Sondernews Corona Härtefall- und Notfallfonds

Gestern Abend wurden nunmehr die Richtlinien und Möglichkeiten der Förderung aus dem Härte- und Notfallfonds vorgestellt. Nachfolgend die Details, Anträge sind ab heute 17.00 Uhr möglich (Link zur Website WKO nachfolgend):

https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html?utm_source=mailworx&utm_medium=email&utm_content=wko.at%2fhaertefall-fonds&utm_campaign=2020-03-26%3a+wichtige+informationen+zum+f%c3%b6rderantrag+f%c3%bcr+den+h%c3%a4rtefall-fonds+-+created%3a+20200326+-+sent%3a+20200326&utm_term=n%2fa&newsletter=wko+dmc.n%2fa.2020-03-26%3a+wichtige+informationen+zum+f%c3%b6rderantrag+f%c3%bcr+den+h%c3%a4rtefall-fonds+-+created%3a+20200326+-+sent%3a+20200326.link.wkoat%2fhaertefall-fonds.original 

1. Härtefallfonds

Wie hoch ist die Förderung?

Der Härtefall-Fonds bringt einen Zuschuss, der auch später nicht zurückgezahlt werden muss und besteht aus zwei Phasen:

Phase 1 – Soforthilfe (Antragstellung ab 27.03., 17:00 Uhr)

  • Bei einem Nettoeinkommen von weniger als 6.000 Euro p.a.: Zuschuss von 500 Euro
  • Bei einem Nettoeinkommen ab 6.000 Euro p.a.: Zuschuss von 1.000 Euro
  • Antragsteller, die über keinen Steuerbescheid verfügen, erhalten einen Zuschuss von 500 Euro.

Phase 2 (genaue Kriterien und Zeitpunkt sind seitens Regierung noch in Ausarbeitung):

  • Der Zuschuss wird max. 2.000 Euro pro Monat auf maximal 3 Monate betragen.
  • Der Zuschuss richtet sich nach der Höhe der Einkommenseinbuße.

Wer kann eine Förderung aus dem Härtefall-Fonds beantragen?

Beim Härtefall-Fonds wird auf den Unternehmer bzw. die Unternehmerin abgestellt. Eine Wirtschaftskammermitgliedschaft ist nicht Voraussetzung. Antragsberechtigt sind folgende Gruppen:

  • Ein-Personen-Unternehmer
  • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen
  • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
  • Neue Selbständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
  • Freie Dienstnehmer wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer
  • Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich)

Informationen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Non-Profit-Organisationen:

Die Antragstellung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Non-Profit-Organisationen aus dem Härtefall-Fonds erfolgt anhand eigener Förderrichtlinien. Diese werden von den zuständigen Ministerien noch ausgearbeitet. Über den Zeitpunkt der Antragstellung für diese beiden Gruppen wird es gesonderte Informationen geben.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um eine Förderung aus dem Härtefall-Fonds zu bekommen?

Die rechtliche Basis für die Förderung aus dem Härtefall-Fonds ist die entsprechende Richtlinie. In dieser ist festgelegt, welche Voraussetzungen man nachweislich erfüllen muss, um eine Förderung zu bekommen. Grundsätzlich sind das Selbständige, die von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 betroffen sind. Das bedeutet:

