Finanzstrafrecht Update EEA BGBl 28/2018

Mit dem BGBl Nr. 28/2018 wurde die EEA (Europäische Ermittlungsanordnung) in Kraft gesetzt. Dieses Bundesgesetz regelt die internationale Zusammenarbeit in Finanzstrafrechtsachen.

Bis dato wurden Ersuchen zwischen den Behörden der einzelnen Staaten ausgefertigt und dann vom anderen Staat beantwortet oder auch nicht. Durch das neue Gesetz wird jedoch vom ersuchenden Staat eine „Anordnung“ an den anderen Staat erteilt (verbindlich) und der andere Staat hat innerhalb bestimmter Fristen (30 Tage) dieses Ansuchen zu erledigen. Dabei sind insbesondere alle Ermittlungsmaßnahmen, die in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zulässig sind, gesetzlich erlaubt.

Die Anträge werden mit dem Formblatt FStr 90a durchgeführt und sind im gerichtlichen Finanzstrafverfahren von einer Justizbehörde zu erlassen oder gerichtlich zu validieren. Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren ist die Genehmigung des Vorsitzenden des Spruchsenats (Formblatt Abschnitt L) zu genehmigen.

Die Anordnung ist nur gemäß dem Recht des Anordnungsstaates anfechtbar. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung findet „nur“ im Anordnungsstaat statt. Gegen diese Durchführung kann eine Maßnahmenbeschwerde gemäß § 152 FinStrG veranlasst werden. Die Rechtsbelehrung muss von beiden Staaten durchgeführt werden. Der Vorteil ist, dass für den Beschuldigten immer das günstigere Recht zu Anwendung kommt. Dies bedeutet z.B., dass, wenn deutsche Finanzbehörden eine Anordnung gegen einen österreichischen Staatsbürger erlassen, diese Anordnung nur in Deutschland gemäß deutschen Verfahrensrecht bekämpft werden kann. Die österreichische Finanzbehörde macht keine Verhältnismäßigkeitsprüfung mehr, diese ist in Deutschland durchzuführen.

Die Ablehnungsgründe der Behörden sind im § 8b EEA geregelt, diese wären z.B:

  • Die Straftat wurde im Inland begangen und ist nach österreichischem Recht nicht strafbar
  • Die Anordnung verletzt die Grundrechte
  • „ne bis in idem“ Verbot der doppelten Bestrafung
  • Wesentliche nationale Sicherheitsbedenken bestehen
  • Immunität oder sonstige Vorrechte des inländischen Staats

Ablauf einer EEA bei eingehenden Ersuchen:

  1. Der Anordnungsstaat stellt ein Ersuchen an den Empfangsstaat
  2. Empfangsstaat erteilt umgehend eine Empfangsbestätigung
  3. Der Empfangsstaat prüft eventuelle Ablehnungsgründe
  4. Anordnung und Durchführung des Ersuchens laufen dann wie bei einem inländischen Verfahren ab,
  5. Rechtsmittel gegen die Anordnung für den Beschuldigten nur im Anordnungsstaat

Ablauf einer EEA bei ausgehenden Ersuchen:

  1. EEA ersetzt Anordnung
  2. Die österreichische Behörde hat die österreichische Rechtsbelehrung anzuschließen
  3. Es gelten die Verfahrensrechte und Rechtsmittel des österreichischen FinStrG

Weiters wurden besonderen Maßnahmen für die Verfahrensdurchführung geregelt, wie z.B die Einvernahme per Videokonferenz. Hier leitet die Anordnungsbehörde die Einvernahme. Es ist die Vollstreckungsbehörde anwesend, Zeugen, Sachverständige, eventuell Dolmetscher und der Beschuldigte nach dessen Zustimmung. Wobei Beschuldigte und Zeugen durch die Anwendung der beiden Rechtssysteme geschützt sind (und immer das günstigere Recht anzuwenden ist). Die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde während der Vernehmung beschränken sich auf Identitätsfeststellung, Dolmetscher, Rechtsbelehrungen, Protokoll und Niederschrift (wobei diese nicht ident sein muss).

Ebenso in Kraft getreten ist das Materien-Datenschutz-AnpassungsG (BGBl 32/2018). Dieses regelt den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr. Diese Bestimmungen wurde dann auch im FinStrG (§§ 57a bis 57d) integriert.

Die Betroffenen haben hiermit auch Informationsrechte, das Recht auf Auskunft (auf Antrag), das Recht zur Berichtung und Löschung sowie der Einschränkung der Verarbeitung.

Solche Daten sind grundsätzlich maximal 10 Jahre aufzubewahren und danach zu prüfen ob diese Daten noch benötigt werden, ansonsten sind sie amtswegig zu löschen. Längstens jedoch nach 60 Jahren.

Mit der EEA und deren Umsetzung in den einzelnen Gesetzen wurde somit die internationale Zusammenarbeit verbessert und vor allem beschleunigt. Die Anordnung wird wesentliche Verbesserung für die Behörden erbringen und daher insgesamt zu einer Erhöhung der Verfolgungshandlungen führen.

Bei Fragen zu den Details können Sie sich gerne an unsere Experten wenden.