Neue Sachbezugswerte für Kraftfahrzeuge

Die neuen Sachbezugswerte wurden durch die Verordnung BGBl Nr. 314 vom 31.10.2019 festgelegt.

Für Kraftfahrzeuge, welche erstmals vor dem 1.4.2020 zugelassen werden, gelten die bisherigen Regelungen. Es sind 2% der Anschaffungskosten des Kfz (inkl. USt und NoVA), maximal € 960,- monatlich als Sachbezug anzusetzen. Beträgt der maximale CO2-Emissionswert 130 g (Erstzulassung 2016 oder vorher) beziehungsweise absinkend um jährlich 3 Gramm, somit bis 1.4.2020 118 Gramm, sind 1,5% der Anschaffungskosten, maximal € 720,- monatlich anzusetzen.

NEU:

  • Die maximalen CO2-Emissionswerte wurden neu festgelegt (WLTP-Messverfahren). Für Zulassungen ab dem 1.4.2020 beträgt der maximale CO2-Emissionswert 141 Gramm mit Reduktion um 3 Gramm jährlich (bis 2025 auf 126 Gramm). Maßgebend ist der Wert laut Typenschein oder Einzelgenehmigungsbescheid (betrifft den Satz von 1,5%).
    Für Krafträder, welche ab dem 1.4.2020 zugelassen werden (Erstzulassung), ist der neue WMTC (World Motorcycle Test Cycle) lt. Typenschein maßgebend.
     
  • Die um 15% erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten inkl. Sonderausstattungen zuzüglich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe sind bei Vorführkraftfahrzeugen anzusetzen (Gilt für Fahrzeuge, die ab dem 1.1.2020 erstmals zugelassen werden). Bei vor dem 1.1.2020 zugelassenen Vorführkraftfahrzeugen gilt die „alte“ Regelung (Ansatz der um 20% erhöhten Anschaffungskosten).
     
  • Einmalige Kostenbeiträge des Dienstnehmers mindern die tatsächlichen Anschaffungskosten weshalb der Sachbezugswert vom verringerten Betrag berechnet und danach erst der Höchstbetrag (€ 960,- bzw. € 720,- bzw. halbe Beträge) berücksichtigt wird.
     
  • Werden monatliche Kostenbeiträge bezahlt, mindern diese den Sachbezugswert, welcher von den tatsächlichen Anschaffungskosten berechnet wird und deshalb ist auch hier der Maximalbetrag erst danach zu berücksichtigen.
     
  • Für Krafträder, dabei handelt es sich um sämtliche Motorräder, Motorfahrräder, Krafträder, Mopeds und Quads, welche nicht ausschließlich mit elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb betrieben werden, gelten die Sachbezüge für PKW.
     
  • Bei Fahrzeugen mit elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb (PKW, Krafträder, Fahrräder und auch Selbstbalance-Roller) bei denen der CO2-Emissionswert 0 Gramm beträgt ist der Sachbezugswert Null. Dies gilt ab Verlautbarung der Verordnung im BGBl, als ab 1.11.2019.

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