  • Sie sind nicht mehr in der Lage, die laufenden Kosten zu decken oder
  • von einem behördlich angeordneten Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 betroffen oder
  • haben einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Rechtmäßig selbstständiger Betreiber eines gewerblichen Unternehmens oder eines freien Berufes (egal ob Kammermitglied oder nicht)
  • Unternehmensgründung bis 31.12.2019 – Zeitpunkt: Eintragung der Gewerbeberechtigung oder Aufnahme unternehmerische Tätigkeit
  • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
  • Härtefall: Nicht mehr in der Lage, die laufenden Kosten zu decken oder behördlich angeordnetes Betretungsverbot oder Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres
  • Obergrenze: im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr darf Einkommen (vor Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen) max. 80% der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage betragen – wenn kein Einkommenssteuerbescheid vorhanden, dann eigene Schätzung der Einkünfte (Höchstbemessungsgrundlage EUR 73.080,– p.a. = wer mehr als EUR 58.464,– Gewinn gemacht hat, bekommt KEINE Unterstützung)
  • Untergrenze: Pflichtversicherung in der Krankenversicherung – Einkünfte von zumindest 5.527,92 Euro p.a. (d.h. wer weniger Gewinn gemacht hat, bekommt ebenfalls KEINE Unterstützung)
  • Keine weiteren monatlichen Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze (460,66 Euro), z.B. aus Vermietung und Verpachtung
  • Keine Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung
  • Keine weiteren Barzahlungen von Gebietskörperschaften aufgrund von COVID-19 (d.h. z.B. von Landesgremien wie WIBUG, Wiener Wirtschaftsagentur, NÖBEG, etc. = keine Doppelförderung durch verlorene Zuschüsse)
  • Die Inanspruchnahme von Garantien und Kurzarbeit (für etwaige Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer bei Kleinstunternehmen) UND des Härtefallfonds ist ausdrücklich möglich.
  • Keinen Anspruch auf Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen.
  • Keine kumulierte Inanspruchnahme von Härtefall-Fonds UND der mit 15 Milliarden Euro dotierten Notfallhilfe für betroffene Branchen – eine spätere Anrechnung ist möglich
  • Kein Insolvenzverfahren anhängig und kein Reorganisierungsbedarf – die URG Kriterien (Eigenmittelquote weniger als 8%, fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre) dürfen im vergangenen Wirtschaftsjahr nicht verletzt worden sein
  • Es besteht die Möglichkeit, in einen darüber hinaus eingerichteten Notfallfonds zu wechseln. Die Leistung aus dem Härtefallfonds wird dort angerechnet. Eine kumulierte Inanspruchnahme ist nicht möglich.

Von einer Förderung ausgenommen sind Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen.

Welche Unterlagen sollte ich für die Beantragung vorbereiten?

Die Wirtschaftskammer wickelt die Förderungen für die Bundesregierung ab. Dafür werden einige Daten zur Identifikation des Förderwerbers gebraucht. Bitte halten Sie folgende Unterlagen für die Beantragung bereit:

  • Haben Sie einen WKO-Benutzeraccount? Falls ja, geben Sie diesen beim Einstieg ins Formular an. Dann ersparen Sie sich das Ausfüllen einiger Daten. Sie können aber auch ohne WKO-Benutzeraccount einsteigen.
  • Ihre persönliche Steuernummer
  • Ihre KUR ODER GLN: Die KUR ist Ihre Kennziffer des Unternehmensregisters. Sie finden diese im eigenen Account des Unternehmensserviceportals (USP). Nach dem Login im Unternehmensserviceportal klicken Sie im Block „Mein USP“ auf „Unternehmensdaten anzeigen“. Auch Ihre Global Location Number (GLN) finden Sie im Unternehmensserviceportal in Ihren Unternehmensdaten. Wirtschaftskammer-Mitglieder finden ihre GLN auch öffentlich unter: firmen.wko.at. Als Freier Dienstnehmer müssen Sie weder KUR noch GLN eintragen.
  • Halten Sie bitte auch Ihren gültigen Personalausweis, Reisepass oder Führerschein zur Identifikation bereit. Nachdem Sie den Antrag fertig ausgefüllt und abgeschickt haben, werden Sie ein Mail bekommen, in dem Sie um diesen Identifikationsnachweis gebeten werden.
  • Sind die Daten eingetragen, klicken Sie am Ende des Formulars auf “Einreichen”.
  • Danach erhalten Sie ein Bestätigungs-E-Mail. Aber Achtung: Das ist noch keine Zusage für die Förderung.
  • In diesem Mail erhalten Sie auch einen Link, wo Sie binnen 72 Stunden Ihren Identifikationsnachweis hochladen müssen. Andere Variante: Sie laden den unterschriebenen Antrag hoch.

Sobald die Prüfung Ihres Antrags abgeschlossen ist, erhalten Sie eine E-Mail-Benachrichtigung, und bei Erfüllen der Förderrichtlinien wird das Geld auf Ihr Konto überwiesen.

Der Förderungsnehmer nimmt zur Kenntnis, dass Falschangaben strafrechtliche Folgen nach sich ziehen (muss im Antrag angekreuzt und durch Unterschrift bestätigt werden).

