Kinder im EU/EWR-Raum sowie der Schweiz wird der Familienbonus Plus indexiert. Das bedeutet, es findet eine Anpassung an das Preisniveau des Wohnsitzstaates statt. Für Kinder in Drittstaaten gibt es keinen Familienbonus Plus.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Familienbonus Plus:

  • Bezug von Familienbeihilfe: Der Familienbonus Plus steht ab dem Monat der Geburt zu. Erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe, so steht der Familienbonus Plus letztmalig für den Monat des letzten Bezuges zu.
    • Achtung beim Kindermehrbetrag: Die Familienbeihilfe muss für mehr als 6 Monate bezogen worden sein.
  • Aufenthalt des Kindes in Österreich, im EU/EWR-Raum oder der Schweiz.

Aufteilung des Familienbonus Plus zwischen den Eltern:

  1. Eltern leben in einem gemeinsamen Haushalt, Unterhaltsabsetzbetrag für das Kind steht nicht zu.
Bezieher der Familienbeihilfe Ehe-/Partner
Aufteilung Familienbonus Plus in % 100% 0%
0% 100%
50% 50%
  1. Getrennter Haushalt der Eltern, Unterhaltsabsetzbetrag für ein Kind steht zu.
Bezieher der Familienbeihilfe Unterhaltsverpflichteter
Aufteilung Familienbonus Plus in % 100% 0%
0% 100%
50% 50%
90% (für 2019-2021) 10% (für 2019-2021)
10% (für 2019-2021) 90% (für 2019-2021)

Informationen zur Aufteilung:

  • Ehe-/Partner ist jene Person, die mit dem Familienbeihilfenbezieher verheiratet ist, nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz verpartnert ist oder für mehr als sechs Monate in einer Lebensgemeinschaft lebt. Dabei muss es sich nicht zwingend um den anderen Elternteil des Kindes handeln.
  • Die beantragte Form des Familienbonus Plus kann, bei gleichbleibenden Familienverhältnissen, nur jahresweise erfolgen.
  • Die Aufteilung kann für jedes Kind gesondert beantragt werden.
  • Für Monate in denen kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, darf kein Familienbonus Plus berücksichtigt werden.
  • Die Aufteilung 90%:10% ist anzuwenden, wenn ein Elternteil überwiegend bis zum 10. Lebensjahr des Kindes die Kosten der Kinderbetreuung in Höhe von mind. € 1.000,00 trägt. Diesem Elternteil stehen die 90% zu.

Für gering verdienende Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher besteht die Möglichkeit den Kindermehrbetrag in Anspruch zu nehmen:

  • Einkommensteuer liegt unter € 250,00 (pro Kind) und
  • der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag steht zu und
  • er handelt sich um ein Kind gem. § 106 Abs. 1 EStG.

Maximal können € 250,00 pro Kind erstattet werden. Dieser Höhe des Betrages errechnet sich aus der Differenz zwischen der anfallenden Einkommensteuer und € 250,00.

Bsp. 1 Kind und ESt 150,00€ à Kindermehrbetrag in Höhe von € 100 (250-150=100).

2 Kinder und ESt € 300,00 à Kindermehrbetrag in Höhe von € 200,00 (2×250=500-300=200)

Der Kindermehrbetrag steht nicht zu, wenn im Kalenderjahr mind. 11 Monate (330 Tage) Arbeitslosengeld/Notstandshilfe oder eine Leistung aus der Grundversorgung und Mindestsicherung bezogen wird.

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