Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG

Der Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG kommt immer mehr Bedeutung zu. Zugriffe der Finanzverwaltung auf verschiedene Quellen (BP2000, Brancheninformationssystem (BRIS), Eurotax, Firmen- und Grundbuch, Finpol-Online, Gewerberegister, MIAS, WiEReG, Kontenregister, Web-EKIS, ZMR, ZVR, Kapitalabfluss-Meldung, etc.), ermöglichen eine umfangreiche Datensammlung die öfters zu einer Betriebsprüfung, GPLA-Prüfung und § 99 (2) FinStrG Prüfungen und in der Folge zu einem Finanzstrafverfahren führen.

Die Selbstanzeige bietet (sofern richtig und zeitgerecht eingebracht), Straffreiheit. Die Abgaben müssen zwar bezahlt werden, jedoch entfällt die Strafe. Die Selbstanzeige muss formal richtig sein und daher folgende 6 Punkte beinhalten:

  1. Darlegung der Verfehlung (Formalvoraussetzungen)

Selbstanzeigen sind im Sinne der BAO/FinStrG Anbringen und daher grundsätzlich schriftlich einzubringen. Sie kann auch mündlich direkt vor dem Beginn einer Betriebsprüfung erstattet werden und ist zu protokollieren. Eine Selbstanzeige via Telefon oder per email ist rechtlich unwirksam. Eine Anzeige über Finanzonline ist dagegen zulässig.

  1. Offenlegung der bedeutsamen Umstände

Nur die vollständige Offenlegung kann zur vollständigen Straffreiheit führen. Die Verfehlung muss genau beschrieben werden, sodass der Abgabenbehörde eine rasche und richtige Entscheidung in der Sache selbst möglich wird.

  1. Täternennung

Es sind alle Täter, also unmittelbarer Täter, Bestimmungstäter, Beitragstäter und Mittäter anzuführen, da nur für diese genannten Personen volle Straffreiheit erwirkt wird. Eine Täternennung kann auch konkludent erfolgen, wenn z.B. eine GmbH eine Selbstanzeige erstattet und der zuständige Geschäftsführer diese eigenhändig unterzeichnet. Aber Achtung, ist z.B. auch die Buchhalterin involviert, dann wird diese nicht straffrei. Aus diesem Grunde sollten immer alle Täter schriftlich angeführt werden. Eine spätere Nachnennung ist nämlich nicht mehr möglich, da die Tat dann bereits entdeckt ist und für andere keine strafbefreiende Wirkung mehr eintritt. Grund dafür ist, dass eine Selbstanzeige die Abgabenhinterziehung nicht rückgängig macht, sondern sie stellt diese Tat nur straffrei.

Wichtig ist, dass bei der Täternennung auch immer der Verband (z.B. die Kapitalgesellschaft) angeführt wird.

  1. Rechtzeitigkeit und Wiederholungsverbot

Die Selbstanzeige muss rechtszeitig erfolgen, also bevor Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG) eingeleitet sind. Diese sperren nämlich die Selbstanzeige. Diese Verfolgungshandlungen sind Amtshandlungen durch Personen eines Gerichtes, einer Finanzstrafbehörde, einer Staatsanwaltschaft, einer Abgabenbehörde oder eines anderen im § 89 Abs. 2 FinStrG genannten Organs. Dies kann z.B. sein (nicht vollständig):

  • Verständigung über die Einleitung eines FinStr-Verfahrens
  • Durchführung der Einvernahmen von Beschuldigten, Verdächtigen und Zeugen nach dem FinStrG und bereits die Ladung dazu, insofern in dieser ein Verdacht gegen einen konkreten Beschuldigten ausgesprochen wird
  • Prüfungen der Abgabenbehörde nach Anordnungen durch die FinStr-Behörde iSd § 99 FinStrG

Keine Verfolgungshandlungen iSd § 14 Abs. 3 FinStrG sind bspw:

  • Die behördeninterne Zuteilung einer Außenprüfung nach § 147 BAO auf den Prüfungsplan oder deren Durchführung
  • Die telefonische Anmeldung zu einer Außenprüfung
  • Die automatisierte Zusendung von Erinnerungen bei Selbstbemessungsabgaben
  • Die bloße schriftliche Aufforderung zur Vorlage von Belegen

Wichtig ist, dass die Tatentdeckung und deren Kenntnis durch den Täter bzw. Anzeiger ebenso die wirksame Selbstanzeige sperren. Selbstanzeigen für vorsätzliche Finanzvergehen können längstens bis zum Beginn einer Prüfungsmaßnahme wirksam erstattet werden. Grob fahrlässige Finanzvergehen können auch noch während der Prüfungsmaßnahmen mit einer Selbstanzeige versehen werden. Selbstanzeigen im Zuge einer bereits angekündigten Außenprüfung führen allerdings zu einem Zuschlag zwischen 5% bis 30% des hinterzogenen Abgabenbetrages.

  1. Entrichtung der verkürzten Beträge

Die tatsächliche Schadensgutmachung ist Bestandteil um Straffreiheit zu erhalten. Hierbei ist wichtig, dass der hinterzogene Betrag zuzüglich etwaiger Abgabenerhöhungen (sieht Punkt 5 bei Selbstanzeigen im Rahmen von Außenprüfungen) innerhalb eines Monats entrichtet wird. Es besteht die Möglichkeit innerhalb dieser Monatsfrist ein Zahlungserleichterungsansuchen für max. 2 Jahre zu stellen. Achtung hierbei auf die Zahlungsfristen aufpassen:

  • Bei Selbstbemessungsabgaben wie Umsatzsteuer, etc. ist die Monatsfrist ab Einreichung der Selbstanzeige zu berechnen
  • Bei Abgaben, die mittels Bescheid (ESt, KöST, etc.) festgestellt werden, ab Zugang des Bescheides.

Sollten die Beträge nicht rechtzeitig entrichtet werden, so geht die Straffreiheit verloren. Teilweise Entrichtung führt zu teilweiser Straffreiheit.

  1. Entrichtung der Abgabenerhöhung bei Selbstanzeigen anlässlich einer Betriebsprüfung

Sollte eine Selbstanzeige nach Ankündigung einer Außenprüfung (bis zum Beginn der Prüfung) erstattet werden, so ist eine Abgabenerhöhung zu zahlen. Diese beträgt 5% bei Mehrbeträgen von bis zu EUR 33.000,–, 15% bis EUR 100.000,–, 20% bis EUR 250.000,– und 30% für Mehrbeträge über EUR 250.000,–.

Wobei der Beginn der Prüfung der tatsächliche Termin ist wo die Amtshandlung beginnt, also der Prüfungsauftrag übergeben wird und der Abgabenpflichtige zur Vorlage der Bücher, Dateien aufgefordert wird.

BHM Wirtschaftstreuhand verfügt über Experten im Bereich des Finanzstrafrechts und unterstützt Sie gerne bei allen Fragen und Verteidigung in diesen Verfahren. Hier dürfen keine Fehler passieren, da diese in der Regel zu hohen Geldstrafen führen.