6.4.1. Allgemeine Berichtslegungspflichten des Förderungswerbers

Der Förderungswerber ist verpflichtet, auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die mit der Förderung in Zusammenhang stehen, Einsicht in Bücher und Belege sowie in sonstige zur Überprüfung des Förderungsvorhabens dienende Unterlagen zu gestatten und eine Besichtigung an Ort und Stelle zuzulassen. Der Förderungswerber ist verpflichtet, sämtliche Unterlagen über das gegenständliche Fördervorhaben bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Kalenderjahres der Auszahlung der gesamten Förderung, sicher und geordnet aufzubewahren sowie den Berichtspflichten nachzukommen.

6.4.2. Nachträgliche Überprüfung und Evaluierung der Förderung

Eine nachträgliche Überprüfung der Förderung beim Förderungsnehmer kann durch Organe bzw. Beauftragte der WKÖ, der Buchhaltungsagentur des Bundes, des Rechnungshofs sowie der Europäischen Union vorgenommen werden. Dazu wird ein elektronischer Datenaustausch zwischen der WKÖ, dem Bundesministerium für Finanzen und der Sozialversicherung der Selbstständigen eingerichtet.

Ein Förderungsmissbrauch zieht strafrechtliche Konsequenzen, insbesondere nach § 153b StGB, nach sich. Nach Abschluss des Förderungsprogramms führt die WKÖ im Auftrag des BMF eine Evaluierung durch. Förderungsnehmer haben für die Durchführung einer Evaluierung jene Daten zu übermitteln und/oder Auskünfte zu erteilen, die für diese Zwecke angefordert werden.

Die WKÖ hat die Gewährung der Förderung und die Auszahlung unverzüglich in die Transparenzdatenbank einzumelden.

Gibt es weitere Unterstützungsleistungen des Bundes?

Ja. Die Republik Österreich wird weitere finanzielle Unterstützungsleistungen für durch COVID 19 betroffene Unternehmen anbieten. Eine kumulierte Inanspruchnahme aus dem Härtefall-Fonds UND der 15 Milliarden Euro dotierten Notfallhilfe für betroffene Branchen ist nicht möglich. Es ist jedoch eine spätere Anrechnung möglich.

Die Republik Österreich wird zusätzlich auch einen Unterstützungsfonds für von COVID 19 betroffene Künstler auflegen. Die Informationen werden vom zuständigen Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport bereitgestellt.

Zu Überbrückungsgarantien, Direktkrediten und Stundungen finden Sie weitere Infos auf unserer Corona-FAQ-Seite.

2. Kurzarbeit NEUE MITARBEITER

In unserem gestrigen Newsletter haben wir mitgeteilt, dass gemäß dem Arbeitsrechtsexperten der AK bei Einstellung von neuen Mitarbeiter eine Aufnahme in die Kurzarbeit möglich ist. Gemäß gestriger Information des AMS Führungsteams ist dies jedoch NICHT MÖGLICH. Neue Mitarbeiter können aufgenommen werden, jedoch nicht in die Kurzarbeit einbezogen werden.

3. Notfallfonds: 15 Mrd. Euro

Den größten Teil der Hilfe macht der Notfallfonds aus. Er ist mit 15 Milliarden Euro dotiert und soll in erster Linie jenen Branchen dienen, die von der Krise besonders betroffen sind und aufgrund der Verordnungen der Regierung zusperren mussten. Also unter anderem Restaurants und Hotels. Es wird eine Mischung aus Krediten und Zuschüssen bereitgestellt, um die Liquidität der Unternehmen zu sichern. Kredite könnten bis zur Höhe eines Quartalumsatzes gewährt werden, die Zinsen sollen möglichst gering bleiben. Laut Vizekanzler Kogler soll nach einem Jahr evaluiert werden, welche Schäden das Unternehmen durch die Maßnahmen der Regierung gegen die Ausbreitung des Coronavirus erlitten habe. Diese würden zum größten Teil von der Kreditsumme abgezogen.

Richtlinie und Antrag noch ausständig.

Bitte lesen Sie sich die Anforderungen der Beantragung des Härtefallfonds durch und beantragen Sie umgehend eine WKO Zugang, falls Sie noch keinen haben.

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